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Prozess wegen pro-palästinensischer Demonstration: „From the River to the Sea“ im Fokus

Das Verwaltungsgericht Münster hat das Verbot der Parole „From the river to the sea“ bestätigt. Der Eilantrag des Veranstalters wurde abgelehnt. Münster: Gericht verurteilt Aktivisten wegen der Parole „From the River to the Sea“ und Beleidigung eines Polizisten. Urteil noch nicht rechtskräftig.
Foto: Nikolas Gannon.

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Ein Strafprozess am Amtsgericht Münster sorgt für Aufsehen: Ein Aktivist musste sich wegen Vorfällen während einer pro-palästinensischen Demonstration verantworten. Die Veranstaltung fand am 7. Oktober des Vorjahres statt. Im Zentrum des Verfahrens stand der Slogan „From the River to the Sea“, der laut der Polizei Münster bereits im Vorfeld ausdrücklich verboten worden war.

Der Angeklagte ist Mitglied der Gruppe „Palästina Antikolonial“ und war als offizieller Anmelder der Demonstration aufgetreten. Während der Verhandlung bestätigte er, die Parole gerufen und das Existenzrecht Israels öffentlich infrage gestellt zu haben.

„From the River to the Sea“-Slogan in Münster

Die Aussage „From the River to the Sea“ wird von vielen als antisemitisch gewertet, da sie das Ende des israelischen Staates implizieren kann. Genau deshalb war die Parole laut Polizei im Vorfeld der Demo verboten worden. Der Angeklagte sah darin jedoch keinen Grund, auf das Skandieren zu verzichten. Er sprach stattdessen von einem „politischen Prozess“ und verteidigte sein Verhalten mit Hinweis auf die Meinungsfreiheit.

Beleidigungen und mangelnde Einsicht

Neben dem verbotenen Slogan wurde dem Aktivisten auch die gezielte Beleidigung eines Polizeibeamten zur Last gelegt. In einer Videoaufnahme ist zu hören, wie er einen Beamten als „Bullenschwein“ bezeichnet. Der betroffene Polizist bestätigte dies vor Gericht. Er erklärte, die Äußerung sei persönlich gegen ihn gerichtet gewesen.

Im Gerichtssaal kam es während der Beweisaufnahme zu Gelächter – auch vom Angeklagten. Der Richter reagierte prompt und mahnte zur Ernsthaftigkeit.

Gericht folgt Forderung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft forderte eine Strafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro. Die Verteidigung hingegen plädierte auf Freispruch. Sie argumentierte, dass der Angeklagte von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht habe. Das Gericht folgte jedoch der Argumentation der Anklage.

Der Richter stellte klar: Wer sich bewusst über eine versammlungsrechtliche Auflage hinwegsetzt, begeht eine Straftat – unabhängig davon, ob die Auflage später als rechtmäßig bewertet wird oder nicht.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Das Urteil gegen den Aktivisten ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Verteidigung Berufung einlegt.

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