Im Sommer sind Photovoltaikanlagen besonders produktiv, was sie zu einer lohnenswerten Investition macht. Insbesondere sogenannte Balkonkraftwerke erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Doch wie verhält es sich mit der Steuerpflicht für den erzeugten Strom? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) liefert hierzu wichtige Informationen.
Balkonkraftwerke, auch bekannt als Mini-PV-Anlagen, Mini-Solaranlagen, Plug-in-PV-Anlagen oder Stecker-Solaranlagen, verwandeln Sonnenenergie ebenso effizient in Strom wie ihre größeren Pendants. Diese kompakten Anlagen erleben einen Boom: Laut Statista wurden im Jahr 2023 etwa 275.000 neue Balkonkraftwerke in Betrieb genommen, was die Gesamtzahl auf 350.000 erhöhte. Der Trend setzt sich fort, da bereits im ersten Quartal 2024 fast so viele Anlagen installiert wurden wie im gesamten Jahr 2022.
Die wachsende Beliebtheit dieser kleinen Solaranlagen lässt sich auf ihre geringen Kosten, den minimalen Platzbedarf und die einfache Installation zurückführen. Mieterinnen und Mieter profitieren besonders, da die Anlagen am Balkon oder an der Wand befestigt und über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen werden können. Seit 2024 dürfen Balkonkraftwerke bis zu 2.000 Watt Leistung bringen, und die maximale Einspeiseleistung wurde auf 800 Watt erhöht.
Für Betreiber von Balkonkraftwerken gibt es gute Nachrichten: Die private Nutzung des erzeugten Stroms und eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sind rückwirkend seit 2022 von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung bis 30 Kilowatt (peak) bei Einfamilienhäusern und 15 Kilowatt (peak) pro Wohnung bei Mehrfamilienhäusern. Balkonkraftwerke überschreiten diese Leistungsgrenzen bei weitem nicht, da sie maximal 2.000 Watt erreichen dürfen.
Auch hinsichtlich der Umsatzsteuer gibt es Erleichterungen. Seit 2023 ist der Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden umsatzsteuerfrei. Für den selbst verbrauchten Strom wird ebenfalls keine Umsatzsteuer erhoben. Überschüssiger Strom wird entweder gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder in einem Balkonkraftwerkspeicher gespeichert, was ebenfalls keine Umsatzsteuerpflicht nach sich zieht.
Eine Ausnahme besteht, wenn Betreiber von Balkonkraftwerken einen Zähler installieren, um den Strom gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einzuspeisen. In diesem Fall entsteht eine Umsatzsteuerpflicht für die Einspeisevergütung. Allerdings profitieren die meisten Betreiber von der Kleinunternehmerregelung, die greift, wenn der Umsatz im Anschaffungsjahr 22.000 Euro und im Folgejahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Unter diesen Voraussetzungen bleibt die Einspeisung auch umsatzsteuerfrei.
Balkonkraftwerke bieten somit eine effiziente Möglichkeit zur privaten Stromerzeugung und -nutzung, ohne dass große steuerliche Belastungen entstehen. Insbesondere im Sommer, wenn die Sonneneinstrahlung am stärksten ist, können diese Mini-Solaranlagen einen erheblichen Beitrag zur Energieversorgung leisten und gleichzeitig die Stromkosten senken.