
Münster. Ein Arzt vor Gericht, eine verstorbene Patientin und eine medizinische Entscheidung, die selbst die Kammer kritisch sah: Vor dem Landgericht Münster ging es um einen tragischen Behandlungsfall aus dem April 2023. Am Ende stand jedoch kein Schuldspruch, sondern ein Freispruch. Denn für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung reichte die Beweisaufnahme nicht aus.
Die 78-jährige Patientin war nach einem Eingriff im Nackenbereich verstorben. Das Gericht stellte zwar Fragen zur medizinischen Entscheidung und zur Aufklärung. Zugleich blieb aber offen, ob dem angeklagten Arzt eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung sicher nachgewiesen werden konnte.
Der Arzt aus dem Münsterland musste sich vor dem Landgericht Münster wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung verantworten. Grundlage war der Tod einer Patientin, die im April 2023 in einem Krankenhaus behandelt worden war. Nach der Beweisaufnahme kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung nicht tragfähig wäre.
Entscheidend war dabei der strafrechtliche Zweifelssatz. In mehreren Punkten ließ sich nach Ansicht des Gerichts nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Arzt schuldhaft gehandelt hatte. Kritische Bewertungen eines medizinischen Vorgehens reichen für einen Schuldspruch nicht aus, wenn wesentliche Fragen offenbleiben.
Die 78-Jährige war am 4. April 2023 stationär aufgenommen worden. Sie litt unter anderem an starken Rückenschmerzen. Nach den Feststellungen im Verfahren war sie gesundheitlich deutlich vorbelastet und hatte in den Jahren zuvor bereits mehrere Krankenhausaufenthalte hinter sich.
Die behandelnden Mediziner vermuteten eine Spondylodiszitis. Dabei handelt es sich um eine bakterielle Entzündung im Bereich von Wirbelkörpern und Bandscheiben. Um diesen Verdacht abzuklären, wurden verschiedene Untersuchungen eingeleitet. Zwei Lumbalpunktionen blieben erfolglos, eine weitere lehnte die Patientin wegen erheblicher Schmerzen ab.
Am 17. April 2023 entschieden sich die Ärzte für eine Subokzipitalpunktion. Dabei wird im Nackenbereich Nervenwasser entnommen. Nach dem Eingriff kam es zu einer Blutung, an deren Folgen die Patientin später starb.
Genau diese Entscheidung stand im Mittelpunkt des Prozesses. Die Kammer sah die Maßnahme nach Anhörung der Gutachter kritisch. Nach der Bewertung des Gerichts war der Eingriff nur eingeschränkt geeignet, die vermutete Spondylodiszitis auszuschließen. Dennoch bedeutete diese Einschätzung nicht automatisch, dass der Arzt strafrechtlich verantwortlich war.
Auch die Aufklärung der Patientin spielte im Verfahren eine wichtige Rolle. Das Gericht verneinte sie nicht grundsätzlich. Zugleich machte die Kammer deutlich, dass eine ausführlichere mündliche Darstellung von Chancen und Risiken wünschenswert gewesen wäre.
Für eine Verurteilung genügte das jedoch nicht. Im Strafrecht muss eine Pflichtverletzung sicher nachgewiesen werden. Zweifel daran gehen zugunsten des Angeklagten. Das Gericht nahm dem Arzt zudem ab, dass er im Interesse der Patientin handeln wollte.
Auch die Staatsanwaltschaft sah offenbar keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung. Wahrscheinlichkeiten reichten in einem Strafverfahren nicht aus. Entscheidend sei, ob sich Sorgfaltspflichtverletzung, Kausalität und Vorwerfbarkeit sicher feststellen lassen.
Nach Einschätzung der Anklage bewegte sich der Arzt noch innerhalb des ärztlichen Standards. Die seltene Untersuchung wurde als grenzwertig, aber nachvollziehbar bewertet.
Die Verteidigung stellte den Fall als schwierige medizinische Abwägung dar. Angesichts des Gesundheitszustands der Patientin sei Nichtstun ebenfalls keine einfache Option gewesen. Der Arzt habe sich an Leitlinien orientiert und versucht, eine mögliche schwere Erkrankung abzuklären.
Damit endete der Prozess mit einem Freispruch. Zurück bleibt ein Fall, der zeigt, wie schwer die strafrechtliche Bewertung medizinischer Entscheidungen sein kann. Zwischen tragischem Ausgang, kritischer Rückschau und nachweisbarer Schuld verläuft vor Gericht eine klare Grenze.
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