Eine Adresse für das Impressum mieten, die eigene Wohnanschrift schützen und dafür nur wenige Euro im Monat bezahlen: Für Selbstständige, Blogger und Betreiber kleiner Onlineshops klingt das nach einer unkomplizierten Lösung. Doch eine gemietete Anschrift ist nicht automatisch rechtlich geeignet. Gerichtsurteile zeigen, dass insbesondere reine Postweiterleitungsangebote problematisch werden können. Wer eine Impressumsadresse mieten möchte, sollte deshalb nicht nur auf den Preis achten, sondern auch auf die Zustellungsvollmacht und mögliche Arbeitsplätze am Standort. Der Münsteraner Anbieter Adressgeber.de verbindet c/o-Impressumsadressen mit digitalem Postservice und optionalem Coworking – bereits in seinen Tarifen Basic und Premium.
Warum eine Impressumsadresse mehr als ein Briefkasten sein muss
Wer eine geschäftsmäßige Website betreibt, muss grundsätzlich bestimmte Angaben über sich veröffentlichen. Dazu gehört nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) unter anderem die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Ein gewöhnliches Postfach genügt nicht. Das bestätigt auch die Landesanstalt für Medien NRW. Für Menschen, die zu Hause arbeiten, entsteht dadurch häufig ein Konflikt: Einerseits müssen sie rechtlich erreichbar bleiben, andererseits möchten sie ihre private Wohnadresse nicht öffentlich ins Internet stellen. Gemietete Impressumsadressen können hier eine Alternative sein. Entscheidend ist jedoch, ob das gewählte Angebot die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die bloße Weiterleitung eingehender Briefe ist dafür nicht in jeder Konstellation ausreichend.
OLG München: Eine virtuelle Adresse kostete 1.733 Euro plus Prozesskosten
Wie teuer eine ungeeignete Anschrift werden kann, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2017 (Az. 29 U 8/17). Der Betreiber eines werbefinanzierten Internetforums hatte die Adresse eines virtuellen Büros im Impressum angegeben. Allerdings waren förmliche Zustellungen gescheitert. Außerdem konnte der Betreiber keine ausreichende Niederlassung unter der angegebenen Anschrift nachweisen. Das Gericht untersagte die Fortsetzung des beanstandeten Impressumsverstoßes. Hinzu kamen 1.733 Euro für vorgerichtliche Kosten, Zinsen und die Kosten des Gerichtsverfahrens. Die Summe war kein allgemeines Bußgeld für gemietete Adressen, sondern das Ergebnis eines konkreten Rechtsstreits. Sie zeigt dennoch, welche finanziellen Folgen unzureichende Impressumsangaben haben können.
BGH-Urteil von 2023: Bloße Postweiterleitung kann unzureichend sein
Auch der Bundesgerichtshof hat die Grenzen reiner Postdienstleisteradressen deutlich gemacht. Im Urteil vom 7. Juli 2023 (Az. V ZR 210/22) ging es um eine Klägerin, die in einem Zivilverfahren die Adresse eines Postdienstleisters angegeben hatte. Sie selbst war dort nicht anzutreffen. Der Anbieter leitete lediglich ihre Post weiter und verfügte über keine entsprechende Vollmacht zur Entgegennahme förmlicher Zustellungen. Der BGH hielt die Anschrift deshalb für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht für ausreichend. Das Urteil betrifft unmittelbar das Zivilprozessrecht und ist keine generelle Entscheidung über Website-Impressen. Es zeigt aber, wie wichtig die Unterscheidung zwischen gewöhnlicher Postweiterleitung und rechtlich wirksamer Zustellung ist.
Keine Möglichkeit zum Arbeiten: Warum das ein Nachteil sein kann
Besonders kritisch sollten Selbstständige Angebote prüfen, bei denen sie ausschließlich eine Postanschrift erhalten und keinerlei Möglichkeit besteht, am angegebenen Standort geschäftlich tätig zu sein. Soll die Adresse nämlich als eigene Niederlassung dienen, können tatsächliche Nutzungsrechte und eine nachweisbare Tätigkeit vor Ort rechtlich bedeutsam werden. Ohne nutzbare Räume entfällt diese Möglichkeit von vornherein. Allerdings darf daraus kein allgemeines Verbot solcher c/o-Dienste abgeleitet werden. Die Landesanstalt für Medien NRW nennt ausdrücklich gewerbliche Zustellungsbevollmächtigte als mögliche Alternative zur Veröffentlichung der Wohnadresse. Fehlen jedoch sowohl ausreichende Zustellungsregelungen als auch eine erforderliche tatsächliche Niederlassung, kann eine gemietete Anschrift rechtlich angreifbar sein.
Coworking bietet eine zusätzliche Möglichkeit zur tatsächlichen Nutzung
Ein real nutzbarer Arbeitsplatz kann die Möglichkeiten einer gemieteten Anschrift deutlich erweitern. Wer dort tatsächlich arbeitet, kann geschäftliche Tätigkeiten am Standort ausüben und diese gegebenenfalls dokumentieren. Das kann relevant sein, wenn es bei einer rechtlichen Prüfung auf die tatsächliche geschäftliche Nutzung einer Adresse ankommt. Entscheidend bleibt allerdings, dass eine Arbeitsplatzoption nicht mit einer automatisch bestehenden Niederlassung verwechselt wird. Ein nur theoretisch buchbarer Schreibtisch reicht dafür nicht zwangsläufig aus. Ebenso ersetzt die gelegentliche Arbeit vor Ort keine wirksame Zustellungsvollmacht. Der Vorteil eines Coworking-Angebots liegt deshalb vor allem darin, dass der Kunde neben der Postnutzung eine weitere, tatsächlich wahrnehmbare Nutzungsmöglichkeit erhält.
Adressgeber kombiniert c/o-Anschrift, Postservice und Coworking
Genau auf diese Kombination setzt Adressgeber.de aus Münster. Das Angebot beschränkt sich nicht auf die Bereitstellung einer c/o-Anschrift. Zusätzlich gibt es einen digitalen Postservice und die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz am Standort zu buchen. Diese Coworking-Option steht sowohl Kunden des Basic-Tarifs als auch des Premium-Tarifs offen. Nach den veröffentlichten Bedingungen können Arbeitsplätze werktags zwischen 10 und 17 Uhr nach mindestens einwöchiger Voranmeldung genutzt werden. Die Buchung erfolgt gesondert und hängt von den verfügbaren Kapazitäten ab. Ein dauerhaft reservierter Arbeitsplatz ist damit nicht Bestandteil der beiden Grundtarife. Dennoch können Kunden bei Bedarf reale Arbeitsmöglichkeiten am Münsteraner Standort in Anspruch nehmen.
Basic: Eine Impressumsadresse für ein Projekt ab 9,60 Euro brutto
Der Basic-Tarif richtet sich an Menschen, die eine c/o-Impressumsadresse für ein einzelnes vereinbartes Projekt benötigen. Das kann eine gewerbliche Website, ein Blog, ein Onlineshop oder beispielsweise ein Buch im Selbstverlag sein. Auch zugehörige Social-Media-Profile können im vereinbarten Umfang mit dem Projekt verknüpft werden. Der Tarif kostet 9,60 Euro brutto monatlich, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Der Nettobetrag liegt bei 8,07 Euro. Enthalten sind bis zu 36 Briefscans pro Vertragsjahr, ein geschützter digitaler Dokumentenabruf und die Möglichkeit, Coworking zusätzlich zu buchen. Eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an. Die Nutzung auf Rechnungen gehört nicht zum Basic-Tarif.
Premium: Mehrere Projekte und Rechnungsnutzung für 17,90 Euro brutto
Wer mehrere voneinander unabhängige Websites, Blogs, Onlineshops oder Buchprojekte betreibt, kann bei Adressgeber den Premium-Tarif wählen. Hier darf die c/o-Anschrift für mehrere vertraglich vereinbarte Projekte und Projektbezeichnungen verwendet werden. Ein weiterer Unterschied zu Basic ist die erlaubte Nutzung auf Rechnungen und Lieferscheinen im vereinbarten Umfang. Premium kostet 17,90 Euro brutto monatlich, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Netto entspricht das 15,04 Euro. Auch Premium enthält bis zu 36 Briefscans jährlich, den geschützten Dokumentenabruf und die Möglichkeit, Coworking zusätzlich zu buchen. Damit bietet der Tarif erweiterte Nutzungsrechte, ohne dass automatisch ein vollständiger Unternehmenssitz oder eine steuerliche Betriebsstätte entsteht.
Warum die Arbeitsplatzoption bei beiden Tarifen wichtig ist
Der besondere Ansatz von Adressgeber liegt darin, dass eine tatsächliche Arbeitsplatznutzung nicht erst bei einer umfassenden Büromiete möglich wird. Bereits Kunden von Basic und Premium können den Coworking-Bereich in Münster zusätzlich buchen. Für eine einzelne Website muss deshalb nicht dauerhaft ein Büro bezahlt werden. Gleichzeitig bleibt eine Option bestehen, am Standort selbst geschäftliche Tätigkeiten auszuführen. Wer mehrere Projekte betreibt oder die Adresse zusätzlich auf Rechnungen verwenden möchte, erhält diese Möglichkeit ebenfalls. Dabei gilt: Die Coworking-Nutzung muss gesondert vereinbart werden, ist abhängig von freien Kapazitäten und begründet nicht automatisch eine Niederlassung. Die vertraglichen Regeln für die jeweilige Adressnutzung gelten weiterhin unabhängig davon.
Auch die Zustellungsvollmacht ist ein entscheidender Bestandteil
Neben der Arbeitsplatzmöglichkeit spielt die rechtlich wirksame Entgegennahme von Schriftstücken eine wichtige Rolle. Nach § 171 der Zivilprozessordnung können gerichtliche Dokumente an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter zugestellt werden. Dafür muss eine schriftliche Vollmacht vorliegen, deren Umfang die entsprechende Zustellung einschließt. Eine gewöhnliche Postvollmacht zur Briefweiterleitung genügt dafür nicht automatisch. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Adressgeber sehen ausdrücklich die schriftliche Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten vor. Damit berücksichtigt das Vertragsmodell einen wichtigen Punkt, der auch in der Rechtsprechung eine Rolle spielt. Der konkrete Umfang der unterschriebenen Vollmacht und der Ablauf bei fristgebundenen Dokumenten sollten vor Vertragsbeginn geklärt werden.
Rechnungsadresse ist nicht automatisch eine Impressumsanschrift
Eine weitere juristische Unterscheidung betrifft Rechnungen. Der Bundesfinanzhof entschied am 21. Juni 2018 (Az. V R 25/15), dass eine Anschrift auf einer umsatzsteuerlichen Rechnung nicht zwingend der Ort sein muss, an dem der Unternehmer tatsächlich arbeitet. Auch eine Briefkastenanschrift kann für diese Rechnungsanforderung genügen, sofern die erforderliche Erreichbarkeit besteht. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede solche Adresse auch als Niederlassung im Sinne des Impressumsrechts geeignet ist. Bei Adressgeber ist die Verwendung der c/o-Anschrift auf Rechnungen deshalb ausdrücklich dem Premium-Tarif vorbehalten. Basic ist ausschließlich für die dort vereinbarte Projekt- und Impressumsnutzung vorgesehen. Beide Tarife sind nicht für Gewerbeanmeldungen oder Handelsregistereinträge bestimmt.
Brutto oder netto? Warum vermeintlich günstige Preise täuschen können
Bei einer Impressumsadresse sollte der Blick nicht nur auf den beworbenen Monatsbetrag fallen. Denn ein Nettopreis ist nicht dasselbe wie ein Endpreis. Ein Angebot für zehn Euro netto kostet bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent tatsächlich 11,90 Euro. Für Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Sie können die auf Eingangsleistungen gezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehen. Anders als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erhalten sie den Steuerbetrag daher nicht auf diesem Weg zurück. Wer Angebote beurteilt, sollte deshalb immer die tatsächlichen Bruttopreise einschließlich möglicher Zusatzgebühren betrachten. Erst dann wird ersichtlich, welche laufenden Kosten wirklich entstehen.
Adressgeber nennt bei Basic und Premium bereits die Endpreise
Bei Adressgeber sind die monatlichen Tarifbeträge inklusive Umsatzsteuer angegeben. Basic kostet 9,60 Euro brutto, Premium 17,90 Euro brutto. Auf diese Beträge kommen keine zusätzlichen 19 Prozent Umsatzsteuer mehr hinzu. Gerade für Kleinunternehmer und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden schafft das Klarheit. Allerdings sind damit nicht sämtliche denkbaren Zusatzleistungen abgedeckt. Weitere Briefscans kosten nach Angaben des Anbieters jeweils einen Euro. Auch Paketannahme, physische Weiterleitung und Coworking werden gesondert berechnet. Bei der Arbeitsplatznutzung nennt Adressgeber eine Tagespauschale von 50 Euro, deren Brutto- beziehungsweise Nettobehandlung vor der Buchung ausdrücklich geklärt werden sollte. Entscheidend bleibt der verbindliche Gesamtpreis der gewünschten Leistungen.
Digitale Briefscans und kurze Mindestlaufzeit
Zum Leistungsumfang der beiden Impressumstarife gehört die Digitalisierung eingehender Briefpost. Bis zu 36 Briefscans pro Vertragsjahr sind inklusive. Die eingescannten Dokumente werden in einem geschützten Bereich bereitgestellt. Weitere Scans und physische Weiterleitungen können zusätzliche Kosten verursachen. Wer Originaldokumente benötigt, sollte die Bedingungen für deren Aufbewahrung und Versand beachten. Für Basic und Premium gilt eine Mindestlaufzeit von drei Monaten. Danach wird das Vertragsverhältnis nach den AGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Eine einmalige Einrichtungsgebühr fällt nach den veröffentlichten Tarifangaben nicht an.
Was vor der Buchung einer Impressumsadresse geklärt sein sollte
Vor Vertragsabschluss sollten sich Website-Betreiber nicht allein auf Werbeaussagen wie „ladungsfähig“ oder „rechtssicher“ verlassen. Wichtig sind der genaue Nutzungszweck, die erforderlichen Zustellungsrechte und der Umgang mit gerichtlichen oder behördlichen Schreiben. Wer eine tatsächliche geschäftliche Nutzung am Standort benötigt, sollte zudem klären, welche Arbeitsräume wie häufig und unter welchen Bedingungen genutzt werden dürfen. Bei Adressgeber ist die Coworking-Nutzung in Basic und Premium zusätzlich buchbar, während die Adressnutzung vertraglich auf die jeweiligen Projekte beschränkt bleibt. Darüber hinaus sollten Nutzer auf klare Bruttopreise, Zusatzgebühren und Kündigungsfristen achten. So lassen sich vermeidbare Unsicherheiten bereits vor der Veröffentlichung des Impressums reduzieren.
Bei der Impressumsadresse nicht am falschen Ende sparen
Eine gemietete Impressumsadresse kann die private Wohnanschrift schützen, muss aber auch im rechtlichen Ernstfall funktionieren. Das OLG München hat gezeigt, welche finanziellen Folgen eine unzureichende virtuelle Anschrift haben kann. Der BGH verdeutlichte 2023 die Grenzen einer bloßen Postweiterleitung in Gerichtsverfahren. Mit c/o-Anschrift, digitalem Postservice, vertraglich vorgesehener Zustellungsbevollmächtigung und optionalem Coworking bietet Adressgeber mehrere Bausteine, die über eine einfache Briefweiterleitung hinausgehen. Basic richtet sich an einzelne Projekte, Premium ermöglicht zusätzlich mehrere Projekte und die Rechnungsnutzung. Eine automatische rechtliche Garantie entsteht dadurch nicht. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Verhältnisse, die vertraglichen Nutzungsrechte und eine zuverlässige Zustellung.
Weitere Informationen: Impressumsadresse bei Adressgeber.de mieten – Basic und Premium
Transparenzhinweis: Adressgeber.de und ms-aktuell.de gehören zur TC Medien GmbH. Dieser als Anzeige gekennzeichnete Beitrag stellt das Angebot eines verbundenen Unternehmens vor.
Rechtlicher Hinweis: Die dargestellten Informationen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.