Impressumsadresse gemietet – und trotzdem droht Ärger? Was viele Selbstständige übersehen

Bundesnetzagentur warnt Deutsche Post vor Millionenstrafe wegen Beschwerden
Foto: Ibrahim Rifath / unsplash

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Eine Adresse für das Impressum mieten, die eigene Wohnanschrift schützen und dafür nur wenige Euro im Monat bezahlen: Für Selbstständige, Blogger und Betreiber kleiner Onlineshops klingt das nach einer unkomplizierten Lösung. Doch eine gemietete Anschrift ist nicht automatisch rechtlich geeignet. Gerichtsurteile zeigen, dass insbesondere reine Postweiterleitungsangebote problematisch werden können. Wer eine Impressumsadresse mieten möchte, sollte deshalb nicht nur auf den Preis achten, sondern auch auf die Zustellungsvollmacht und mögliche Arbeitsplätze am Standort. Der Münsteraner Anbieter Adressgeber.de verbindet c/o-Impressumsadressen mit digitalem Postservice und optionalem Coworking – bereits in seinen Tarifen Basic und Premium.

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Warum eine Impressumsadresse mehr als ein Briefkasten sein muss

Wer eine geschäftsmäßige Website betreibt, muss grundsätzlich bestimmte Angaben über sich veröffentlichen. Dazu gehört nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) unter anderem die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Ein gewöhnliches Postfach genügt nicht. Das bestätigt auch die Landesanstalt für Medien NRW. Für Menschen, die zu Hause arbeiten, entsteht dadurch häufig ein Konflikt: Einerseits müssen sie rechtlich erreichbar bleiben, andererseits möchten sie ihre private Wohnadresse nicht öffentlich ins Internet stellen. Gemietete Impressumsadressen können hier eine Alternative sein. Entscheidend ist jedoch, ob das gewählte Angebot die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die bloße Weiterleitung eingehender Briefe ist dafür nicht in jeder Konstellation ausreichend.

OLG München: Eine virtuelle Adresse kostete 1.733 Euro plus Prozesskosten

Wie teuer eine ungeeignete Anschrift werden kann, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2017 (Az. 29 U 8/17). Der Betreiber eines werbefinanzierten Internetforums hatte die Adresse eines virtuellen Büros im Impressum angegeben. Allerdings waren förmliche Zustellungen gescheitert. Außerdem konnte der Betreiber keine ausreichende Niederlassung unter der angegebenen Anschrift nachweisen. Das Gericht untersagte die Fortsetzung des beanstandeten Impressumsverstoßes. Hinzu kamen 1.733 Euro für vorgerichtliche Kosten, Zinsen und die Kosten des Gerichtsverfahrens. Die Summe war kein allgemeines Bußgeld für gemietete Adressen, sondern das Ergebnis eines konkreten Rechtsstreits. Sie zeigt dennoch, welche finanziellen Folgen unzureichende Impressumsangaben haben können.

BGH-Urteil von 2023: Bloße Postweiterleitung kann unzureichend sein

Auch der Bundesgerichtshof hat die Grenzen reiner Postdienstleisteradressen deutlich gemacht. Im Urteil vom 7. Juli 2023 (Az. V ZR 210/22) ging es um eine Klägerin, die in einem Zivilverfahren die Adresse eines Postdienstleisters angegeben hatte. Sie selbst war dort nicht anzutreffen. Der Anbieter leitete lediglich ihre Post weiter und verfügte über keine entsprechende Vollmacht zur Entgegennahme förmlicher Zustellungen. Der BGH hielt die Anschrift deshalb für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht für ausreichend. Das Urteil betrifft unmittelbar das Zivilprozessrecht und ist keine generelle Entscheidung über Website-Impressen. Es zeigt aber, wie wichtig die Unterscheidung zwischen gewöhnlicher Postweiterleitung und rechtlich wirksamer Zustellung ist.

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Keine Möglichkeit zum Arbeiten: Warum das ein Nachteil sein kann

Besonders kritisch sollten Selbstständige Angebote prüfen, bei denen sie ausschließlich eine Postanschrift erhalten und keinerlei Möglichkeit besteht, am angegebenen Standort geschäftlich tätig zu sein. Soll die Adresse nämlich als eigene Niederlassung dienen, können tatsächliche Nutzungsrechte und eine nachweisbare Tätigkeit vor Ort rechtlich bedeutsam werden. Ohne nutzbare Räume entfällt diese Möglichkeit von vornherein. Allerdings darf daraus kein allgemeines Verbot solcher c/o-Dienste abgeleitet werden. Die Landesanstalt für Medien NRW nennt ausdrücklich gewerbliche Zustellungsbevollmächtigte als mögliche Alternative zur Veröffentlichung der Wohnadresse. Fehlen jedoch sowohl ausreichende Zustellungsregelungen als auch eine erforderliche tatsächliche Niederlassung, kann eine gemietete Anschrift rechtlich angreifbar sein.

Coworking bietet eine zusätzliche Möglichkeit zur tatsächlichen Nutzung

Ein real nutzbarer Arbeitsplatz kann die Möglichkeiten einer gemieteten Anschrift deutlich erweitern. Wer dort tatsächlich arbeitet, kann geschäftliche Tätigkeiten am Standort ausüben und diese gegebenenfalls dokumentieren. Das kann relevant sein, wenn es bei einer rechtlichen Prüfung auf die tatsächliche geschäftliche Nutzung einer Adresse ankommt. Entscheidend bleibt allerdings, dass eine Arbeitsplatzoption nicht mit einer automatisch bestehenden Niederlassung verwechselt wird. Ein nur theoretisch buchbarer Schreibtisch reicht dafür nicht zwangsläufig aus. Ebenso ersetzt die gelegentliche Arbeit vor Ort keine wirksame Zustellungsvollmacht. Der Vorteil eines Coworking-Angebots liegt deshalb vor allem darin, dass der Kunde neben der Postnutzung eine weitere, tatsächlich wahrnehmbare Nutzungsmöglichkeit erhält.

Adressgeber kombiniert c/o-Anschrift, Postservice und Coworking

Genau auf diese Kombination setzt Adressgeber.de aus Münster. Das Angebot beschränkt sich nicht auf die Bereitstellung einer c/o-Anschrift. Zusätzlich gibt es einen digitalen Postservice und die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz am Standort zu buchen. Diese Coworking-Option steht sowohl Kunden des Basic-Tarifs als auch des Premium-Tarifs offen. Nach den veröffentlichten Bedingungen können Arbeitsplätze werktags zwischen 10 und 17 Uhr nach mindestens einwöchiger Voranmeldung genutzt werden. Die Buchung erfolgt gesondert und hängt von den verfügbaren Kapazitäten ab. Ein dauerhaft reservierter Arbeitsplatz ist damit nicht Bestandteil der beiden Grundtarife. Dennoch können Kunden bei Bedarf reale Arbeitsmöglichkeiten am Münsteraner Standort in Anspruch nehmen.

Basic: Eine Impressumsadresse für ein Projekt ab 9,60 Euro brutto

Der Basic-Tarif richtet sich an Menschen, die eine c/o-Impressumsadresse für ein einzelnes vereinbartes Projekt benötigen. Das kann eine gewerbliche Website, ein Blog, ein Onlineshop oder beispielsweise ein Buch im Selbstverlag sein. Auch zugehörige Social-Media-Profile können im vereinbarten Umfang mit dem Projekt verknüpft werden. Der Tarif kostet 9,60 Euro brutto monatlich, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Der Nettobetrag liegt bei 8,07 Euro. Enthalten sind bis zu 36 Briefscans pro Vertragsjahr, ein geschützter digitaler Dokumentenabruf und die Möglichkeit, Coworking zusätzlich zu buchen. Eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an. Die Nutzung auf Rechnungen gehört nicht zum Basic-Tarif.

Premium: Mehrere Projekte und Rechnungsnutzung für 17,90 Euro brutto

Wer mehrere voneinander unabhängige Websites, Blogs, Onlineshops oder Buchprojekte betreibt, kann bei Adressgeber den Premium-Tarif wählen. Hier darf die c/o-Anschrift für mehrere vertraglich vereinbarte Projekte und Projektbezeichnungen verwendet werden. Ein weiterer Unterschied zu Basic ist die erlaubte Nutzung auf Rechnungen und Lieferscheinen im vereinbarten Umfang. Premium kostet 17,90 Euro brutto monatlich, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Netto entspricht das 15,04 Euro. Auch Premium enthält bis zu 36 Briefscans jährlich, den geschützten Dokumentenabruf und die Möglichkeit, Coworking zusätzlich zu buchen. Damit bietet der Tarif erweiterte Nutzungsrechte, ohne dass automatisch ein vollständiger Unternehmenssitz oder eine steuerliche Betriebsstätte entsteht.

Warum die Arbeitsplatzoption bei beiden Tarifen wichtig ist

Der besondere Ansatz von Adressgeber liegt darin, dass eine tatsächliche Arbeitsplatznutzung nicht erst bei einer umfassenden Büromiete möglich wird. Bereits Kunden von Basic und Premium können den Coworking-Bereich in Münster zusätzlich buchen. Für eine einzelne Website muss deshalb nicht dauerhaft ein Büro bezahlt werden. Gleichzeitig bleibt eine Option bestehen, am Standort selbst geschäftliche Tätigkeiten auszuführen. Wer mehrere Projekte betreibt oder die Adresse zusätzlich auf Rechnungen verwenden möchte, erhält diese Möglichkeit ebenfalls. Dabei gilt: Die Coworking-Nutzung muss gesondert vereinbart werden, ist abhängig von freien Kapazitäten und begründet nicht automatisch eine Niederlassung. Die vertraglichen Regeln für die jeweilige Adressnutzung gelten weiterhin unabhängig davon.

Auch die Zustellungsvollmacht ist ein entscheidender Bestandteil

Neben der Arbeitsplatzmöglichkeit spielt die rechtlich wirksame Entgegennahme von Schriftstücken eine wichtige Rolle. Nach § 171 der Zivilprozessordnung können gerichtliche Dokumente an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter zugestellt werden. Dafür muss eine schriftliche Vollmacht vorliegen, deren Umfang die entsprechende Zustellung einschließt. Eine gewöhnliche Postvollmacht zur Briefweiterleitung genügt dafür nicht automatisch. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Adressgeber sehen ausdrücklich die schriftliche Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten vor. Damit berücksichtigt das Vertragsmodell einen wichtigen Punkt, der auch in der Rechtsprechung eine Rolle spielt. Der konkrete Umfang der unterschriebenen Vollmacht und der Ablauf bei fristgebundenen Dokumenten sollten vor Vertragsbeginn geklärt werden.

Rechnungsadresse ist nicht automatisch eine Impressumsanschrift

Eine weitere juristische Unterscheidung betrifft Rechnungen. Der Bundesfinanzhof entschied am 21. Juni 2018 (Az. V R 25/15), dass eine Anschrift auf einer umsatzsteuerlichen Rechnung nicht zwingend der Ort sein muss, an dem der Unternehmer tatsächlich arbeitet. Auch eine Briefkastenanschrift kann für diese Rechnungsanforderung genügen, sofern die erforderliche Erreichbarkeit besteht. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede solche Adresse auch als Niederlassung im Sinne des Impressumsrechts geeignet ist. Bei Adressgeber ist die Verwendung der c/o-Anschrift auf Rechnungen deshalb ausdrücklich dem Premium-Tarif vorbehalten. Basic ist ausschließlich für die dort vereinbarte Projekt- und Impressumsnutzung vorgesehen. Beide Tarife sind nicht für Gewerbeanmeldungen oder Handelsregistereinträge bestimmt.

Brutto oder netto? Warum vermeintlich günstige Preise täuschen können

Bei einer Impressumsadresse sollte der Blick nicht nur auf den beworbenen Monatsbetrag fallen. Denn ein Nettopreis ist nicht dasselbe wie ein Endpreis. Ein Angebot für zehn Euro netto kostet bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent tatsächlich 11,90 Euro. Für Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Sie können die auf Eingangsleistungen gezahlte Umsatzsteuer grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehen. Anders als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erhalten sie den Steuerbetrag daher nicht auf diesem Weg zurück. Wer Angebote beurteilt, sollte deshalb immer die tatsächlichen Bruttopreise einschließlich möglicher Zusatzgebühren betrachten. Erst dann wird ersichtlich, welche laufenden Kosten wirklich entstehen.

Adressgeber nennt bei Basic und Premium bereits die Endpreise

Bei Adressgeber sind die monatlichen Tarifbeträge inklusive Umsatzsteuer angegeben. Basic kostet 9,60 Euro brutto, Premium 17,90 Euro brutto. Auf diese Beträge kommen keine zusätzlichen 19 Prozent Umsatzsteuer mehr hinzu. Gerade für Kleinunternehmer und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden schafft das Klarheit. Allerdings sind damit nicht sämtliche denkbaren Zusatzleistungen abgedeckt. Weitere Briefscans kosten nach Angaben des Anbieters jeweils einen Euro. Auch Paketannahme, physische Weiterleitung und Coworking werden gesondert berechnet. Bei der Arbeitsplatznutzung nennt Adressgeber eine Tagespauschale von 50 Euro, deren Brutto- beziehungsweise Nettobehandlung vor der Buchung ausdrücklich geklärt werden sollte. Entscheidend bleibt der verbindliche Gesamtpreis der gewünschten Leistungen.

Digitale Briefscans und kurze Mindestlaufzeit

Zum Leistungsumfang der beiden Impressumstarife gehört die Digitalisierung eingehender Briefpost. Bis zu 36 Briefscans pro Vertragsjahr sind inklusive. Die eingescannten Dokumente werden in einem geschützten Bereich bereitgestellt. Weitere Scans und physische Weiterleitungen können zusätzliche Kosten verursachen. Wer Originaldokumente benötigt, sollte die Bedingungen für deren Aufbewahrung und Versand beachten. Für Basic und Premium gilt eine Mindestlaufzeit von drei Monaten. Danach wird das Vertragsverhältnis nach den AGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Eine einmalige Einrichtungsgebühr fällt nach den veröffentlichten Tarifangaben nicht an.

Was vor der Buchung einer Impressumsadresse geklärt sein sollte

Vor Vertragsabschluss sollten sich Website-Betreiber nicht allein auf Werbeaussagen wie „ladungsfähig“ oder „rechtssicher“ verlassen. Wichtig sind der genaue Nutzungszweck, die erforderlichen Zustellungsrechte und der Umgang mit gerichtlichen oder behördlichen Schreiben. Wer eine tatsächliche geschäftliche Nutzung am Standort benötigt, sollte zudem klären, welche Arbeitsräume wie häufig und unter welchen Bedingungen genutzt werden dürfen. Bei Adressgeber ist die Coworking-Nutzung in Basic und Premium zusätzlich buchbar, während die Adressnutzung vertraglich auf die jeweiligen Projekte beschränkt bleibt. Darüber hinaus sollten Nutzer auf klare Bruttopreise, Zusatzgebühren und Kündigungsfristen achten. So lassen sich vermeidbare Unsicherheiten bereits vor der Veröffentlichung des Impressums reduzieren.

Bei der Impressumsadresse nicht am falschen Ende sparen

Eine gemietete Impressumsadresse kann die private Wohnanschrift schützen, muss aber auch im rechtlichen Ernstfall funktionieren. Das OLG München hat gezeigt, welche finanziellen Folgen eine unzureichende virtuelle Anschrift haben kann. Der BGH verdeutlichte 2023 die Grenzen einer bloßen Postweiterleitung in Gerichtsverfahren. Mit c/o-Anschrift, digitalem Postservice, vertraglich vorgesehener Zustellungsbevollmächtigung und optionalem Coworking bietet Adressgeber mehrere Bausteine, die über eine einfache Briefweiterleitung hinausgehen. Basic richtet sich an einzelne Projekte, Premium ermöglicht zusätzlich mehrere Projekte und die Rechnungsnutzung. Eine automatische rechtliche Garantie entsteht dadurch nicht. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Verhältnisse, die vertraglichen Nutzungsrechte und eine zuverlässige Zustellung.

Weitere Informationen: Impressumsadresse bei Adressgeber.de mieten – Basic und Premium

Transparenzhinweis: Adressgeber.de und ms-aktuell.de gehören zur TC Medien GmbH. Dieser als Anzeige gekennzeichnete Beitrag stellt das Angebot eines verbundenen Unternehmens vor.

Rechtlicher Hinweis: Die dargestellten Informationen ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen zur Impressumsadresse

Ist eine gemietete Impressumsadresse erlaubt?

Eine gemietete Impressumsadresse kann in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Entscheidend sind die Anforderungen nach § 5 DDG und gegebenenfalls § 18 MStV. Die Landesanstalt für Medien NRW nennt ausdrücklich die Möglichkeit, einen gewerblichen Zustellungsbevollmächtigten einzusetzen. Eine bloße Postweiterleitung erfüllt nicht automatisch alle Anforderungen.

Kann eine falsche Impressumsadresse teuer werden?

Ja. Eine rechtlich unzureichende Impressumsanschrift kann zu Unterlassungsansprüchen, Abmahnkosten und Gerichtsverfahren führen. Das OLG München verpflichtete 2017 einen Website-Betreiber zur Zahlung von 1.733 Euro zuzüglich Zinsen und zur Tragung der Prozesskosten. Die konkrete Höhe möglicher Kosten hängt vom jeweiligen Verfahren ab.

Ist eine c/o-Adresse ohne Büro rechtlich riskant?

Eine c/o-Adresse ohne Büro kann rechtlich problematisch sein, wenn die erforderliche Zustellbarkeit nicht gewährleistet ist oder eine notwendige geschäftliche Niederlassung nicht besteht. Ein eigener Arbeitsplatz ist allerdings nicht für jede Impressumslösung gesetzlich vorgeschrieben. Auch eine wirksame Zustellungsbevollmächtigung kann je nach Einzelfall infrage kommen.

Muss ich an meiner Impressumsadresse tatsächlich arbeiten können?

Nicht in jedem Fall. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zu einem eigenen Arbeitsplatz besteht für gemietete Impressumsadressen nicht. Soll die Anschrift aber als tatsächliche geschäftliche Niederlassung dienen, können reale Nutzungsrechte und die geschäftliche Tätigkeit am Standort rechtlich bedeutsam sein. Eine lediglich theoretische Buchungsmöglichkeit begründet noch keine Niederlassung.

Was entschied der Bundesgerichtshof 2023 über reine Postweiterleitungsadressen?

Der Bundesgerichtshof entschied am 7. Juli 2023 (Az. V ZR 210/22), dass eine reine Postweiterleitungsadresse im konkreten Zivilverfahren keine ausreichende ladungsfähige Anschrift einer Klägerin war. Sie war dort nicht anzutreffen und hatte keine wirksame Zustellungsvollmacht erteilt. Die Entscheidung betrifft die Klageerhebung und nicht unmittelbar sämtliche Website-Impressen.

Warum ist das Urteil des OLG München von 2017 wichtig?

Das OLG München beanstandete am 19. Oktober 2017 (Az. 29 U 8/17) die Impressumsanschrift eines Website-Betreibers in einem virtuellen Büro. Förmliche Zustellungen waren gescheitert und eine ausreichende Niederlassung war nicht nachgewiesen. Der Betreiber musste 1.733 Euro zuzüglich Zinsen sowie Verfahrenskosten tragen.

Welche Vorteile bietet eine Impressumsadresse mit Coworking-Möglichkeit?

Eine Coworking-Möglichkeit erlaubt es, bei entsprechender Vereinbarung tatsächlich geschäftliche Tätigkeiten am angegebenen Standort auszuüben. Das kann bei der Beurteilung einer tatsächlichen Niederlassung relevant sein. Eine gelegentliche Arbeitsplatznutzung garantiert jedoch keine rechtliche Anerkennung und ersetzt keine wirksame Zustellungsregelung.

Was kostet Adressgeber Basic inklusive Mehrwertsteuer?

Der Basic-Tarif von Adressgeber.de kostet 9,60 Euro brutto pro Monat. Darin sind bereits 19 Prozent Umsatzsteuer enthalten. Der Nettopreis liegt bei 8,07 Euro. Basic umfasst eine c/o-Impressumsadresse für ein einzelnes vereinbartes Projekt und bis zu 36 Briefscans jährlich. Coworking ist kostenpflichtig zubuchbar. Eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an.

Was kostet Adressgeber Premium inklusive Mehrwertsteuer?

Adressgeber Premium kostet 17,90 Euro brutto monatlich. Der Preis enthält bereits 19 Prozent Umsatzsteuer und entspricht 15,04 Euro netto. Premium erlaubt die Nutzung der c/o-Anschrift für mehrere vereinbarte Projekte sowie auf Rechnungen und Lieferscheinen im vereinbarten Umfang. Bis zu 36 Briefscans pro Jahr sind enthalten. Coworking ist optional zubuchbar.

Was ist der Unterschied zwischen Adressgeber Basic und Premium?

Basic ist für ein einzelnes vereinbartes Projekt wie eine Website, einen Onlineshop oder ein Buch vorgesehen. Premium ermöglicht die Adressnutzung für mehrere Projekte und zusätzlich auf Rechnungen und Lieferscheinen. Beide Tarife umfassen bis zu 36 Briefscans jährlich und bieten die Möglichkeit, einen Coworking-Arbeitsplatz gesondert zu buchen.

Gibt es bei Adressgeber Basic und Premium einen echten Coworking-Arbeitsplatz?

Ja. Sowohl Basic- als auch Premium-Kunden können einen Coworking-Arbeitsplatz am Standort Münster zusätzlich buchen. Laut Anbieter ist die Nutzung werktags zwischen 10 und 17 Uhr nach mindestens einwöchiger Voranmeldung möglich. Die Buchung ist kostenpflichtig und hängt von freien Kapazitäten ab. Ein Arbeitsplatz ist nicht automatisch Bestandteil der beiden Grundtarife.

Reicht eine Postvollmacht für gerichtliche Zustellungen?

Nicht automatisch. Eine gewöhnliche Postvollmacht zur Briefannahme oder Weiterleitung ist nicht zwingend eine Vollmacht zur Entgegennahme förmlicher Zustellungen. Nach § 171 ZPO kann an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter zugestellt werden. Dafür muss eine schriftliche Vollmacht bestehen, die die entsprechenden Zustellungen umfasst.

Kann ich eine gemietete c/o-Adresse auf Rechnungen verwenden?

Eine geeignete c/o-Adresse kann für umsatzsteuerliche Rechnungsangaben ausreichen, wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesfinanzhof entschied 2018, dass unter der Rechnungsanschrift nicht zwingend gearbeitet werden muss. Bei Adressgeber ist die vertragliche Rechnungsnutzung im Premium-Tarif vorgesehen, nicht in Basic.

Warum sind Bruttopreise für Kleinunternehmer besonders wichtig?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG können grundsätzlich keine Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen. Deshalb ist für sie der tatsächlich zu zahlende Bruttopreis entscheidend. Ein Dienstleistungsangebot für 10 Euro netto kostet bei 19 Prozent Umsatzsteuer insgesamt 11,90 Euro. Adressgeber Basic kostet 9,60 Euro brutto und Premium 17,90 Euro brutto monatlich.

Kann ich Basic oder Premium für eine Gewerbeanmeldung verwenden?

Nein. Adressgeber Basic und Premium sind laut Tarifbedingungen nicht für Gewerbeanmeldungen, Handelsregistereinträge oder als behördliche Betriebsanschrift vorgesehen. Auch eine zusätzliche Coworking-Buchung ändert diese vertragliche Beschränkung nicht automatisch.

Welche zusätzlichen Kosten können bei Adressgeber entstehen?

Neben dem monatlichen Grundpreis können bei Adressgeber Gebühren für zusätzliche Briefscans, Pakete, physische Postweiterleitungen und Coworking anfallen. In Basic und Premium sind jeweils bis zu 36 Briefscans jährlich enthalten. Weitere Scans kosten laut Tarifangaben einen Euro pro Brief. Die verbindlichen Endpreise für Zusatzleistungen sollten vor der Buchung geprüft werden.

Welche Vertragslaufzeit gilt bei Adressgeber Basic und Premium?

Für Adressgeber Basic und Premium gilt eine Mindestlaufzeit von drei Monaten. Anschließend läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Nach Vertragsende muss die Impressumsanschrift rechtzeitig aktualisiert werden, sofern die Impressumspflicht weiter besteht.

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