Rente mit 67 bleibt vorerst, danach könnte das Eintrittsalter steigen

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Beim Renteneintrittsalter in Deutschland stehen weitreichende Änderungen zur Diskussion. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission empfiehlt, die gesetzliche Altersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Gleichzeitig sollen Möglichkeiten für einen früheren Rentenbeginn eingeschränkt werden. Beschlossen ist davon bislang nichts. Nach geltendem Recht steigt die Regelaltersgrenze zunächst weiter auf 67 Jahre. Erst die Jahrgänge ab 1965 wären von dem vorgeschlagenen neuen Mechanismus betroffen.

Rentenkommission schlägt steigendes Rentenalter nach 2031 vor

Der zentrale Vorschlag sieht vor, zusätzliche Lebenserwartung künftig im Verhältnis zwei zu eins zwischen Erwerbsleben und Ruhestand aufzuteilen. Steigt die Lebenserwartung um zwölf Monate, sollen davon acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen.

Nach den derzeit zugrunde gelegten mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes würde die Regelaltersgrenze dadurch ungefähr alle zehn Jahre um sechs Monate steigen. Zwischen 2031 und 2041 könnte sie somit schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen. Die jeweilige Altersgrenze soll mindestens fünf Jahre im Voraus feststehen und regelmäßig überprüft werden.

Eine sofortige „Rente mit 70“ sieht das Konzept damit ausdrücklich nicht vor. Würde der Mechanismus über viele Jahrzehnte fortgeführt und die Lebenserwartung entsprechend steigen, könnte langfristig allerdings auch eine Altersgrenze von 70 Jahren erreicht werden. Das wäre nach heutigem Stand eine Modellfolge und keine für einen bestimmten Jahrgang beschlossene Regelung.

Diese Rentenaltersgrenzen gelten aktuell

Unabhängig von der politischen Debatte gilt weiterhin die bereits 2007 beschlossene schrittweise Anhebung auf 67 Jahre. Für den Geburtsjahrgang 1961 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und sechs Monaten. Beim Jahrgang 1962 sind es 66 Jahre und acht Monate, beim Jahrgang 1963 66 Jahre und zehn Monate. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht die reguläre Altersrente grundsätzlich mit 67 Jahren.

Für bestimmte Versicherte gelten andere Möglichkeiten. Wer mindestens 45 Versicherungsjahre erreicht, kann nach geltendem Recht früher ohne Abschläge in Altersrente gehen. Für den Jahrgang 1961 liegt diese Grenze bei 64 Jahren und sechs Monaten, für 1962 bei 64 Jahren und acht Monaten und für 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 liegt sie bei 65 Jahren.

Abschlagsfreie frühere Rente soll abgeschafft werden

Genau diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte will die Kommission abschaffen. Die Regelung wird häufig als „Rente mit 63“ bezeichnet, obwohl der abschlagsfreie Zugang für jüngere Jahrgänge längst nicht mehr mit 63 Jahren möglich ist. Voraussetzung sind grundsätzlich 45 Versicherungsjahre.

Die Kommission argumentiert unter anderem, dass seit 2015 rund 30 Prozent der Altersrentenzugänge diese Möglichkeit genutzt hätten. Für 2025 nennt sie eine durchschnittliche Zugangsrente von 1.677 Euro für besonders langjährig Versicherte. Die Abschaffung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, allerdings unter Beachtung des verfassungsrechtlich erforderlichen Vertrauensschutzes. Auch das ist bislang ausschließlich eine Empfehlung.

Zusätzlich schlägt die Kommission vor, die frühestmögliche Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren von derzeit 63 auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll diese Altersgrenze parallel zur regulären Altersgrenze weiter steigen.

Früher in Rente kostet derzeit 0,3 Prozent pro Monat

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, darf aktuell grundsätzlich schon ab 63 Jahren Altersrente beziehen. Dafür fallen jedoch Abschläge an. Für jeden Monat vor dem maßgeblichen abschlagsfreien Rentenalter werden dauerhaft 0,3 Prozent abgezogen. Ein Jahr früher bedeutet damit 3,6 Prozent weniger Rente.

Für ab 1964 Geborene können bei einem Rentenbeginn mit 63 statt mit 67 Jahren nach der geltenden Regelung maximal 14,4 Prozent Abschlag entstehen. Dieser Abschlag endet nicht mit dem Erreichen des 67. Lebensjahres, sondern bleibt grundsätzlich während des gesamten Rentenbezugs bestehen.

Die Kommission will am Grundsatz versicherungsmathematisch berechneter Zu- und Abschläge festhalten. Die Faktoren sollen allerdings regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Eine konkrete neue Höhe der Abschläge hat sie damit nicht festgelegt.

Regierung will die Empfehlungen in eine Rentenreform überführen

Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatten die 33 Empfehlungen der Kommission im Juni grundsätzlich positiv aufgenommen. Merz erklärte anschließend auch im Bundestag, eine Verbindung von Rentenalter und Lebenserwartung werde erforderlich sein. Gleichzeitig sollen nach den Vorstellungen der Kommission besondere Lösungen für Menschen geschaffen werden, die aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten können.

Die Bundesregierung hatte angekündigt, das Reformpaket zügig in Gesetzgebung zu überführen. Damit sind die Empfehlungen aber noch kein geltendes Recht. Für eine Änderung der Altersgrenzen müssen Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat das entsprechende Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die bislang geltenden Altersgrenzen ändern sich durch den Kommissionsbericht allein nicht.

Gewerkschaften lehnen höheres Rentenalter ab

Der Deutsche Gewerkschaftsbund stellt sich gegen eine weitere generelle Anhebung der Altersgrenze. Eine eigene DGB-Rentenkommission lehnt sowohl die automatische Kopplung an die Lebenserwartung als auch eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Rentenalters ab. Begründet wird dies vor allem damit, dass viele Beschäftigte in körperlich oder psychisch belastenden Berufen bereits die heutige Regelaltersgrenze nicht gesund erreichten.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bewertet eine längere Lebensarbeitszeit dagegen grundsätzlich positiver. Sie begrüßt insbesondere das vorgeschlagene Ende der abschlagsfreien vorgezogenen Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Bei der Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung schlägt die BDA allerdings eine andere technische Lösung vor. Gesetzlich vorab festgelegte Erhöhungsschritte seien aus ihrer Sicht besser planbar als ein laufender Automatismus.

Opposition ist bei den Reformvorschlägen gespalten

Auch bei den Oppositionsparteien gibt es keinen einheitlichen Kurs. Die Linke lehnt wesentliche Teile des Kommissionspakets ab und wendet sich gegen eine Politik, die den Zugang zur Rente erschwert. Die Grünen bewerten die Reform der bisherigen „Rente mit 63“ dagegen grundsätzlich positiv und wollen einen früheren Ausstieg stärker auf Menschen konzentrieren, die ihn aus gesundheitlichen Gründen benötigen. Sie kritisieren zugleich, dass die Kommissionsvorschläge Altersarmut nicht ausreichend berücksichtigten.

Damit verläuft die politische Konfliktlinie nicht allein zwischen einem festen Rentenalter von 67 Jahren und einer „Rente mit 70“. Im Mittelpunkt stehen vielmehr drei Fragen: Wie stark soll eine steigende Lebenserwartung das Rentenalter verändern, welche Ausnahmen benötigen gesundheitlich belastete Beschäftigte und unter welchen Bedingungen soll ein früher Ruhestand künftig noch möglich sein.

Deutschland wäre mit der Kopplung kein Sonderfall

Eine Bindung des Rentenalters an die Lebenserwartung gibt es bereits in mehreren europäischen Staaten. Nach Angaben der OECD nutzen unter anderem Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, die Niederlande, Portugal, die Slowakei und Schweden Mechanismen, bei denen steigende Lebenserwartung zumindest teilweise zu höheren Altersgrenzen führt. Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich allerdings deutlich.

Die OECD erwartet auf Grundlage der bereits geltenden nationalen Regelungen in mehreren Ländern langfristig Altersgrenzen von 70 Jahren oder mehr. Deutschland gehört bislang nicht zu den Staaten mit einem solchen automatischen Mechanismus. Genau das würde sich ändern, falls der Bundestag die Empfehlung der Alterssicherungskommission in dieser Form gesetzlich umsetzt.

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