Erdbeben in Kolumbien: Was die aktuelle Teilreisewarnung bedeutet

Ein Schild zeigt Warnung
Symbolbild mit KI erstellt

Teilen:

Die Teilreisewarnung Kolumbien und neue Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sind nach dem schweren Erdbeben im Westen des südamerikanischen Landes besonders relevant. Das Ministerium führt seine Länderinformationen am Donnerstag, 13. August 2026, mit dem Hinweis, dass die aktuelle Fassung seit dem 12. August unverändert gültig ist. Auslöser der jüngsten Aktualisierung ist unter anderem das Erdbeben vom 10. August mit einer Stärke von 7,4. Gleichzeitig muss zwischen den neuen Hinweisen zum Erdbeben und der bereits bestehenden Teilreisewarnung für besonders gefährdete Gebiete klar unterschieden werden. Eine Reisewarnung für ganz Kolumbien hat das Auswärtige Amt nicht ausgesprochen.

Auswärtiges Amt aktualisiert Hinweise für Kolumbien

Nach Angaben des Auswärtigen Amts traf das Erdbeben besonders die Departamentos Chocó, Quindío, Caldas, Risaralda und Valle del Cauca. Das Ministerium spricht von gravierenden Sach-, Personen- und Gebäudeschäden und weist darauf hin, dass Überlandstraßen gesperrt sein können. Für Cali wurde eine nächtliche Ausgangssperre von 20 Uhr bis 6 Uhr verhängt, in Pereira gilt eine Ausgangssperre ab 22 Uhr. Zudem meldet das Auswärtige Amt Einschränkungen im Flugverkehr für Pereira und Cartago. Reisende sollen wegen möglicher Nachbeben besonders vorsichtig sein, beschädigte Gebäude meiden und Anweisungen der Behörden befolgen.

Der kolumbianische geologische Dienst SGC bezifferte die Stärke des Bebens ebenfalls mit 7,4. Das Epizentrum lag demnach bei San José del Palmar im Departamento Chocó in rund 103 Kilometern Tiefe. Der SGC bezeichnete es als das stärkste in Kolumbien registrierte Erdbeben des 21. Jahrhunderts. Bereits innerhalb der ersten Stunden wurden zahlreiche Nachbeben registriert. Ursache ist die tektonische Situation an der Pazifikküste, wo sich die Nazca-Platte unter die Südamerikanische Platte schiebt.

Wo die Teilreisewarnung tatsächlich gilt

Die formelle Teilreisewarnung betrifft nicht das gesamte Erdbebengebiet und schon gar nicht ganz Kolumbien. Das Auswärtige Amt formuliert ausdrücklich: „Vor Reisen in die unmittelbaren Grenzgebiete zu Venezuela der Departamentos Norte de Santander und Cesar wird gewarnt.“ Der aktuelle Stand der Länderinformationen ist der 13. August 2026, unverändert gültig ist diese Fassung seit dem 12. August.

Von Reisen in zahlreiche weitere Gebiete wird dringend abgeraten. Dazu gehören unter anderem große Teile von Norte de Santander sowie Caquetá, Huila und Cauca. Betroffen sind zudem Teile von Meta, Putumayo, Nariño, Valle del Cauca und Chocó sowie ländliche Gebiete im Norden von Antioquia, Süd-Córdoba und Süd-Bolívar. Im Valle del Cauca nennt das Auswärtige Amt unter anderem Buenaventura, Jamundí und Palmira. Cali ist ausgenommen, wenn die Anreise per Flugzeug erfolgt. Hintergrund dieser Sicherheitseinstufung sind nicht allein die Folgen des Erdbebens, sondern auch bewaffnete Konflikte, Kriminalität, Anschläge und die Sicherheitslage in einzelnen Regionen.

Reisewarnung, Teilreisewarnung und Sicherheitshinweis

Das Auswärtige Amt unterscheidet mehrere Stufen seiner Reiseinformationen. Allgemeine Reisehinweise betreffen etwa Einreisebestimmungen, gesundheitliche Fragen oder Besonderheiten des jeweiligen Landes. Sicherheitshinweise weisen auf konkrete Risiken hin und können auch die Empfehlung enthalten, bestimmte Reisen zu überdenken oder zu vermeiden. Eine Reisewarnung ist dagegen die schärfste Form. Sie ist ein dringender Appell, Reisen in ein Land oder eine Region zu unterlassen und wird nach Angaben des Auswärtigen Amts in der Regel ausgesprochen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht.

Eine Teilreisewarnung beschränkt diesen dringenden Appell auf bestimmte Gebiete eines Landes. Genau dies ist in Kolumbien der Fall. Deshalb wäre die Aussage, vor Reisen nach Kolumbien werde generell gewarnt, falsch. Reiseziele wie Bogotá oder Cartagena fallen nicht allein aufgrund der bestehenden Teilreisewarnung unter ein allgemeines Reiseverbot. Das bedeutet allerdings nicht, dass dort keinerlei Risiken bestehen. Reisende müssen die Hinweise für ihre konkrete Route prüfen und bei Rundreisen insbesondere darauf achten, ob sie in ein Gebiet führen, für das eine Warnung oder ein dringendes Abraten gilt.

Bereits gebuchte Kolumbien-Reise jetzt genau prüfen

Wer bereits gebucht hat, sollte zunächst feststellen, welche Orte Bestandteil der Reise sind. Besonders relevant sind derzeit Reisen in die vom Erdbeben stark betroffenen Regionen Chocó, Quindío, Caldas, Risaralda und Valle del Cauca. Das Auswärtige Amt empfiehlt, Hinweise der lokalen Behörden sowie des kolumbianischen geologischen Dienstes und des Katastrophenschutzes zu verfolgen. Reisende sollen außerdem mit weiteren Nachbeben rechnen, beschädigte Gebäude nicht betreten und wichtige Dokumente, Medikamente, Wasser und andere notwendige Dinge griffbereit halten.

Bei bevorstehenden Reisen sollte zusätzlich geklärt werden, ob Flughäfen, Straßen, Hotels oder geplante Besichtigungen tatsächlich nutzbar sind. Das Auswärtige Amt empfiehlt grundsätzlich, vor Reiseantritt beim jeweiligen Transportdienstleister und bei den zuständigen Stellen aktuelle Informationen einzuholen. Für Menschen, die bereits vor Ort sind, können Ausgangssperren und Verkehrsbehinderungen unmittelbare Auswirkungen auf den Reiseablauf haben. Besonders wichtig ist deshalb die konkrete Lage am Aufenthaltsort und nicht allein die Tatsache, dass in einem Teil des Landes eine Teilreisewarnung gilt.

Pauschalreise kann unter bestimmten Bedingungen kostenlos storniert werden

Für Pauschalreisen sieht § 651h des Bürgerlichen Gesetzbuchs besondere Regeln vor. Liegen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vor, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen, kann ein Rücktritt ohne die sonst mögliche Entschädigung des Veranstalters in Betracht kommen. Eine Naturkatastrophe kann grundsätzlich ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Reise und die Situation zum vorgesehenen Reisezeitpunkt.

Auch eine formelle Reisewarnung ist ein erhebliches Indiz, bedeutet aber nicht automatisch, dass jede Reise in das betreffende Land kostenlos storniert werden kann. Umgekehrt kann ein kostenloser Rücktritt auch ohne landesweite Reisewarnung möglich sein, wenn etwa ein Hotel unbenutzbar ist, Straßen gesperrt sind oder wesentliche Teile einer Rundreise nicht stattfinden können. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, zunächst den Reiseveranstalter zu kontaktieren und die konkrete Situation zu klären. Wer weit im Voraus reist, sollte außerdem berücksichtigen, dass Schäden bis zum Reisetermin möglicherweise beseitigt sein können.

Individualreisende haben eine andere Rechtslage

Wer Flug, Hotel und weitere Leistungen einzeln gebucht hat, ist rechtlich anders gestellt als ein Pauschalreisender. Für jede einzelne Buchung muss geprüft werden, ob die vereinbarte Leistung erbracht werden kann. Fällt beispielsweise ein Flug aus, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung oder Ersatzbeförderung bestehen. Bleibt ein Hotel dagegen erreichbar und nutzbar, obwohl der Reisende aus Sorge nicht mehr anreisen möchte, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf kostenlose Stornierung. Bei einer direkt im Ausland gebuchten Unterkunft kann außerdem das Recht des jeweiligen Landes maßgeblich sein.

Für Betroffene ist deshalb entscheidend, nicht pauschal die gesamte Reise zu stornieren, bevor die Bedingungen der einzelnen Verträge geprüft wurden. Bei Flügen sollte der aktuelle Flugstatus kontrolliert werden, bei Hotels die tatsächliche Erreichbarkeit und bei Mietwagen oder Transfers die Verkehrslage. Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt von Buchung, Vertrag, Reisedatum und tatsächlicher Beeinträchtigung ab. Die Angaben können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Bei größeren Streitwerten oder unklarer Rechtslage sollten Reisende den Veranstalter, die Verbraucherberatung oder einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren.

Avianca ermöglicht kostenlose Änderungen und Erstattungen

Die kolumbianische Fluggesellschaft Avianca hat nach dem Erdbeben Sonderregelungen veröffentlicht. Sie gelten nach Angaben der Airline für Reisende mit Tickets bis einschließlich 16. August 2026 von oder nach Pereira, Armenia, Cali und Quibdó. Betroffene Kunden können ihre Reise unter bestimmten Voraussetzungen ohne zusätzliche Gebühr und ohne Tarifdifferenz um bis zu 15 Tage verschieben. Alternativ kann die Route über andere Flughäfen innerhalb Kolumbiens geändert werden. Die Anreise zum oder vom alternativen Flughafen müssen die Passagiere selbst organisieren.

Avianca bietet außerdem die Erstattung nicht genutzter Flugabschnitte an. Die Airline erklärte in ihrer Aktualisierung vom 11. August zugleich, dass der Flugbetrieb in Pereira und Popayán wegen Sicherheitsprüfungen der Flughafeninfrastruktur zunächst ausgesetzt bleibe. Die Regelungen gelten laut Avianca für alle Tarife, verfügbare Plätze vorausgesetzt. Eine vergleichbare pauschale Sonderregelung aller Fluggesellschaften oder aller deutschen Reiseveranstalter für sämtliche Kolumbien-Reisen gab es zunächst nicht.

Bei Veranstaltern ist die Lage ebenfalls differenziert. Der Studienreiseanbieter Gebeco erklärte gegenüber dem Fachmedium touristik aktuell am 11. August, eine damals im Land befindliche Gruppe halte sich nicht unmittelbar im Erdbebengebiet auf. Die Reisenden seien wohlauf und die Reisen könnten nach damaligem Stand wie geplant stattfinden. Das zeigt zugleich, warum Veranstalter nicht sämtliche Kolumbien-Reisen automatisch absagen: Die Auswirkungen unterscheiden sich je nach Route erheblich.

Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht automatisch

Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht mit einem Schutz gegen jede Krise am Urlaubsort gleichzusetzen. Solche Versicherungen greifen typischerweise bei vertraglich festgelegten persönlichen Ereignissen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung, einem schweren Unfall oder bestimmten familiären Ereignissen. Eine Naturkatastrophe oder eine Reisewarnung am Zielort gehört nicht automatisch zu den versicherten Rücktrittsgründen. Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Wer eine Versicherung besitzt, sollte deshalb prüfen, welche Ereignisse ausdrücklich versichert sind und ob zusätzlich eine Reiseabbruchversicherung besteht. Diese kann je nach Vertrag etwa Kosten übernehmen, wenn eine Reise aus einem versicherten persönlichen Grund vorzeitig beendet oder verlängert werden muss. Für Leistungen, die wegen außergewöhnlicher Umstände ohnehin vom Reiseveranstalter oder Beförderungsunternehmen zu erbringen sind, ist die Rücktrittsversicherung nicht automatisch die erste Anlaufstelle.

ELEFAND für Reisende im Ausland

Das Auswärtige Amt empfiehlt deutschen Staatsangehörigen unabhängig vom Zielland und von der Dauer des Aufenthalts, sich in die Krisenvorsorgeliste ELEFAND einzutragen. Die Abkürzung steht für Elektronische Erfassung von Deutschen im Ausland. Über die Registrierung können deutsche Auslandsvertretungen Menschen in einer Krisensituation leichter erreichen und mit wichtigen Informationen versorgen.

Gerade bei Naturkatastrophen kann dies relevant sein, wenn sich Verkehrswege, örtliche Sicherheitsvorgaben oder Evakuierungsmaßnahmen kurzfristig verändern. Daneben bietet das Auswärtige Amt die App „Sicher Reisen“ an. Dort sowie auf der Internetseite des Ministeriums werden die Reise- und Sicherheitshinweise fortlaufend aktualisiert. Reisende sollten ihre konkrete Route und nicht nur das Zielland überprüfen, weil sich Teilreisewarnungen oft ausschließlich auf bestimmte Provinzen, Grenzräume oder andere abgegrenzte Gebiete beziehen.

Für diese Länder gelten ebenfalls Reisewarnungen

Kolumbien ist nur eines von zahlreichen Ländern mit einer Reise- oder Teilreisewarnung. Am 13. August führt das Auswärtige Amt unter anderem vollständige Reisewarnungen für Afghanistan, Belarus, Haiti, Irak, Iran, Jemen, Libyen, Mali, Myanmar, Niger, die Palästinensischen Gebiete, Russland, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, die Ukraine und die Zentralafrikanische Republik.

Teilreisewarnungen bestehen unter anderem für Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Benin, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Pakistan, die Philippinen, Thailand und Venezuela. Die betroffenen Gebiete und Gründe unterscheiden sich erheblich. In Thailand und Kambodscha betrifft eine Warnung beispielsweise das Grenzgebiet zwischen beiden Ländern. Deshalb reicht eine bloße Länderliste für die Reiseplanung nicht aus. Entscheidend ist stets die aktuellste Länderinformation des Auswärtigen Amts mit den dort genau beschriebenen Regionen.

Teilen:

Münster Map
Zum Aktivieren tippen
Route anzeigen

Mehr Beiträge:

Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu