
Wenige Wochen vor der Kommunalwahl in Niedersachsen am 13. September 2026 beschäftigt ein neues Prüfverfahren zur Verfassungstreue von Bewerbern für kommunale Spitzenämter zunehmend die Verwaltungsgerichte. Mehrere AfD-Politiker wurden von den zuständigen Wahlausschüssen nicht als Kandidaten zugelassen. Zwei von ihnen versuchten, noch vor der Wahl eine gerichtliche Zulassung zu erreichen. Die Eilanträge von Martin Sichert im Landkreis Friesland und Stephan Bothe im Landkreis Lüneburg blieben am 17. August ohne Erfolg.
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind jedoch keine abschließenden Urteile darüber, ob die Nichtzulassungen materiell rechtmäßig sind. Im Mittelpunkt der Eilverfahren stand vielmehr die Frage, ob die Entscheidungen der Wahlausschüsse bereits vor dem Wahltag gerichtlich korrigiert werden müssen. Beide Gerichte verwiesen auf die besonderen Regeln des Wahlrechts, nach denen Entscheidungen innerhalb eines laufenden Wahlverfahrens grundsätzlich erst nach der Wahl überprüft werden.
Die Anforderungen an Bewerber für Bürgermeister-, Landrats- und vergleichbare kommunale Spitzenämter sind nicht grundsätzlich neu. Wer ein solches Amt übernimmt, wird Hauptverwaltungsbeamter und muss die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
Neu geregelt wurde 2026 vor allem das Verfahren, mit dem mögliche Zweifel überprüft werden können. Der Niedersächsische Landtag beschloss Ende April Änderungen des Kommunalwahlrechts. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel vor, kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde in die Prüfung einbezogen werden. Sie kann dabei auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags verbleibt trotzdem beim zuständigen Wahlausschuss. Eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht oder des Innenministeriums bindet das Gremium nicht. Nach Darstellung des Innenministeriums soll außerdem jeder Fall individuell bewertet werden. Eine Parteimitgliedschaft allein soll demnach nicht automatisch zur Nichtzulassung führen.
Die Kommunalwahl in Niedersachsen 2026 wird damit zugleich zum ersten größeren Praxistest für das erweiterte Verfahren.
Im Landkreis Friesland hatte der Kreiswahlausschuss am 22. Juli den Wahlvorschlag mit dem AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert als Bewerber für das Landratsamt mit sechs zu einer Stimme nicht zugelassen. Der Ausschuss stützte seine Entscheidung auf Zweifel daran, dass Sichert die für das Amt erforderliche Gewähr biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
Zuvor hatte die Kommunalaufsicht Erkenntnisse eingeholt und dem Kreiswahlleiter eine Bewertung übermittelt. Sichert widerspricht der Bewertung seiner Person und geht gegen seine Nichtzulassung juristisch vor.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied am 17. August 2026 über seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Sichert wollte im Eilverfahren erreichen, zur Landratswahl am 13. September zugelassen zu werden. Hilfsweise beantragte er eine erneute Entscheidung des Kreiswahlausschusses noch vor der Wahl.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Nach Auffassung des Gerichts können Entscheidungen von Wahlorganen, die unmittelbar das laufende Wahlverfahren betreffen, grundsätzlich erst nach der Wahl im gesetzlich vorgesehenen Wahlprüfungsverfahren überprüft werden. Eine gerichtliche Kontrolle vor dem Wahltag kommt demnach nur in besonders engen Grenzen in Betracht. Einen dafür ausreichenden offensichtlichen Fehler stellte das Gericht nicht fest.
Damit hat das Verwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung getroffen. Der Beschluss war zunächst noch nicht rechtskräftig. Sichert kündigte an, dagegen Beschwerde einzulegen.
Eine vergleichbare Auseinandersetzung gibt es im Landkreis Lüneburg. Dort entschied der Kreiswahlausschuss am 29. Juli 2026, den Wahlvorschlag des AfD-Landtagsabgeordneten und stellvertretenden Landesvorsitzenden Stephan Bothe nicht zuzulassen.
Der Landkreis erklärte zur Begründung, die Mehrheit des Wahlausschusses habe im konkreten Einzelfall Zweifel daran gehabt, dass Bothe die gesetzlich erforderliche Gewähr biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
Bothe ging ebenfalls im Eilverfahren gegen die Entscheidung vor. Er wandte sich unter anderem gegen das Verfahren des Kreiswahlausschusses und vertrat die Auffassung, ihm müsse bereits vor dem Wahltag wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gegen seine Nichtzulassung offenstehen.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies seinen Eilantrag am 17. August 2026 ab. Auch dieses Gericht verwies darauf, dass Entscheidungen, die unmittelbar das Wahlverfahren betreffen, grundsätzlich erst nach der Abstimmung in einem Wahlprüfungsverfahren überprüft werden. Eine Kontrolle vor der Wahl sei nur stark eingeschränkt möglich.
Auch dieser Beschluss bedeutet daher keine abschließende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über Bothes persönliche Verfassungstreue. Der Beschluss war zunächst nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Bothe kündigte einen weiteren juristischen Schritt an.
Sichert und Bothe sind nicht die einzigen AfD-Politiker, deren Kandidaturen von kommunalen Wahlausschüssen nicht zugelassen wurden. Auch in anderen niedersächsischen Kommunen kam es nach Einzelfallprüfungen zu ablehnenden Entscheidungen. Gleichzeitig wurden andere Bewerber der Partei zugelassen.
Damit zeigt sich bereits vor dem Wahltag, dass das neue Verfahren nicht automatisch zu einem einheitlichen Ergebnis für Mitglieder einer bestimmten Partei führt. Nach der gesetzlichen Konstruktion müssen die zuständigen Wahlorgane jeweils den einzelnen Bewerber und die für ihn vorliegenden Erkenntnisse bewerten.
Die AfD kritisiert die Verfahren und die Ausschlüsse als politisch motiviert. Die Landesregierung und Vertreter der Regierungsfraktionen weisen eine pauschale politische Auswahl zurück und verweisen auf die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie die vorgeschriebene Einzelfallprüfung.
Kritik kommt inzwischen auch vom niedersächsischen CDU-Landesvorsitzenden Sebastian Lechner. Seine Kritik richtet sich nach eigenen Angaben nicht gegen die Prüfung von Wählbarkeitsvoraussetzungen an sich, sondern gegen die praktische Ausgestaltung des Verfahrens.
Lechner hält die vom Innenministerium zur Verfügung gestellte Grundlage für nicht ausreichend und sieht die Gefahr, dass ehrenamtlich besetzte Wahlausschüsse mit komplexen verfassungsrechtlichen Bewertungen überfordert werden. Er vertritt außerdem die Auffassung, dass rechtliche Unsicherheiten später zu erfolgreichen Wahlprüfungsverfahren und möglicherweise zu Wahlwiederholungen führen könnten.
Lechner erklärte zudem, das Verfahren könne der AfD politisch nutzen, weil zugelassene Bewerber ihre Zulassung als Bestätigung ihrer Position darstellen könnten. Diese Einschätzung ist eine politische Bewertung des CDU-Landesvorsitzenden.
Das Innenministerium hält dem entgegen, dass nicht die bloße Parteizugehörigkeit ausschlaggebend sei und die konkrete Person betrachtet werden müsse. Die Entscheidung liege letztlich weiterhin bei den örtlichen Wahlausschüssen.
Für die rechtliche Einordnung der bisherigen Gerichtsbeschlüsse ist deshalb die Verfahrensart entscheidend. Weder das Verwaltungsgericht Oldenburg noch das Verwaltungsgericht Lüneburg hat am 17. August in einem regulären Hauptsacheverfahren abschließend über die materiellen Voraussetzungen der Kandidaturen entschieden.
Die beiden Gerichte lehnten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz vor der Wahl ab. Nach ihrer Argumentation soll die umfassende Kontrolle von Entscheidungen der Wahlorgane grundsätzlich im dafür vorgesehenen Wahlprüfungsverfahren nach dem Wahltag erfolgen.
Damit bleibt die juristische Auseinandersetzung um das niedersächsische Prüfverfahren von der Frage getrennt, wer am 13. September tatsächlich auf dem Stimmzettel steht. Für Sichert und Bothe gilt nach den Entscheidungen der Wahlausschüsse und den zunächst erfolglosen Eilverfahren weiterhin, dass sie nicht als Bewerber für die jeweiligen Landratswahlen zugelassen sind.
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