
Deutschland stellt die staatlich geförderte private Altersvorsorge ab 2027 grundlegend neu auf. Kern der Reform ist das Altersvorsorgedepot, mit dem Sparer ihr Geld unter anderem in Fonds und ETFs investieren können. Anders als bei klassischen Riester-Produkten muss dabei keine Garantie für die eingezahlten Beiträge bestehen. Gleichzeitig steigt die mögliche staatliche Förderung deutlich.
Das Altersvorsorgereformgesetz ist bereits beschlossen und verkündet. Wesentliche Teile treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Anbieter dürfen die neuen Altersvorsorgeprodukte von diesem Zeitpunkt an anbieten. Bestehende Riester-Verträge müssen nicht aufgelöst werden. Sie können grundsätzlich weitergeführt werden.
Eine der größten Änderungen betrifft die staatlichen Zulagen. Statt einer weitgehend festen Riester-Grundzulage hängt die Förderung künftig direkt von der eigenen Sparleistung ab.
Für die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr zahlt der Staat 50 Cent je eingezahltem Euro hinzu. Wer 360 Euro einzahlt, erhält damit 180 Euro Grundzulage.
Für weitere Einzahlungen zwischen 360 und 1.800 Euro liegt die Förderung bei 25 Cent je Euro. Bei einem Eigenbeitrag von insgesamt 1.800 Euro ergibt sich dadurch die maximale Grundzulage von 540 Euro pro Jahr.
Voraussetzung für die Grundzulage ist grundsätzlich eine eigene Einzahlung von mindestens 120 Euro pro Jahr. Die bislang bei Riester erforderliche Berechnung eines vom Einkommen abhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt.
Gerade bei kleinen Sparbeträgen fällt die Förderquote damit hoch aus. Wer beispielsweise 30 Euro im Monat beziehungsweise 360 Euro im Jahr einzahlt, bekommt 180 Euro Grundzulage hinzu. Bezogen auf den Eigenbeitrag entspricht das einer Förderung von 50 Prozent.
Noch stärker kann die Förderung für Familien ausfallen. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage.
Bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 Euro liegt diese Kinderzulage bei einem Euro für jeden selbst eingezahlten Euro. Wer mindestens 300 Euro einzahlt und Anspruch auf die volle Kinderzulage hat, kann deshalb zusätzlich 300 Euro pro Kind erhalten. Das Geburtsjahr des Kindes spielt für die Höhe der neuen Kinderzulage keine Rolle mehr.
Damit können Eltern mit vergleichsweise niedrigen Sparraten eine besonders hohe Förderung erreichen. Bei 300 Euro Eigenbeitrag entstehen bereits 150 Euro Grundzulage. Mit einem Kind können weitere 300 Euro Kinderzulage hinzukommen.
Die konkrete Förderung hängt allerdings von der persönlichen Zulageberechtigung und der Zuordnung der Kinderzulage ab.
Die Reform erweitert zugleich den Kreis der Förderberechtigten. Neben Arbeitnehmern, Auszubildenden, Beamten und weiteren bereits bislang erfassten Gruppen können künftig grundsätzlich auch viele Selbstständige die Förderung erhalten.
Dazu gehören selbstständig Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie bestimmte Freiberufler, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Steuererklärung abgegeben wurde. Auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden grundsätzlich einbezogen.
Damit öffnet der Gesetzgeber die geförderte private Altersvorsorge für Gruppen, die bislang häufig keinen unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Förderung hatten.
Nicht automatisch förderberechtigt ist allerdings jede Person. Das Bundesfinanzministerium nennt beispielsweise freiwillig gesetzlich Rentenversicherte ohne weitere Fördervoraussetzungen sowie von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber als Gruppen, die nicht unmittelbar anspruchsberechtigt sind.
Neben den Zulagen bleibt ein zweiter Förderweg bestehen. Eigenbeiträge und Zulagenansprüche können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt führt weiterhin eine Günstigerprüfung durch und prüft, ob sich über die Zulagen hinaus ein zusätzlicher Steuervorteil ergibt.
Der geförderte Eigenbeitrag ist auf 1.800 Euro pro Jahr begrenzt. Zusätzlich wird der jeweilige Zulagenanspruch beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt. Ohne Kinderzulage kann sich bei maximaler Grundzulage deshalb beispielsweise ein Betrag von 2.340 Euro ergeben.
Auch die Kapitalerträge werden während der Ansparphase nicht laufend besteuert. Kursgewinne, Ausschüttungen und andere Erträge innerhalb des geförderten Vertrags unterliegen während dieser Zeit nicht der üblichen Besteuerung von Kapitalerträgen.
Die Steuer wird damit nicht abgeschafft, sondern aufgeschoben. Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, werden in der späteren Auszahlungsphase grundsätzlich mit dem dann geltenden persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Einen zusätzlichen Anreiz gibt es für Berufseinsteiger. Wer zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann einmalig einen Bonus von 200 Euro erhalten.
Besonders junge Sparer profitieren daneben von der langen möglichen Anlagedauer. Bei kapitalmarktbasierten Anlagen kann über mehrere Jahrzehnte der Zinseszinseffekt eine große Rolle spielen. Eine bestimmte Rendite ist allerdings nicht garantiert.
Das neue Altersvorsorgedepot unterscheidet sich grundlegend von vielen bisherigen Riester-Produkten. Es kann ohne Garantie angeboten werden. Das ermöglicht einen höheren Anteil von Aktien, Aktienfonds oder ETFs und damit höhere langfristige Renditechancen.
Gleichzeitig tragen die Anleger das Kapitalmarktrisiko. Bei fallenden Börsenkursen kann der Depotwert zeitweise deutlich sinken. Eine Garantie, dass zum Beginn der Auszahlungsphase sämtliche Einzahlungen vorhanden sind, besteht beim reinen Altersvorsorgedepot nicht.
Für Menschen mit höherem Sicherheitsbedürfnis bleiben deshalb auch Garantieprodukte vorgesehen. Je nach Vertrag können diese eine Garantie von 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beträge vorsehen.
Neben frei ausgestalteten Altersvorsorgedepots sieht die Reform sogenannte Standarddepots vor. Sie sollen einfacher aufgebaut sein und insbesondere Sparern entgegenkommen, die ihre Geldanlage nicht selbst detailliert steuern wollen.
Für diese Standardprodukte dürfen die Effektivkosten die Rendite um höchstens einen Prozentpunkt pro Jahr reduzieren. Die Verbraucherzentralen halten selbst diese Obergrenze über sehr lange Anlagezeiträume noch für vergleichsweise hoch und raten dazu, die tatsächlichen Kosten verschiedener Angebote genau zu vergleichen. Die Kostengrenze von einem Prozent gilt zudem nicht pauschal für jedes Altersvorsorgedepot.
Das Gesetz ermöglicht darüber hinaus ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers. Die dafür notwendige Rechtsverordnung lag Anfang September 2026 allerdings noch nicht vor. Seine konkrete Ausgestaltung war deshalb noch nicht abschließend festgelegt.
Auch im Ruhestand erhalten Sparer mehr Wahlmöglichkeiten. Sie können das angesparte Vermögen entweder für eine lebenslange Rente verwenden oder über einen langfristigen Auszahlungsplan beziehen.
Ein solcher Auszahlungsplan muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr reichen. Danach kann das Kapital vollständig aufgebraucht sein. Bei einem Auszahlungsplan kann noch nicht ausgezahltes Vermögen grundsätzlich vererbbar sein. Bei einer lebenslangen Leibrente gelten andere Regeln.
Damit entfällt eine der stärksten Einschränkungen vieler bisheriger Riester-Verträge, bei denen die lebenslange Absicherung einen größeren Stellenwert hatte.
Von der neuen Systematik profitieren rechnerisch vor allem Menschen, die kleine bis mittlere Beträge einzahlen. Bis 360 Euro Eigenbeitrag liegt allein die Grundzulage bei 50 Prozent der eigenen Sparleistung.
Für Eltern kann sich die Förderquote durch die Kinderzulage noch erheblich erhöhen. Auch junge Erwachsene erhalten durch den einmaligen Berufseinsteigerbonus einen zusätzlichen Vorteil.
Bei höheren Einkommen kann dagegen der Sonderausgabenabzug stärker ins Gewicht fallen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sich daraus gegenüber den bereits gewährten Zulagen eine zusätzliche Steuerentlastung ergibt.
Eine pauschale Aussage, dass das Altersvorsorgedepot für jeden Sparer günstiger ist als ein bestehender Riester-Vertrag oder ein ungeförderter ETF-Sparplan, lässt sich daraus nicht ableiten. Dafür sind unter anderem Einkommen, Kinderzahl, Alter, Laufzeit, Kosten des konkreten Produkts, Risikobereitschaft und die spätere Besteuerung entscheidend.
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Verbraucherschützer raten deshalb davon ab, laufende Verträge allein wegen des Starts der neuen Produktwelt vorschnell zu kündigen.
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