
Die umstrittene Amazon Prime Preiserhöhung aus dem Jahr 2022 ist höchstrichterlich gescheitert. Der Bundesgerichtshof hat die von Amazon verwendete Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt. Damit steht fest, dass der Konzern die damalige Erhöhung bei bestehenden Prime-Verträgen nicht auf diese Klausel stützen durfte. Für viele langjährige Kunden kann die Entscheidung finanzielle Folgen haben. Eine automatische Rückzahlung sämtlicher Mehrbeträge folgt aus dem Urteil allerdings nicht. Über die Erstattungsansprüche wird in einem gesonderten Verfahren gestritten. Amazon reagiert unterdessen bereits bei den laufenden Beiträgen bestimmter Altkunden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am 1. Oktober 2026 unter dem Aktenzeichen III ZR 205/25 zugunsten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die beanstandeten Regelungen in den Prime-Bedingungen verstießen nach Auffassung des Gerichts gegen das Transparenzgebot.
Der entscheidende Punkt war nicht, dass Unternehmen Preise grundsätzlich niemals ändern dürfen. Nach Ansicht der Richter blieb für Kunden vielmehr unklar, welche Rechte sie bei einer angekündigten Preiserhöhung tatsächlich hatten. Teile der Vertragsbedingungen konnten so verstanden werden, dass Amazon den Beitrag einseitig ändern durfte und Kunden lediglich kündigen konnten. An anderer Stelle sahen die Bedingungen jedoch vor, dass Änderungen abgelehnt werden konnten.
Damit war nicht eindeutig geregelt, ob Kunden einer Erhöhung widersprechen und ihren Vertrag zunächst zum bisherigen Preis fortsetzen konnten. Diese Unklarheit benachteiligte Verbraucher nach Auffassung des BGH unangemessen. Zuvor hatten bereits das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klausel beanstandet.
Amazon hatte seine Prime-Gebühren zum 15. September 2022 erhöht. Bei monatlicher Zahlung stieg der Preis von 7,99 Euro auf 8,99 Euro. Wer jährlich zahlte, musste statt 69 Euro anschließend 89,90 Euro entrichten. Das entsprach einer Erhöhung um einen Euro pro Monat beziehungsweise 20,90 Euro pro Jahr.
Eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Bestandskunden zur neuen Gebühr holte Amazon nicht ein. Das Unternehmen berief sich stattdessen auf die Regelungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Amazon hatte die Preisanpassung damals mit gestiegenen Kosten begründet.
Die Verbraucherzentrale NRW ging gegen die Klausel gerichtlich vor. Nach den Entscheidungen der beiden Düsseldorfer Instanzen blieb nun auch Amazons Revision vor dem BGH ohne Erfolg. Das Urteil ist damit für das Verfahren über die Wirksamkeit der Klausel höchstrichterlich geklärt.
Amazon hat nach dem Urteil bereits Konsequenzen für laufende Prime-Mitgliedschaften angekündigt. Betroffen sind nach Angaben des Unternehmens Kunden, deren Mitgliedschaft bereits vor dem 15. September 2022 begonnen hat und seitdem unverändert weitergeführt wurde.
Für diese Gruppe soll der Prime-Beitrag vorübergehend wieder angepasst werden. Damit gelten zunächst wieder die früheren Preise von 7,99 Euro monatlich beziehungsweise 69 Euro jährlich. Amazon erklärte zugleich, mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht einverstanden zu sein. Betroffene Kunden sollen vor ihrem nächsten Zahlungstermin informiert werden.
Die vorläufige Rückkehr zum alten Preis betrifft jedoch die künftige Abrechnung. Davon zu unterscheiden ist die Frage, was mit den seit September 2022 bereits gezahlten Mehrbeträgen geschieht.
Eine automatische Erstattung hat der BGH nicht angeordnet. Über individuelle Rückzahlungsansprüche einzelner Prime-Mitglieder wurde in dem Verfahren III ZR 205/25 nicht entschieden. Dafür läuft ein separates Verfahren.
Grundsätzlich geht es bei einem normalen Jahresabo um eine Differenz von 20,90 Euro für jedes Jahr, in dem der erhöhte Beitrag gezahlt wurde. Wer seit der Preiserhöhung bereits vier erhöhte Jahresbeiträge gezahlt hat, kommt damit auf eine Differenz von bis zu 83,60 Euro. Bei monatlicher Zahlung beträgt die Differenz einen Euro für jeden betroffenen Monat.
Ob Amazon diese Beträge im jeweiligen Einzelfall tatsächlich erstatten muss, ist Gegenstand der laufenden Sammelklage. Auch Vertragsänderungen können eine Rolle spielen. Stiftung Warentest weist beispielsweise darauf hin, dass ein späterer Wechsel zwischen monatlicher und jährlicher Zahlweise rechtlich als Zustimmung zum dann geltenden Preis bewertet werden könnte. Bereits zuvor entstandene Ansprüche wären davon getrennt zu betrachten.
Die Verbraucherzentrale NRW hat beim Oberlandesgericht Hamm eine Abhilfeklage gegen Amazon EU S.à r.l. eingereicht. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I-13 VKl 1/25. Ziel ist die Rückzahlung der Differenz zwischen dem früheren und dem erhöhten Prime-Preis an berechtigte Verbraucher. Auch die damalige Preiserhöhung bei Prime Student ist von dem Verfahren umfasst.
Bis Anfang Oktober hatten sich nach Angaben der Verbraucherzentrale rund 145.000 Menschen in das beim Bundesamt für Justiz geführte Klageregister eingetragen. Die Anmeldung ist weiterhin möglich. Wer wirksam registriert ist, kann bei einem erfolgreichen Ausgang des Verfahrens von der Entscheidung profitieren, ohne selbst eine eigene Klage gegen Amazon führen zu müssen. Die Eintragung kann zudem für die Hemmung der Verjährung geltend gemachter Ansprüche von Bedeutung sein.
Das BGH-Urteil verbessert dabei die Ausgangslage für das Verfahren in Hamm erheblich, weil die zentrale Frage nach der Wirksamkeit der damaligen Preisanpassungsklausel nun höchstrichterlich entschieden ist. Über die konkrete Verpflichtung Amazons zur Erstattung muss das OLG Hamm dennoch gesondert befinden.
Die Karlsruher Entscheidung dürfte auch bei anderen Abo-Modellen genau betrachtet werden. Preisänderungsklauseln spielen bei Streamingdiensten und anderen langfristigen digitalen Verträgen eine wichtige Rolle. Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede einseitige Preiserhöhung eines Streaming- oder Aboanbieters automatisch unwirksam ist.
Entscheidend ist die jeweilige Vertragsgestaltung. Der BGH beanstandete im Amazon-Verfahren konkret, dass für die Kunden nicht klar und verständlich geregelt war, welche Rechte sie bei einer Preisänderung besitzen. Auch gegen Preisanpassungen anderer Streamingdienste laufen inzwischen Verbraucherklagen. Deren rechtliche Bewertung hängt jedoch von den jeweils verwendeten Klauseln und den Umständen der Preisänderungen ab.
Für Amazon-Prime-Altkunden ist die Lage seit dem Urteil dennoch deutlich klarer als zuvor: Die 2022 verwendete Klausel darf die damalige Erhöhung nicht tragen. Bestimmte unverändert fortgeführte Altverträge werden vorläufig wieder günstiger. Ob und wie viel Geld für die vergangenen Jahre zurückfließt, entscheidet sich dagegen über individuelle Forderungen oder die laufende Sammelklage vor dem Oberlandesgericht Hamm.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu