
Nach einem tödlichen illegalen Autorennen in Thüringen ist ein 26-Jähriger im zweiten Prozess zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gera sprach ihn am Donnerstag wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge, fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. Im ersten Verfahren hatte eine andere Strafkammer noch lebenslange Haft wegen Mordes verhängt. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jedoch teilweise auf.
Der Unfall ereignete sich am frühen Morgen des 19. Juli 2024 im Saale-Orla-Kreis nahe Oberoppurg. Nach den Feststellungen aus dem ersten Verfahren war der Mann nach der Arbeit mit einem BMW unterwegs. Auf einer schmalen Kreisstraße überholte er zunächst mehrere Fahrzeuge und fuhr schließlich dicht auf das Auto eines Bekannten auf. Zwischen beiden Fahrzeugen entwickelte sich eine Situation, die von den Gerichten als verbotenes Kraftfahrzeugrennen bewertet wurde.
Bei einem weiteren Überholversuch fuhr der BMW auf die Gegenfahrbahn. In einer schwer einsehbaren Kurvenfolge kam ihm eine 21 Jahre alte Autofahrerin entgegen. Trotz eingeleiteter Bremsungen kollidierten beide Fahrzeuge frontal. Nach den vom Bundesgerichtshof wiedergegebenen Feststellungen war der BMW unmittelbar vor dem Zusammenstoß noch etwa 76 Kilometer pro Stunde schnell, das entgegenkommende Auto rund 48 Kilometer pro Stunde. Der Wagen der jungen Frau wurde im Frontbereich vollständig zerstört und geriet anschließend in Brand. Sie starb noch am Unfallort.
Ein Beifahrer im BMW hatte den Fahrer zuvor nach den Feststellungen aufgefordert, langsamer zu fahren und nicht zu überholen. Das Landgericht hatte das Geschehen im ersten Prozess deshalb nicht allein als schweres Verkehrsdelikt gewertet, sondern einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen.
Am 19. Mai 2025 verurteilte das Landgericht Gera den Fahrer wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Außerdem entzog das Gericht ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine fünfjährige Sperre für deren Wiedererteilung an.
Gegen dieses Urteil legte der Fahrer Revision ein. Der Fall gelangte zum 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Dieser stellte nicht grundsätzlich infrage, dass das Fahrverhalten außerordentlich gefährlich gewesen war. Die Karlsruher Richter beanstandeten vielmehr die Begründung dafür, zu welchem Zeitpunkt der Fahrer einen möglichen Tod anderer Verkehrsteilnehmer tatsächlich billigend in Kauf genommen haben soll.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil mit Beschluss vom 11. Februar 2026 weitgehend auf. Nach Ansicht des Senats ließ sich aus den Urteilsgründen nicht eindeutig entnehmen, wann genau der bedingte Tötungsvorsatz entstanden sein soll und ob der Unfall zu diesem Zeitpunkt durch den Abbruch des Überholvorgangs noch hätte verhindert werden können.
Dieser Zeitpunkt ist strafrechtlich entscheidend. Für eine vorsätzliche Tötung muss der entsprechende Vorsatz bereits bestehen, solange der Handelnde den Eintritt des Todes noch durch sein Verhalten verhindern kann. Entsteht eine solche Haltung erst zu einem Zeitpunkt, an dem der Zusammenstoß ohnehin unvermeidbar ist, genügt das nicht für eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts.
Der BGH stellte zugleich klar, dass bedingter Tötungsvorsatz grundsätzlich auch bei extrem riskanten Fahrmanövern vorliegen kann. Er setzt voraus, dass der Fahrer den Tod eines Menschen als mögliche Folge erkennt und diesen zumindest billigend in Kauf nimmt. Davon abzugrenzen ist bewusste Fahrlässigkeit, bei der jemand zwar die Gefahr erkennt, aber ernsthaft darauf vertraut, dass der tödliche Erfolg nicht eintreten werde.
Der Senat beanstandete damit nicht generell die Annahme eines möglichen Tötungsvorsatzes. Die Feststellungen des ersten Urteils ließen nach seiner Auffassung jedoch offen, ob dieser Vorsatz früh genug vorlag. Der Fall wurde deshalb an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.
Im zweiten Verfahren kam das Landgericht nun zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der 26-Jährige wurde nicht erneut wegen Mordes verurteilt. Das Gericht verhängte stattdessen acht Jahre Freiheitsstrafe wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge, fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung des Straßenverkehrs.
Zusätzlich wurde erneut eine fünfjährige Fahrerlaubnissperre angeordnet. Nach Angaben des Gerichts beginnt diese nach der Entlassung aus der Haft. Außerdem muss der Verurteilte 5.000 Euro Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen zahlen.
Damit reduziert sich die strafrechtliche Sanktion gegenüber dem ersten Urteil erheblich: Statt einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes steht nun eine zeitige Freiheitsstrafe von acht Jahren. Das neue Urteil des Landgerichts Gera ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann erneut mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Der Fall berührt eine zentrale Frage bei tödlichen illegalen Autorennen: Unter welchen Voraussetzungen überschreitet extrem gefährliches Fahrverhalten die Grenze von Fahrlässigkeit zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt? Der Bundesgerichtshof verlangt dafür eine konkrete Prüfung des Wissens und Wollens des jeweiligen Fahrers. Allein die objektiv hohe Gefährlichkeit eines Fahrmanövers ersetzt diese Prüfung nicht.
Gerade der Zeitpunkt spielt dabei eine wesentliche Rolle. Im Thüringer Verfahren konnte das erste Urteil nach Ansicht des BGH nicht ausreichend belegen, ob der Fahrer bereits beim Ausscheren, während der Parallelfahrt, beim weiteren Beschleunigen oder erst unmittelbar vor der nicht mehr vermeidbaren Kollision mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Diese fehlende zeitliche Zuordnung führte letztlich dazu, dass das Mordurteil keinen Bestand hatte und der Fall erneut vor dem Landgericht Gera verhandelt werden musste.
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