
Die schwarz-rote Koalition will Arbeitgebern deutlich mehr Spielraum bei befristeten Arbeitsverträgen geben. Beschäftigte sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen bis zu vier Jahre lang ohne einen besonderen Sachgrund befristet angestellt werden können. Gewerkschaften lehnen die Pläne ab und warnen vor jahrelanger Unsicherheit vor allem für junge Beschäftigte. Die Arbeitgeberseite sieht dagegen zusätzliche Flexibilität bei Einstellungen.
Die sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monate ist bislang allerdings nur ein politisches Vorhaben. Die Spitzen von CDU, CSU und SPD verständigten sich Anfang Juli im Koalitionsausschuss darauf. Ein Gesetz ist daraus noch nicht geworden. Auch ein veröffentlichter Referentenentwurf zur entsprechenden Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes lag bis zum 9. September 2026 nicht vor. Die derzeit geltenden Regeln bleiben deshalb unverändert.
Das Vorhaben ist Teil des im Juli vereinbarten Programms für Aufschwung und Beschäftigung. Für Arbeitnehmer, die bis Ende 2030 eingestellt werden, soll eine sachgrundlose Befristung künftig bis zu 48 Monate möglich sein. Vorgesehen sind außerdem bis zu sechs Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums.
Damit würde sich die allgemeine gesetzliche Höchstdauer gegenüber der heutigen Regelung verdoppeln. Die Zahl der möglichen Vertragsverlängerungen würde ebenfalls steigen. Nach Darstellungen zum Koalitionsbeschluss soll zudem eine erneute Einstellung bei demselben Arbeitgeber erleichtert werden. Wie genau eine solche Regelung ausgestaltet und gegen missbräuchliche Kettenbefristungen begrenzt werden könnte, muss jedoch erst in einem Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.
Bundeskanzler Friedrich Merz begründete die geplante Lockerung insbesondere mit den Bedürfnissen junger und wachsender Unternehmen. Start-ups und Betriebe, die expandieren wollten, sollten mehr Möglichkeiten erhalten, zusätzliche Beschäftigte einzustellen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, Unternehmen in wirtschaftlich unsicheren Situationen mehr Flexibilität bei Neueinstellungen zu geben.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Befristung ohne sachlichen Grund grundsätzlich für höchstens zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer darf der Vertrag maximal dreimal verlängert werden. Voraussetzung ist im Regelfall außerdem, dass zwischen dem Arbeitnehmer und demselben Arbeitgeber zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Daneben kennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz besondere Ausnahmen. Neu gegründete Unternehmen dürfen in ihren ersten vier Jahren Arbeitsverträge unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachgrund bis zu vier Jahre befristen. Für Arbeitnehmer ab 52 Jahren bestehen ebenfalls weitergehende Möglichkeiten, wenn zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Tarifverträge können zudem von der gesetzlichen Grundregel bei Dauer oder Zahl der Verlängerungen abweichen.
Von der sachgrundlosen Befristung zu unterscheiden sind Verträge, für deren zeitliche Begrenzung ein gesetzlich anerkannter Sachgrund besteht. Dazu gehören beispielsweise die Vertretung eines anderen Beschäftigten, ein nur vorübergehender Arbeitskräftebedarf oder eine Befristung zur Erprobung. Für solche Verträge gelten andere Voraussetzungen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt die geplante Ausweitung grundsätzlich ab. Der stellvertretende DGB-Vorsitzende Stefan Körzell forderte im August, sachgrundlose Befristungen nicht auszuweiten, sondern abzuschaffen. Aus Gewerkschaftssicht würde eine Verlängerung auf vier Jahre vor allem Berufseinsteiger länger in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen halten.
Auch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft kritisierte das Vorhaben. Sie verweist insbesondere auf die Situation jüngerer Beschäftigter und auf Branchen, in denen befristete Arbeitsverhältnisse ohnehin überdurchschnittlich verbreitet sind. Die Gewerkschaften argumentieren zudem, längere Zeitverträge könnten die private Lebensplanung erschweren und den Übergang in dauerhafte Beschäftigung verzögern.
Die jüngsten Zahlen zeigen, dass Befristungen vor allem für jüngere Arbeitnehmer eine größere Rolle spielen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hatten 2025 rund 2,2 Millionen Kernerwerbstätige einen befristeten Arbeitsvertrag. Der Anteil an allen Kernerwerbstätigen lag bei 6,0 Prozent. Unter den 15- bis 25-Jährigen lag die Quote bei 18,3 Prozent, bei den 25- bis 35-Jährigen bei 10,2 Prozent.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bewertet die geplante Lockerung dagegen positiv. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger bezeichnete die Ausweitung der sachgrundlosen Befristung im Juli als Teil eines Kurswechsels hin zu mehr Flexibilität im Arbeitsrecht.
Aus Sicht der Arbeitgeber können befristete Verträge Unternehmen helfen, Personal einzustellen, wenn die künftige Auftragslage oder der längerfristige Bedarf noch nicht sicher eingeschätzt werden können. Die Koalition argumentiert ähnlich und verbindet die Reform vor allem mit zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten für Start-ups, junge Firmen und expandierende Betriebe.
Wie groß die tatsächlichen Beschäftigungseffekte wären, ist allerdings offen. In einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage wurden für 2025 rund 790.000 sozialversicherungspflichtige Neueinstellungen genannt, die sachgrundlos befristet waren. Ihr Anteil an allen sozialversicherungspflichtigen Neueinstellungen lag bei 18,5 Prozent. Insgesamt lag der Anteil sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse an der Gesamtbeschäftigung nach den dort genannten Daten bei drei Prozent.
Die politische Verständigung im Koalitionsausschuss verändert die bestehenden Arbeitsverträge und gesetzlichen Befristungsgrenzen zunächst nicht. Damit die allgemeine Höchstdauer tatsächlich von zwei auf vier Jahre steigt, müsste das Teilzeit- und Befristungsgesetz geändert werden.
Dafür muss zunächst ein konkreter Gesetzentwurf vorgelegt und das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Erst dabei wird sich auch zeigen, wie die angekündigte Möglichkeit einer erneuten Einstellung beim selben Arbeitgeber konkret geregelt wird und ob zusätzliche Voraussetzungen oder Schutzvorschriften vorgesehen werden.
Bis zu einer solchen gesetzlichen Änderung gilt deshalb weiterhin die bisherige Grundregel: Eine sachgrundlose Befristung ist grundsätzlich höchstens zwei Jahre lang und mit maximal drei Verlängerungen möglich. Die von der Koalition angekündigten 48 Monate sind derzeit politische Planung, nicht geltendes Arbeitsrecht.
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