Deutschland plant digitale Bezahlpflicht für Handel und Gastro

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Die Bundesregierung will die Wahlmöglichkeiten beim Bezahlen deutlich ausweiten. Händler, Restaurants und Dienstleister sollen künftig grundsätzlich neben Bargeld mindestens eine digitale Zahlungsoption anbieten. Reine Cash-Only-Betriebe wären damit in vielen Bereichen nicht mehr möglich. Die geplante Pflicht zur digitalen Bezahloption ist allerdings noch kein geltendes Recht. Derzeit liegen Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums vor, die innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden. Eine gesetzliche Neuregelung soll nach den bisherigen Planungen 2027 umgesetzt werden.

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Betroffen wären Geschäfte und andere Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar vor Ort bezahlt werden. Nach den bekannt gewordenen Eckpunkten sollen die Betriebe grundsätzlich selbst entscheiden können, welches geeignete digitale Verfahren sie anbieten. Neben klassischen Karten kommen damit auch andere elektronische Verfahren infrage. Vorgesehen ist zudem, dass digitales Bezahlen nicht erst oberhalb eines vom Unternehmen festgelegten Mindestwerts möglich sein soll. Auch kleinere Rechnungen oder Einkäufe sollen digital bezahlt werden können.

Die Pflicht zur digitalen Bezahloption würde damit vor allem dort Veränderungen bringen, wo bislang ausschließlich Bargeld angenommen oder Kartenzahlung erst ab einem bestimmten Einkaufswert angeboten wird. Für Verbraucher entstünde dadurch aber keine Verpflichtung, auf Bargeld zu verzichten. Das politische Ziel ist vielmehr, beide Möglichkeiten grundsätzlich nebeneinander verfügbar zu machen.

Noch kein beschlossenes Gesetz zur digitalen Bezahlpflicht

Rechtlich entscheidend ist der aktuelle Stand des Verfahrens. Die neue Zahlungspflicht gilt derzeit nicht. Das Bundesfinanzministerium hat zunächst Eckpunkte ausgearbeitet. Diese werden zwischen den beteiligten Bundesministerien abgestimmt. Ein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf liegt damit noch nicht vor. Erst ein förmliches Gesetzgebungsverfahren könnte verbindlich festlegen, welche Unternehmen erfasst werden, welche digitalen Verfahren ausreichen und welche Ausnahmen gelten.

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Das Vorhaben geht auf den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD zurück. Darin vereinbarten die Regierungsparteien, Bargeld als gängige Zahlungsform zu erhalten und zugleich schrittweise mindestens eine digitale Zahlungsoption anzubieten. Bereits im September 2025 erklärte die Bundesregierung in einer Antwort an den Bundestag, dass sie verschiedene Vorschläge zur Umsetzung prüfe. Dabei sollten Wahlfreiheit, geringe Bürokratie und ein möglichst geringer Ressourcenaufwand miteinander verbunden werden.

Die nun vorliegenden Eckpunkte konkretisieren dieses politische Ziel. Als geplanter Zeitpunkt für die Umsetzung wird 2027 genannt. Ein exaktes Datum für das Inkrafttreten steht jedoch noch nicht fest. Auch einzelne Details können sich während der Ressortabstimmung und eines späteren parlamentarischen Verfahrens noch verändern.

Digitale Zahlung soll auch bei kleinen Summen möglich sein

Nach den bisherigen Eckpunkten soll es keine allgemeine Umsatzuntergrenze geben. Ein Restaurant, ein Friseur oder ein Geschäft könnte die digitale Zahlung demnach nicht grundsätzlich erst ab fünf, zehn oder zwanzig Euro zulassen. Auch kleinere Beträge sollen elektronisch beglichen werden können. Zusätzliche Gebühren allein wegen einer digitalen Zahlung sind in den Plänen ebenfalls nicht vorgesehen.

Ausnahmen sollen jedoch möglich sein. Genannt werden insbesondere nichtkommerzielle Organisationen wie gemeinnützige Vereine oder Wohltätigkeitsorganisationen. Wie weit weitere Härtefallregelungen reichen könnten, ist noch nicht abschließend festgelegt. Gerade für sehr kleine Unternehmen dürfte die genaue Ausgestaltung von Bedeutung sein, weil Kartenterminals, Zahlungsdienstleister und einzelne Transaktionen Kosten verursachen können.

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA hält digitale Zahlungsmöglichkeiten inzwischen zwar für weit verbreiteten Standard, fordert aber ausreichende Übergangsregelungen für kleine und mittlere Betriebe sowie faire Kostenbedingungen. Der Handelsverband Deutschland lehnt eine gesetzliche Akzeptanzpflicht ab. Nach Auffassung des HDE ist die Möglichkeit zur unbaren Zahlung im Einzelhandel bereits so weit verbreitet, dass neue Vorschriften vor allem zusätzliche Bürokratie und Kosten verursachen würden.

Bundesbank sieht starken Trend zum bargeldlosen Bezahlen

Die Nutzung elektronischer Zahlungsmittel nimmt seit Jahren zu. Nach der im Juni 2026 veröffentlichten Studie der Deutschen Bundesbank wurden 2025 erstmals 55 Prozent der erfassten Einkäufe bargeldlos bezahlt. Auf Bargeld entfielen 45 Prozent der Zahlungen. Die Debitkarte kam auf einen Anteil von 26 Prozent. Mobile Verfahren wie Zahlungen mit dem Smartphone gewannen ebenfalls deutlich an Bedeutung.

Bargeld bleibt dennoch für einen großen Teil der Bevölkerung wichtig. Die Bundesbank weist darauf hin, dass ältere Menschen, Menschen mit niedrigeren Einkommen und Personen mit geringer digitaler Erfahrung überdurchschnittlich häufig Scheine und Münzen nutzen. In ihrer Studie hielten 80 Prozent der Befragten die Möglichkeit zum Barzahlen für unverzichtbar. Die geplante deutsche Regelung soll deshalb nicht zu einer Abschaffung des Bargelds führen.

Auch die Kosten unterscheiden sich je nach Zahlungsmittel. Eine Bundesbank-Studie aus dem Jahr 2025 kam zu dem Ergebnis, dass Bargeld den Handel im Durchschnitt 43 Cent je Transaktion kostet. Die Girocard war mit durchschnittlich 60 Cent das günstigste untersuchte unbare Verfahren je Transaktion und schnitt bei einer Betrachtung im Verhältnis zum Umsatz besonders günstig ab. Internationale Debitkarten und Kreditkarten verursachten im Durchschnitt höhere Kosten. Für kleine Geschäfte können solche Unterschiede stärker ins Gewicht fallen als für große Handelsunternehmen.

Europa stärkt zugleich die Stellung des Bargelds

Die deutsche Diskussion läuft parallel zu einer europäischen Neuordnung des Zahlungsverkehrs. Die EU arbeitet sowohl an Regeln für einen möglichen digitalen Euro als auch an einer Verordnung zum gesetzlichen Status von Euro-Bargeld. Der Rat der Europäischen Union legte Ende 2025 seine Position dazu fest. Im Juli 2026 machte auch das Europäische Parlament den Weg für Verhandlungen mit dem Rat frei.

Die europäischen Pläne verfolgen dabei ausdrücklich nicht das Ziel, Bargeld zu verdrängen. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass Euro-Banknoten und Münzen im Euroraum grundsätzlich akzeptiert werden und für Bürger erreichbar bleiben. Der Rat will insbesondere verhindern, dass Händler und Dienstleister Bargeld bei persönlichen Geschäften pauschal ausschließen. Bestimmte Ausnahmen, etwa für Onlinegeschäfte oder unbemannte Verkaufsstellen, sollen möglich bleiben.

Deutschland bewegt sich damit in Richtung einer beidseitigen Wahlfreiheit: Unternehmen sollen nach den nationalen Plänen mindestens eine digitale Zahlungsart ermöglichen, während Bargeld zugleich als Zahlungsmittel erhalten bleiben soll. Auch der mögliche digitale Euro wäre nach den europäischen Plänen nur eine zusätzliche Form des Zentralbankgelds. Über seine tatsächliche Ausgabe müsste die Europäische Zentralbank nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens gesondert entscheiden.

Für Cash-Only-Betriebe könnte sich 2027 viel ändern

Für die meisten größeren Händler dürften die praktischen Auswirkungen begrenzt sein, weil Kartenzahlungen dort bereits verbreitet sind. Spürbarer wäre die Änderung für kleine Restaurants, Imbisse, Kioske, Cafés und andere Betriebe, die bislang ausschließlich Bargeld annehmen. Sie müssten ein geeignetes digitales Verfahren einführen, sofern sie nicht unter eine noch festzulegende Ausnahme fallen.

Bis zu einer gesetzlichen Änderung bleibt die heutige Rechtslage bestehen. Es gibt derzeit keinen allgemeinen Anspruch von Kunden darauf, in jedem Geschäft oder Restaurant mit Karte, Smartphone oder einem anderen elektronischen Verfahren zahlen zu können. Die im September bekannt gewordenen Eckpunkte ändern daran für sich genommen nichts. Verbindliche Pflichten entstehen erst, wenn Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat ein entsprechendes Gesetz beschlossen haben und dieses in Kraft getreten ist.

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