Wohnscheune in Groß Polzin ausgebrannt: 69-Jähriger nach Feuer festgenommen

Ein Schild zeigt Warnung
Symbolbild mit KI erstellt

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Nach einem Großbrand in der Gemeinde Groß Polzin im Landkreis Vorpommern-Greifswald hat die Polizei einen 69 Jahre alten Mann vorläufig festgenommen. Gegen ihn besteht der Verdacht der besonders schweren Brandstiftung. Das Feuer hatte am Donnerstagabend, 5. November 2026, eine rund 800 Quadratmeter große Wohnscheune erfasst. Feuerwehrleute retteten eine 75-jährige Frau aus dem Gebäude. Der entstandene Sachschaden wird auf etwa 500.000 Euro geschätzt. Die Kriminalpolizei ermittelt zur Brandursache und den genauen Umständen.

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Brand in Groß Polzin löst Großeinsatz der Feuerwehr aus

Der Brand in Groß Polzin wurde der integrierten Leitstelle des Landkreises Vorpommern-Greifswald am Donnerstag gegen 19.30 Uhr gemeldet. Betroffen war ein Gebäude im Ortsteil Konsages. Als die ersten Einsatzkräfte eintrafen, stand die Wohnscheune bereits vollständig in Flammen.

In dem etwa 800 Quadratmeter großen Gebäude waren nach Polizeiangaben zwei Ferienwohnungen untergebracht. Eine davon war zum Zeitpunkt des Feuers bewohnt. Zahlreiche Feuerwehrkräfte aus der Umgebung rückten an, um den Brand zu bekämpfen und ein Übergreifen der Flammen auf benachbarte Gebäude zu verhindern.

Nach Angaben der Ostsee-Zeitung waren unter anderem Drehleitern aus Anklam und Jarmen im Einsatz. Auch Polizeikräfte, der Kriminaldauerdienst und Rettungswagen befanden sich am Brandort. Die starke Hitzeentwicklung und die Rauchentwicklung erschwerten die Löscharbeiten. Das Gebäude konnte nach dem regionalen Bericht nicht gerettet werden.

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Feuerwehr rettet 75-jährige Bewohnerin aus dem Gebäude

Während des Einsatzes konnte die Feuerwehr eine 75 Jahre alte Frau aus der Wohnscheune retten. Sie hatte sich in einer der beiden Ferienwohnungen aufgehalten. Nach den am Freitag veröffentlichten Informationen gab es bei dem Brand keine Verletzten. Das hatte die Polizei gegenüber dem NDR bestätigt.

Aufgrund der erheblichen Hitzeentwicklung mussten nach übereinstimmenden regionalen Berichten auch Menschen aus umliegenden Häusern vorsorglich in Sicherheit gebracht werden. Wie viele Personen davon betroffen waren und wann sie in ihre Wohnungen zurückkehren konnten, war zunächst nicht bekannt.

Die Höhe des Sachschadens bezifferte das Polizeipräsidium Neubrandenburg am Freitag auf rund 500.000 Euro. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Schätzung. Eine abschließende Schadensbilanz lag zunächst nicht vor.

Spezialkräfte des Landeskriminalamts nehmen 69-Jährigen fest

Im Verlauf der Ermittlungen geriet ein 69 Jahre alter Mann unter den Verdacht der besonders schweren Brandstiftung. Die Polizei zog für seine Festnahme Spezialkräfte des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern hinzu.

Hintergrund dieser Entscheidung war nach Angaben des Polizeipräsidiums Neubrandenburg, dass ein möglicher Zugang des Mannes zu Schusswaffen nicht ausgeschlossen werden konnte. Ob tatsächlich Waffen vorhanden waren oder bei dem Einsatz sichergestellt wurden, ging aus der Polizeimitteilung nicht hervor.

Die Spezialkräfte nahmen den Beschuldigten vorläufig fest. Einzelheiten zum Ablauf der Festnahme oder zu möglichen Erkenntnissen über den Ausbruch des Feuers wurden zunächst nicht mitgeteilt. Auch zu einem möglichen Motiv gab es keine bestätigten Angaben.

Staatsanwaltschaft prüft möglichen Haftbefehl

Nach der vorläufigen Festnahme befand sich der 69-Jährige am Freitag zunächst in Polizeigewahrsam. Wie der NDR am Mittag berichtete, prüfte die Staatsanwaltschaft, ob ein Haftbefehl beantragt werden soll. Das Polizeipräsidium Neubrandenburg bestätigte, dass die Voraussetzungen für einen entsprechenden Antrag untersucht würden.

Eine Entscheidung über einen Haftbefehl war zunächst nicht bekannt. Die vorläufige Festnahme bedeutet nicht, dass gegen den Mann bereits Untersuchungshaft angeordnet wurde.

Die Ermittlungen richten sich gegen den 69-Jährigen wegen des Verdachts der besonders schweren Brandstiftung. Ob sich dieser Verdacht bestätigt, ist Gegenstand des weiteren Verfahrens. Für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung.

Besonders schwere Brandstiftung ist ein eigener Straftatbestand

Der Verdacht der besonders schweren Brandstiftung bezieht sich auf Paragraf 306b des Strafgesetzbuches. Diese Vorschrift erfasst unter anderem bestimmte Brandstiftungen mit erheblichen gesundheitlichen Folgen sowie Fälle, in denen Menschen durch eine entsprechende Tat in Lebensgefahr gebracht werden.

Das Gesetz sieht für besonders schwere Brandstiftung je nach Tatbestand eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei beziehungsweise fünf Jahren vor. Welche konkreten gesetzlichen Voraussetzungen die Ermittlungsbehörden im Fall Groß Polzin als möglicherweise erfüllt ansehen, wurde zunächst nicht erläutert.

Die rechtliche Bewertung ist von der tatsächlichen Brandursache, den nachweisbaren Umständen und den Ergebnissen der Ermittlungen abhängig. Auch der Umstand, dass eine Bewohnerin aus dem brennenden Gebäude gerettet werden musste, erlaubt für sich genommen keine abschließende Aussage über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten.

Ermittlungen zur Brandursache dauern an

Die Kriminalpolizei untersucht weiterhin, wie das Feuer in der Wohnscheune entstanden ist. Bereits am Freitagmorgen war bekannt geworden, dass die Brandursache durch weitere Untersuchungen geklärt werden sollte.

Offen blieb zunächst, an welcher Stelle des Gebäudes das Feuer ausgebrochen war und welche konkreten Erkenntnisse zum Tatverdacht gegen den 69-Jährigen geführt hatten. Auch ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Beschuldigten und der geretteten Bewohnerin war nicht abschließend geklärt.

Die Deutsche Presse-Agentur berichtete unter Berufung auf die Polizei, dass eine Bekanntschaft zwischen beiden Personen nicht ausgeschlossen werde. Eine Bestätigung für eine bestimmte persönliche Beziehung oder deren Bedeutung für den Brand lag zunächst nicht vor.

Damit konzentrieren sich die weiteren Ermittlungen sowohl auf die Entstehung des Feuers als auch auf die Frage, ob dem vorläufig festgenommenen Mann eine Straftat nachgewiesen werden kann.

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