
Italien lehnt zunächst geplante Asyl-Überstellungen aus Deutschland ab und sorgt damit wenige Wochen nach dem Start des reformierten europäischen Asylsystems für einen Streit über Zuständigkeiten und Altfälle. Im Mittelpunkt stehen zunächst mehrere Personen, die Deutschland nach den europäischen Regeln nach Italien überstellen will. Rom vertritt die Position, dass bestimmte Verfahren aus der Zeit vor Anwendung des neuen EU-Migrationspakts nicht mehr zur Rückübernahme führen sollen. Berlin legt die zuvor getroffenen Verständigungen mit Italien dagegen anders aus.
Damit wird erstmals konkret sichtbar, welche Schwierigkeiten der Übergang vom bisherigen Dublin-System zum neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem mit sich bringt. Für Deutschland ist die Frage von erheblicher praktischer Bedeutung. Italien gehört wegen seiner Lage an der EU-Außengrenze zu den Staaten, die bei der Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Landes regelmäßig eine zentrale Rolle spielen.
Deutschland hatte angekündigt, Überstellungen nach Italien wieder aufzunehmen. Zunächst ging es um einzelne Fälle, bei denen die deutschen Behörden Italien für die Prüfung des jeweiligen Asylantrags verantwortlich halten. Eine erste Überstellung war für den 19. August vorgesehen. Italien teilte Deutschland jedoch mit, die betreffenden Fälle nicht übernehmen zu wollen.
Der Kern des Streits liegt beim zeitlichen Übergang zum neuen europäischen Asylsystem. Die Regeln des EU-Migrationspakts werden seit dem 12. Juni 2026 angewendet. Deutschland und Italien hatten sich zuvor darauf verständigt, die Zusammenarbeit bei der Bestimmung und Durchsetzung der Zuständigkeit wieder aufzunehmen. Rom vertritt allerdings die Position, dass frühere Fälle im Rahmen der Verständigung über zurückliegende Sekundärmigration berücksichtigt und damit nicht einfach erneut zur Überstellung gestellt werden können.
Deutschland geht davon aus, dass Überstellungen nach Italien mit dem Start des reformierten Systems grundsätzlich wieder möglich sein sollen. Die Bundesregierung hatte bereits Ende 2025 erklärt, mit Italien und Griechenland entsprechende Verständigungen erreicht zu haben. Gleichzeitig sollte Deutschlands Belastung durch bereits übernommene ältere Verfahren als Beitrag innerhalb des neuen europäischen Solidaritätssystems berücksichtigt werden.
Italien interpretiert diese Bereinigung der Vergangenheit weitergehend. Innenminister Matteo Piantedosi stellte die früheren Fälle sinngemäß als zurückgesetzt dar. Daraus folgt aus italienischer Sicht, dass Deutschland nicht ohne Weiteres Verfahren aus der Zeit vor dem europäischen Neustart wieder aufgreifen und Personen nach Italien überstellen kann. Eine abschließende gemeinsame Auslegung dieser Frage war am 18. August nicht erkennbar.
Die Bezeichnung Dublin-Überstellungen aus Deutschland beschreibt Verfahren, bei denen Deutschland feststellt, dass ein anderer europäischer Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Entscheidend ist nicht automatisch allein das Land der ersten Einreise. Auch Familienbeziehungen, Visa, frühere Anträge und weitere Kriterien können bei der Zuständigkeitsprüfung eine Rolle spielen.
Wird Italien als zuständiger Staat bestimmt, kann Deutschland dort ein Übernahmeersuchen stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein Ersuchen auch dann als angenommen, wenn der andere Staat nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist antwortet. Die tatsächliche Überstellung muss anschließend ebenfalls innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Genau dieser Unterschied zwischen rechtlicher Zuständigkeit und praktischer Durchführung hat das Dublin-System seit Jahren belastet.
Der Europäische Gerichtshof hat im März 2026 klargestellt, dass ein Mitgliedstaat seine europarechtliche Zuständigkeit nicht allein dadurch beseitigen kann, dass er generell erklärt, keine Dublin-Überstellungen mehr anzunehmen. Hintergrund war gerade die italienische Praxis. Rom hatte Ende 2022 mit Verweis auf Engpässe im Aufnahmesystem die Aufnahme von Dublin-Fällen weitgehend ausgesetzt.
Der EuGH stellte zugleich klar, dass die Zuständigkeit nicht unbegrenzt bestehen bleibt. Kann eine Überstellung nicht innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Frist durchgeführt werden, geht die Verantwortung grundsätzlich auf den ersuchenden Staat über. Das kann dazu führen, dass Deutschland den Asylantrag selbst prüfen muss, obwohl ursprünglich Italien zuständig gewesen wäre. Der Grund für das Scheitern der Überstellung ändert an diesem Fristmechanismus grundsätzlich nichts.
Wie erheblich die Differenz zwischen theoretischen Zuständigkeiten und tatsächlich vollzogenen Überstellungen sein kann, zeigen die Zahlen der vergangenen Jahre. Deutschland stellte regelmäßig zahlreiche Übernahmeersuchen an andere europäische Staaten. Tatsächlich wurde jedoch nur ein vergleichsweise kleiner Teil der vorgesehenen Überstellungen durchgeführt. Besonders ausgeprägt war das Problem bei Italien.
Nach Angaben der Bundesregierung waren im Jahr 2024 mehr als 10.000 italienische Zustimmungen zu deutschen Übernahmeersuchen dadurch zustande gekommen, dass Italien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist geantwortet hatte. Gleichzeitig verhinderten Fristabläufe, fehlende praktische Übernahmemöglichkeiten und gerichtliche Entscheidungen zahlreiche tatsächliche Überstellungen. Deutschland musste dadurch in vielen Fällen schließlich selbst über die Schutzgesuche entscheiden.
Mit dem EU-Migrationspakt wurde die bisherige Dublin-Verordnung durch die neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement ersetzt. Das Grundprinzip bleibt jedoch erhalten: Es soll weiterhin eindeutig bestimmt werden, welcher Mitgliedstaat für einen Schutzantrag zuständig ist. Gleichzeitig wurden Verfahren verändert und ein verbindlicherer europäischer Solidaritätsmechanismus geschaffen.
Gerade die Übergangsphase ist kompliziert. Nicht sämtliche Vorgänge, die vor dem Stichtag begonnen haben, werden automatisch nach neuen Regeln behandelt. Deshalb ist die Frage, wann ein Verfahren entstanden ist und welche Vereinbarung Deutschland und Italien zu den bereits bestehenden Fällen getroffen haben, für die aktuellen Überstellungen entscheidend. Die politische Verständigung zwischen beiden Staaten kann dabei das unmittelbar geltende EU-Recht nicht außer Kraft setzen.
Praktisch entscheidet der Konflikt darüber, ob Deutschland wieder regelmäßig Personen nach Italien überstellen kann oder einen Teil der Verfahren selbst durchführen muss. Bleibt Rom bei der Ablehnung bestimmter Altfälle, müssen deutsche Behörden für jeden Fall prüfen, welche Rechtsgrundlage gilt, welche Fristen laufen und ob die Zuständigkeit weiterhin bei Italien liegt.
Die Auseinandersetzung ist deshalb ein früher Belastungstest für das reformierte europäische Asylsystem. Dessen Funktionsfähigkeit hängt nicht allein davon ab, wie Zuständigkeiten auf dem Papier verteilt werden. Entscheidend ist auch, ob die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen bearbeiten und vereinbarte Überstellungen tatsächlich durchführen. Der Streit zwischen Rom und Berlin zeigt, dass diese praktische Zusammenarbeit auch nach der Reform nicht automatisch gewährleistet ist.
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