EEG-Reform beschlossen: Einspeisevergütung für neue Solaranlagen läuft aus

EEG-Reform 2027: Einspeisevergütung für Solaranlagen endet
Foto: andreas160578 auf Pixabay

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Die Bundesregierung will die Förderung erneuerbarer Energien grundlegend neu ausrichten. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 29. Juli 2026, die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und das sogenannte Netzanschlusspaket beschlossen. Mit den beiden Entwürfen sollen Solar- und Windenergie stärker in den Strommarkt eingebunden und der Ausbau besser mit den vorhandenen Stromnetzen abgestimmt werden.

Die Neuregelungen sollen nach den bisherigen Planungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Zuvor müssen die Entwürfe jedoch noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Der Bundestag muss über die Vorhaben beraten und sie beschließen, anschließend wird der Bundesrat beteiligt. Darüber hinaus stehen zentrale Förderregelungen unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Änderungen sind deshalb weiterhin möglich.

Dauerhafte Einspeisevergütung für Neuanlagen soll auslaufen

Die EEG-Reform 2027 bringt vor allem für Betreiber neuer Photovoltaikanlagen einen deutlichen Systemwechsel. Die bislang über einen langen Zeitraum gewährte feste Einspeisevergütung soll für neue Anlagen grundsätzlich entfallen. Wer überschüssigen Solarstrom in das öffentliche Netz einspeist und damit Einnahmen erzielen möchte, soll diesen künftig direkt am Strommarkt verkaufen.

Die Vermarktung kann über einen spezialisierten Dienstleister erfolgen. Damit sollen die Einnahmen stärker von den Marktpreisen und vom Zeitpunkt der Stromerzeugung abhängen. Ziel der Bundesregierung ist es, Fehlanreize zu reduzieren und die Stromproduktion besser an Nachfrage und Netzkapazitäten anzupassen. Bestehende Photovoltaikanlagen behalten grundsätzlich die Förderbedingungen, die bei ihrer Inbetriebnahme galten.

Drei Jahre Übergangszahlung für kleinere Anlagen

Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen sollen nicht unmittelbar nach der Inbetriebnahme in die Direktvermarktung wechseln müssen. Für Anlagen, die unter die jeweils geltenden Leistungsgrenzen fallen, sieht der Entwurf deshalb eine Übergangszahlung für 36 Kalendermonate vor.

Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2027 in Betrieb genommen werden, soll die Zahlung nach dem derzeitigen Entwurf zunächst 5,2 Cent je eingespeister Kilowattstunde betragen. Sie ergibt sich aus einem vorgesehenen anzulegenden Wert von 6,2 Cent, von dem ein Cent abgezogen wird. Für später in Betrieb genommene Anlagen fällt der Betrag aufgrund der ab August 2027 vorgesehenen Degression niedriger aus.

Nach Ablauf der 36 Monate endet die Übergangszahlung. Wer danach weiterhin Geld für den eingespeisten Strom erhalten möchte, muss in die Direktvermarktung wechseln.

Kreis der begünstigten Solaranlagen wird kleiner

Die Übergangszahlung soll nicht dauerhaft für alle kleinen Photovoltaikanlagen gelten. Die maximale Leistung der begünstigten Anlagen wird schrittweise abgesenkt.

Im Jahr 2027 soll die Regelung für neue Anlagen mit weniger als 50 Kilowatt gelten. Für Anlagen, die 2028 in Betrieb genommen werden, sinkt die Grenze auf weniger als 25 Kilowatt. Im Jahr 2029 sollen nur noch besonders kleine Neuanlagen mit weniger als sieben Kilowatt von der dreijährigen Übergangszahlung profitieren können. Ab 2030 soll die feste Zahlung für neue Anlagen nach den bisherigen Plänen vollständig entfallen.

Entscheidend ist dabei das Jahr der Inbetriebnahme. Wer beispielsweise 2027 eine Anlage unterhalb der damaligen Grenze anmeldet, soll die Übergangszahlung grundsätzlich für 36 Monate erhalten, auch wenn die Leistungsgrenze im Folgejahr sinkt.

Bonus für den Wechsel in die Direktvermarktung

Für kleinere Photovoltaikanlagen ist zusätzlich ein Direktvermarktungsbonus geplant. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt sollen nach dem erstmaligen Wechsel in die Direktvermarktung einen Zuschlag von 1,5 Cent je Kilowattstunde erhalten können.

Der Bonus soll längstens 48 Monate gezahlt werden. Er soll einen Teil der zusätzlichen Kosten abfedern, die unter anderem durch Messsysteme, Steuerungstechnik, Datenübertragung und die Beauftragung eines Vermarktungsdienstleisters entstehen können. Betreiber müssen nicht zwingend das Ende der dreijährigen Übergangszahlung abwarten, sondern können grundsätzlich auch früher in die Direktvermarktung wechseln.

Eigenverbrauch gewinnt weiter an Bedeutung

Für private Haushalte dürfte durch die EEG-Reform 2027 der Eigenverbrauch des erzeugten Solarstroms noch wichtiger werden. Je mehr Strom direkt im eigenen Haushalt genutzt wird, desto weniger Energie muss zu höheren Preisen aus dem öffentlichen Netz bezogen werden.

Besonders interessant kann deshalb die Kombination einer Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher, einer Wärmepumpe oder einem Elektroauto sein. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich viele private Anlagen vor allem durch die eingesparten Stromkosten rechnen. Verbände der Solarwirtschaft warnen dagegen, dass niedrigere Vergütungen und die verpflichtende Direktvermarktung Investitionen in neue Dachanlagen bremsen könnten.

Netzanschlusspaket soll Verfahren beschleunigen

Neben der EEG-Novelle hat das Kabinett auch das Netzanschlusspaket auf den Weg gebracht. Es soll die Verfahren zum Anschluss neuer Erzeugungsanlagen, Speicher, Wärmepumpen, Ladepunkte und großer Stromverbraucher vereinfachen und beschleunigen.

Geplant sind unter anderem stärker digitalisierte Verfahren, mehr Transparenz über verfügbare Netzkapazitäten und klarere Abläufe bei Anschlussanfragen. Zugleich soll der Ausbau von Solar- und Windenergie regional stärker danach gesteuert werden, wo die Netze zusätzliche Strommengen aufnehmen können. Damit will die Bundesregierung verhindern, dass neue Anlagen vor allem in Regionen entstehen, in denen bereits erhebliche Netzengpässe bestehen.

Änderungen im Gesetzgebungsverfahren weiterhin möglich

Für Besitzer bestehender Solaranlagen ändert sich durch den Kabinettsbeschluss zunächst nichts. Die neuen Förderregeln richten sich in erster Linie an Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden.

Für bereits bestehende Photovoltaikanlagen soll grundsätzlich Bestandsschutz gelten. Anlagen, die bis Ende 2026 in Betrieb genommen werden, behalten nach dem derzeitigen Entwurf ihre zugesagte Förderung. Für Neuanlagen ab 2027 steht die endgültige Rechtslage dagegen noch nicht fest. Bundestag und Bundesrat können die Entwürfe verändern. Zudem müssen zentrale Förderregelungen noch von der EU-Kommission genehmigt werden.

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