
Seit diesem Sonntag gelten in der Europäischen Union strengere Verbraucherregeln gegen irreführende Umweltwerbung. Die sogenannte EmpCo-Richtlinie, kurz für Empowering Consumers for the Green Transition, muss seit dem 27. September 2026 angewendet werden. Sie verschärft unter anderem die Vorgaben für pauschale Umweltversprechen, Klimaneutralitätswerbung und Nachhaltigkeitssiegel. Gleichzeitig sollen Verbraucher besser über Gewährleistung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten informiert werden.
Die Richtlinie wurde bereits im Februar 2024 beschlossen. Die EU-Staaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht übertragen und die neuen Vorschriften ab dem 27. September anwenden. Die Regeln ändern vor allem die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechterichtlinie.
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft allgemeine Umweltaussagen. Begriffe wie umweltfreundlich, grün, ökologisch oder biologisch abbaubar dürfen nicht mehr ohne Weiteres als pauschales Werbeversprechen verwendet werden.
Solche allgemeinen Aussagen sind künftig nur zulässig, wenn das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die zu der konkreten Aussage passt. Dazu können beispielsweise anerkannte Umweltzeichensysteme gehören. Das Europäische Parlament nennt ausdrücklich allgemeine Begriffe wie umweltfreundlich, natürlich, biologisch abbaubar, klimaneutral oder eco als Beispiele für Aussagen, die ohne ausreichende Grundlage nicht verwendet werden dürfen.
Die Verbraucherzentralen sehen darin einen wichtigen Schritt gegen schwer überprüfbare Werbeversprechen. Sie weisen darauf hin, dass Verbraucher bislang häufig nicht erkennen konnten, welche konkrete Umweltleistung hinter allgemein formulierten Nachhaltigkeitsaussagen steckt.
Besonders eindeutig sind die Regeln bei produktbezogenen Klimaversprechen auf Grundlage von Kompensationsprojekten. Ein Unternehmen darf ein Produkt nicht als klimaneutral, CO2-neutral oder mit vergleichbaren Aussagen bewerben, wenn die behauptete neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung lediglich dadurch entsteht, dass außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette Emissionen kompensiert werden.
Damit unterscheidet das EU-Recht stärker zwischen tatsächlichen Eigenschaften eines Produkts und dem nachträglichen Ausgleich von Treibhausgasen, etwa über CO2-Zertifikate oder Klimaschutzprojekte.
ZDFheute hatte bereits im August darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung klimaneutral ab Ende September nicht mehr zulässig ist, wenn sie ausschließlich auf Kompensationszertifikaten basiert.
Auch Versprechen über die künftige Umweltleistung eines Unternehmens werden stärker reguliert. Wer beispielsweise ein zukünftiges Klimaziel bewirbt, benötigt klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen. Vorgesehen sind ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitlich festgelegten Zielen sowie eine regelmäßige Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.
Auch bei Umwelt- und Nachhaltigkeitszeichen gelten neue Grenzen. Unternehmen dürfen künftig keine Nachhaltigkeitssiegel verwenden, die weder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen noch von einer öffentlichen Stelle eingerichtet wurden.
Nach Angaben der EU-Kommission muss ein privates Zertifizierungssystem unter anderem eine unabhängige Prüfung durch Dritte vorsehen. Seine Anforderungen müssen öffentlich zugänglich sein. Zudem muss die Einhaltung der Kriterien objektiv überwacht werden. Die zuständige Prüfstelle muss vom Betreiber des Zertifizierungssystems und vom werbenden Unternehmen unabhängig sein.
Damit sollen vor allem selbst geschaffene Öko-Siegel ohne unabhängige Kontrolle zurückgedrängt werden.
Die Reform beschränkt sich nicht auf Umweltwerbung. Händler müssen Verbraucher künftig deutlicher über ihre Gewährleistungsrechte informieren. Dafür hat die EU ein harmonisiertes Hinweissystem entwickelt, das sowohl im stationären Handel als auch beim Onlinekauf eingesetzt werden soll.
Ein allgemeiner EU-Hinweis erinnert Verbraucher an das gesetzliche Gewährleistungsrecht und dessen EU-rechtliche Mindestdauer von zwei Jahren.
Daneben gibt es eine harmonisierte Kennzeichnung für freiwillige Haltbarkeitsgarantien der Hersteller. Sie kommt zum Einsatz, wenn ein Hersteller ohne zusätzliche Kosten eine Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware von mehr als zwei Jahren anbietet und dem Händler die entsprechende Information zur Verfügung stellt. Das Label soll dabei auch auf das daneben bestehende gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen.
Die EU-Kommission hat Gestaltung und Inhalt beider Kennzeichnungen mit der Durchführungsverordnung 2025/1960 vereinheitlicht. Auch diese Vorgaben gelten seit dem 27. September 2026.
Die Richtlinie erweitert außerdem den Schutz vor irreführenden Angaben zur Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten. Unbelegte Aussagen über eine besonders lange Haltbarkeit können ebenso unzulässig sein wie falsche Behauptungen über Reparaturmöglichkeiten.
Erfasst werden zudem bestimmte Praktiken rund um vorzeitige Obsoleszenz. Verbraucher sollen beispielsweise nicht über Produktmerkmale im Unklaren gelassen werden, die die Lebensdauer eines Produkts begrenzen können.
Bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen müssen Händler außerdem über den Mindestzeitraum informieren, in dem der Hersteller oder Anbieter Software-Updates bereitstellt, sofern ihnen diese Information zur Verfügung gestellt wurde.
Auch bei Vergleichsdiensten gewinnen Reparierbarkeit, Haltbarkeit und Recyclingfähigkeit an Bedeutung. Werden Produkte nach solchen Kriterien verglichen, gelten Informationen über die Vergleichsmethode, die einbezogenen Produkte und die Aktualisierung der Daten als wesentliche Verbraucherinformationen.
In Deutschland ist die Umsetzung nicht mehr Gegenstand eines offenen Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundestag verabschiedete das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb am 19. Dezember 2025. Das Gesetz wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und am 19. Februar im Bundesgesetzblatt verkündet. Seine für die EmpCo-Regeln maßgeblichen Vorschriften treten am 27. September 2026 in Kraft.
Damit gelten die neuen Vorgaben für Umweltwerbung in Deutschland insbesondere über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Richtlinie wird also nicht erst ab diesem Sonntag unmittelbar in nationales Recht übertragen. Der entscheidende Schritt ist vielmehr, dass die bereits beschlossene deutsche Umsetzung nun weitgehend wirksam wird.
Eine praktische Frage betrifft bereits produzierte Waren und Verpackungen. Die EU-Richtlinie sieht keine allgemeine zusätzliche Übergangsfrist nach dem 27. September vor. Europäische Verbraucherschutzbehörden haben allerdings für echte Altbestände einen abgestimmten Ansatz entwickelt. Behörden können bei konkreten Übergangsschwierigkeiten in der Anfangsphase verhältnismäßig und schrittweise vorgehen. Unternehmen sollen zugleich nachweisen können, dass sie ihre Geschäftspraktiken rechtzeitig und ernsthaft an die neuen Regeln angepasst haben.
Für Verbraucher bedeutet die Reform vor allem, dass allgemein klingende Umweltversprechen stärker überprüfbar werden sollen. Ein grünes Erscheinungsbild oder ein selbst entworfenes Nachhaltigkeitssiegel reicht künftig nicht mehr ohne die erforderliche Grundlage.
Die Verbraucherzentralen begrüßen grundsätzlich strengere Vorgaben gegen Greenwashing. Nach ihrer Einschätzung können pauschale Klima- und Umweltaussagen Kaufentscheidungen erheblich beeinflussen. In einer früheren Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands wusste beispielsweise nur ein kleiner Teil der Befragten, dass die Bezeichnung klimaneutral nicht bedeutet, dass bei der Herstellung keinerlei Treibhausgase entstehen.
Für Unternehmen steigt zugleich der Prüfungsaufwand. Verpackungen, Webseiten, Werbekampagnen, Nachhaltigkeitssiegel und Klimaversprechen müssen daraufhin kontrolliert werden, ob sie den neuen Anforderungen entsprechen. Zugleich schafft die EU einheitlichere Maßstäbe für den Binnenmarkt. Die Vorschriften gelten nicht nur für einzelne Branchen, sondern greifen grundsätzlich bei Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern in der gesamten Europäischen Union.
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