EU steht vor endgültigem Beschluss über neue Rückführungsregeln

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Die Europäische Union steht vor dem Abschluss einer umfassenden Reform ihrer Regeln für die Rückführung von Menschen ohne Aufenthaltsrecht. Beim Treffen der EU-Innenminister am Donnerstag, 1. Oktober 2026, in Luxemburg soll der Rat die neue EU-Rückführungsverordnung förmlich annehmen. Der Gesetzestext sieht gemeinsame Verfahren in der EU, strengere Mitwirkungspflichten und die Möglichkeit von Rückkehrzentren in Drittstaaten vor. Die eigentlichen politischen Verhandlungen sind bereits abgeschlossen.

Der Beschluss ist als legislativer A-Punkt vorgesehen. Solche Punkte sind auf Ratsebene grundsätzlich bereits vorbereitet und können ohne erneute ausführliche politische Debatte angenommen werden. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hatte die Annahme bereits am 23. September gebilligt. Das Europäische Parlament stimmte dem vereinbarten Text am 17. Juni mit 418 Stimmen dafür, 218 dagegen und 30 Enthaltungen zu.

Neue EU-Regeln sollen Rückführungen vereinheitlichen

Die Verordnung ersetzt das bisherige System, das wesentlich auf der Rückführungsrichtlinie von 2008 basiert. Ziel ist ein stärker vereinheitlichtes Verfahren für Drittstaatsangehörige, die sich ohne Aufenthaltsrecht in einem EU-Mitgliedstaat befinden. Die Europäische Kommission hatte den Vorschlag im März 2025 vorgelegt.

Künftig sollen Betroffene ausdrücklich verpflichtet sein, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und das Land zu verlassen, wenn eine vollziehbare Rückkehrentscheidung besteht. Bei fehlender Mitwirkung können nach nationalem Recht bestimmte Leistungen oder Unterstützungen reduziert werden. Die Verordnung sieht außerdem strengere Regeln für Fälle vor, in denen Behörden ein Untertauchen befürchten.

Eine sogenannte Europäische Rückkehranordnung soll zudem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Darin werden wesentliche Angaben einer Rückkehrentscheidung standardisiert erfasst. Dadurch soll ein anderer EU-Staat eine bereits bestehende Entscheidung einfacher nachvollziehen und gegebenenfalls vollstrecken können.

Eine verpflichtende gegenseitige Anerkennung aller Rückkehrentscheidungen ist zunächst allerdings nicht vorgesehen. Die Regelung bleibt vorerst freiwillig. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten soll geprüft werden, ob weitere gesetzliche Schritte erforderlich sind.

Rückkehrzentren außerhalb der EU werden möglich

Zu den weitreichendsten Neuerungen gehört die Möglichkeit, sogenannte Return Hubs oder Rückkehrzentren in Staaten außerhalb der Europäischen Union einzurichten. Menschen mit einer Rückkehrentscheidung könnten unter bestimmten Voraussetzungen in einen Drittstaat gebracht werden, auch wenn dieser nicht ihr Herkunftsland ist.

Voraussetzung ist eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Drittstaat. Dieser muss nach der Verordnung internationale Menschenrechtsstandards und das völkerrechtliche Verbot der Zurückweisung in Staaten einhalten, in denen Verfolgung oder schwere Gefahren drohen. Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht auf Grundlage solcher Vereinbarungen in ein Rückkehrzentrum gebracht werden. Die Zentren können sowohl als Zwischenstation vor einer weiteren Rückführung als auch als endgültiges Ziel einer Überstellung dienen.

Gerade dieser Teil der Reform ist umstritten. Das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR erkennt an, dass Staaten ein legitimes Interesse an funktionsfähigen Rückkehrverfahren haben und verweist auf Schutzbestimmungen im endgültigen Text. Zugleich fordert die Organisation zusätzliche Sicherungen bei der praktischen Umsetzung. Rückkehrzentren sollten nach Auffassung des UNHCR nur begrenzt eingesetzt werden, etwa wenn eine direkte Rückkehr in das Herkunftsland vorübergehend nicht möglich ist.

Verordnung erweitert Möglichkeiten für Haft und Abschiebung

Die neuen Regeln schaffen zudem strengere Instrumente für Fälle, in denen eine Person nicht freiwillig ausreist, nicht mit den Behörden zusammenarbeitet, in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht oder als Sicherheitsrisiko eingestuft wird. Die Kommission nennt für solche Konstellationen eine verpflichtende zwangsweise Rückführung als Bestandteil des neuen Systems. Gleichzeitig sollen freiwillige Rückkehrprogramme bestehen bleiben.

Auch die Möglichkeiten zur Inhaftierung im Zusammenhang mit einer geplanten Rückführung werden erweitert. Nach dem ausgehandelten Regelwerk kann die reguläre Haftdauer unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate betragen. Für Menschen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft werden, gelten besondere Bestimmungen. Möglich sind dort unter anderem längere Einreiseverbote.

UNHCR kritisiert insbesondere die ausgeweiteten Möglichkeiten für längere und wiederholte Haft. Die Organisation fordert, Freiheitsentzug nur als letztes Mittel nach einer individuellen Prüfung einzusetzen und wirksame Alternativen vorzusehen.

Innenminister beraten zusätzlich über Rückübernahmen

Unabhängig von der formellen Verabschiedung der Verordnung steht die praktische Durchsetzung von Rückkehrentscheidungen am Donnerstag ebenfalls auf der Tagesordnung. Die Innenminister wollen darüber beraten, wie die Zusammenarbeit mit ausgewählten Drittstaaten bei der Wiederaufnahme eigener Staatsangehöriger verbessert werden kann.

Die Europäische Kommission bezifferte die EU-weite Rückkehrquote für 2025 auf rund 28 Prozent. Damit wurde nach ihren Angaben nur ein Teil der Menschen, gegen die eine Rückkehrentscheidung bestand, tatsächlich zurückgeführt. Die Kommission setzt deshalb neben gemeinsamen EU-Verfahren stärker auf Abkommen und politische Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitstaaten.

Nach der förmlichen Annahme durch den Rat muss die Verordnung noch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Sie tritt anschließend nach den vorgesehenen Fristen in Kraft. Einzelne Vorschriften werden erst zwölf Monate später anwendbar. Damit wird die neue Rückführungsverordnung zu einem weiteren Baustein der seit Juni 2026 geltenden Reform des europäischen Asyl- und Migrationssystems.

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