
Eine entlaufene Bulldogge hat in Eppingen im Landkreis Heilbronn eine 71-jährige Spaziergängerin verletzt. Der kleine Mischlingshund der Frau wurde bei dem Angriff getötet. Der Vorfall ereignete sich nach Angaben des Polizeipräsidiums Heilbronn am Montagmorgen im Stadtteil Elsenz. Nach dem Hundeangriff in Eppingen rücken neben dem konkreten Geschehen auch die Regeln zur sicheren Hundehaltung und zur Leinenpflicht in den Blick.
Nach Angaben der Polizei war die Frau am Montag, 24. August, gegen 10 Uhr mit ihrem kleinen Mischlingshund unterwegs. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Old English Bulldogge aus ihrem Zuhause entlaufen und habe den kleineren Hund angegriffen. Die Halterin der Bulldogge lief ihrem Tier den Angaben zufolge hinterher, konnte es zunächst jedoch nicht von der Spaziergängerin und deren Hund fernhalten.
Als die 71-Jährige versuchte, ihren Hund zu schützen, wurde sie nach Angaben der Polizei von der Bulldogge verletzt. Rettungskräfte brachten die Frau in ein Krankenhaus. Ihr Mischlingshund überlebte den Angriff nicht. Zur Art und Schwere der Verletzungen der Frau machte die Polizei in ihrer Mitteilung keine näheren Angaben. Auch zum weiteren Verbleib der Bulldogge oder zu möglichen behördlichen Maßnahmen gegen das Tier enthielt die am Dienstag veröffentlichte Meldung zunächst keine Informationen.
Für die rechtliche Einordnung sind neben dem Landesrecht auch die örtlichen Vorschriften relevant. Die Polizeiverordnung der Stadt Eppingen bestimmt, dass Tiere so gehalten und beaufsichtigt werden müssen, dass niemand gefährdet wird. Im sogenannten Innenbereich nach den Paragrafen 30 bis 34 des Baugesetzbuchs müssen Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine geführt werden. Außerhalb dieses Bereichs dürfen Hunde nicht ohne Begleitung einer Person frei umherlaufen, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann.
Aus der Polizeimeldung geht allerdings nicht hervor, an welcher konkreten Stelle in Eppingen-Elsenz sich der Angriff ereignete. Deshalb lässt sich anhand der veröffentlichten Informationen nicht feststellen, welche örtliche Leinenregel am unmittelbaren Ort des Geschehens galt oder ob gegen eine solche Vorschrift verstoßen wurde.
Daneben gilt in Baden-Württemberg eine landesweite Polizeiverordnung für Kampfhunde und gefährliche Hunde. Die von der Polizei als Old English Bulldogge bezeichnete Rasse gehört nicht zu den dort ausdrücklich aufgeführten Rassen, bei denen eine Kampfhundeeigenschaft aufgrund der Rasse vermutet wird oder unter bestimmten Voraussetzungen festgestellt werden kann. Aufgeführt sind unter anderem American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie weitere ausdrücklich genannte Rassen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass andere Hunde rechtlich grundsätzlich nicht als gefährlich eingestuft werden können. Nach der baden-württembergischen Verordnung können Hunde unabhängig von ihrer Rasse aufgrund ihres konkreten Verhaltens als gefährliche Hunde gelten. Genannt werden insbesondere bissige Hunde sowie Tiere, die Menschen oder andere Tiere in aggressiver oder gefahrdrohender Weise anspringen.
Für gefährliche Hunde gelten besondere Anforderungen. Sie müssen so gehalten und beaufsichtigt werden, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht und insbesondere ein Entweichen verhindert wird. Außerhalb eines befriedeten Grundstücks sieht die Verordnung für gefährliche Hunde grundsätzlich das Führen an der Leine und einen das Beißen verhindernden Maulkorb vor.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom Februar 2026 zu einem anderen Fall bestätigt, dass bereits ein Beißvorfall für die Einordnung eines Hundes als gefährlich im Sinne der Landesverordnung ausreichen kann. Daraus folgt jedoch keine automatische Aussage über die konkrete Bulldogge in Eppingen. Angaben dazu, wie die zuständige Behörde den aktuellen Vorfall bewertet, lagen zunächst nicht vor.
Eine bundesweit einheitliche Leinenpflicht für alle Hunde gibt es in Deutschland nicht. Die Regeln unterscheiden sich nach Bundesland und Kommune und können zusätzlich vom Aufenthaltsort sowie von einer möglichen Einstufung des Hundes abhängen. Entsprechend können beispielsweise für Innenstädte, Grünanlagen, Wälder oder besonders eingestufte Hunde unterschiedliche Vorschriften gelten.
Die bundesrechtliche Tierschutz-Hundeverordnung regelt dagegen vor allem Anforderungen an die Haltung selbst. Dazu gehören unter anderem ausreichender Auslauf, Betreuung, Sozialkontakte und Vorgaben zur Unterbringung. Eine deutschlandweit einheitliche Regel für das Anleinen sämtlicher Hunde im öffentlichen Raum enthält sie nicht.
Unabhängig von Vorschriften zur Leinenpflicht gibt es außerdem die zivilrechtliche Tierhalterhaftung. Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht grundsätzlich vor, dass ein Tierhalter für daraus entstehende Schäden einzustehen hat, wenn sein Tier einen Menschen tötet oder an Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt. Welche Ansprüche sich daraus in einem konkreten Fall ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen ab und ist von strafrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Fragen zu unterscheiden.
Der Vorfall in Eppingen verdeutlicht damit zugleich, weshalb die rechtlichen Regeln zur Hundehaltung nicht ausschließlich an bestimmten Rassen anknüpfen. Neben den für einzelne Rassen geltenden Vorschriften können das konkrete Verhalten eines Hundes, seine sichere Unterbringung und die Kontrolle durch die haltende oder führende Person entscheidend sein.
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