
Ein ungewöhnlicher Umgang eines Jobcenters mit einem Leistungsbezieher hat eine Debatte über Mitwirkungspflichten und den Schutz von Behördenmitarbeitern ausgelöst. Der zuständige Ennepe-Ruhr-Kreis bestätigt, dass der Mann rund drei Jahre lang nicht mehr zu einem persönlichen Gespräch eingeladen wurde. Auch auf einen Kooperationsplan und reguläre Aktivitäten zur Qualifizierung und Arbeitsvermittlung wurde verzichtet. Die Kreisverwaltung bewertet den bisherigen Umgang inzwischen als fehlerhaft und überprüft die damaligen Entscheidungen.
Im Mittelpunkt steht dabei eine grundsätzliche Frage für Jobcenter in ganz Deutschland: Dürfen Sicherheitsbedenken dazu führen, dass ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter weitgehend aus der Arbeitsvermittlung herausgenommen wird? Das nordrhein-westfälische Arbeitsministerium beantwortet diese Frage grundsätzlich mit Nein. Eine Herausnahme allein wegen eines möglichen Gefährdungspotenzials sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Fall betrifft das Jobcenter des Ennepe-Ruhr-Kreises. Es handelt sich um einen zugelassenen kommunalen Träger, der allein vom Kreis betrieben wird. Die Bundesagentur für Arbeit ist für dieses Jobcenter nicht zuständig.
Nach Angaben des Kreises wurde der betreffende Leistungsbezieher seit rund drei Jahren nicht mehr zu einem persönlichen Vermittlungsgespräch eingeladen. Gleichzeitig seien eine Eingliederungsvereinbarung beziehungsweise ein Kooperationsplan und reguläre Aktivitäten zur Qualifizierung und Vermittlung entfallen. Nun werde geprüft, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage diese Zurückstellung erfolgte, weshalb sie verlängert wurde und ob eine ausreichende regelmäßige Überprüfung stattfand.
Ausgangspunkt der öffentlichen Debatte ist ein interner Vermerk aus dem August 2023, dessen Wortlaut zunächst über die Bild-Zeitung bekannt wurde. Darin soll die Entscheidung unter anderem damit begründet worden sein, dass mögliche Gefahrensituationen nicht provoziert werden sollten. Die Existenz einer längerfristigen Herausnahme aus der regulären Vermittlung ist inzwischen vom Kreis bestätigt. Ob der Mann gegenüber Beschäftigten des Jobcenters konkrete Drohungen ausgesprochen hatte oder welche konkrete Gefahreneinschätzung der damaligen Entscheidung zugrunde lag, war zunächst nicht offiziell bestätigt.
Der Kreis erklärte zugleich, Sicherheitsbedenken müssten ernst genommen werden. Sie dürften aber nicht ohne regelmäßige Überprüfung und eine genaue Betrachtung des Einzelfalls zu einer längerfristigen Herausnahme aus der regulären Betreuung führen.
Das Sozialgesetzbuch II sieht keine allgemeine Regel vor, nach der ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter allein aufgrund einer möglichen Gefahr für Beschäftigte dauerhaft von Arbeitsvermittlung und Mitwirkungspflichten befreit werden kann. Genau darauf weist auch das NRW-Arbeitsministerium in seiner allgemeinen rechtlichen Bewertung hin. Die Bundesagentur für Arbeit erklärte für die von ihr gemeinsam mit Kommunen betriebenen Jobcenter ebenfalls, eine solche Ausnahme sei allein wegen eines möglichen Gefährdungspotenzials nicht vorgesehen.
Das bedeutet nicht, dass Jobcenter jeden Menschen unabhängig von den Umständen auf dieselbe Weise betreuen müssen. Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine Prüfung des Einzelfalls.
Nach Paragraf 10 SGB II kann eine bestimmte Arbeit beispielsweise unzumutbar sein, wenn eine Person körperlich, geistig oder seelisch nicht dazu in der Lage ist, Kinderbetreuung oder Pflegepflichten entgegenstehen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Diese Ausnahmen beziehen sich jedoch auf die konkrete Situation der leistungsberechtigten Person und die jeweilige Arbeit oder Maßnahme.
Auch eine Pflichtverletzung führt nicht automatisch zu einer Leistungsminderung. Nach Paragraf 31 SGB II muss berücksichtigt werden, ob ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt. Zusätzlich ist eine Minderung ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Eine pauschale und jahrelange Aussetzung der Vermittlung allein zum Schutz von Behördenbeschäftigten ergibt sich aus diesen Ausnahmeregeln jedoch nicht.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Geldleistung Grundsicherungsgeld. Bis Ende 2026 dürfen Behörden allerdings weiterhin den Begriff Bürgergeld verwenden. Mit der Reform wurden Vermittlung und Mitwirkung deutlich verbindlicher ausgestaltet.
Nach Paragraf 2 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten ausschöpfen, ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden, und aktiv an ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Paragraf 3a gibt der Vermittlung in Arbeit grundsätzlich Vorrang.
Hinzu kommt seit Juli eine strengere Ausgestaltung des Beratungsprozesses. Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan muss grundsätzlich persönlich im Jobcenter stattfinden. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden. Der Kooperationsplan soll spätestens alle sechs Monate gemeinsam aktualisiert werden.
Diese neue Vorschrift galt allerdings noch nicht, als die ursprüngliche Entscheidung im August 2023 getroffen wurde. Ob das damalige Vorgehen bereits nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fehlerhaft war, ist Teil der nun angekündigten Prüfung. Die grundsätzliche Pflicht zur Mitwirkung an der Eingliederung bestand aber auch unter dem damaligen Bürgergeldrecht.
Unionspolitiker verlangen nach Bekanntwerden des Falls Konsequenzen. CSU-Sozialpolitiker Peter Aumer erklärte, der Schutz von Jobcenter-Beschäftigten müsse gewährleistet sein, dürfe aber nicht dazu führen, dass Mitwirkungspflichten praktisch entfallen. Seine Parteikollegin Hülya Düber verlangte ebenfalls eine vollständige Aufarbeitung und verwies auf Schutzmaßnahmen oder andere Betreuungsformen, falls persönliche Termine aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar seien.
Eine sofortige vollständige Streichung der Leistungen lässt sich aus dem Bekanntgewordenen allerdings nicht automatisch ableiten. Das SGB II knüpft Minderungen an konkrete Pflichtverletzungen, vorherige Verpflichtungen beziehungsweise Rechtsfolgenbelehrungen und die Möglichkeit, einen wichtigen Grund geltend zu machen.
Nach dem seit Juli geltenden Recht kann eine Pflichtverletzung grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs auslösen. Wer eine tatsächlich und unmittelbar verfügbare zumutbare Arbeit willentlich ablehnt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Anspruch auf den Regelbedarf verlieren. Für wiederholt ohne wichtigen Grund versäumte Meldetermine gelten zusätzliche Regeln bis hin zur Feststellung fehlender Erreichbarkeit.
Entscheidend ist damit nicht eine allgemeine Aussage darüber, arbeiten zu wollen oder nicht arbeiten zu wollen. Für sozialrechtliche Folgen kommt es darauf an, welche konkrete Verpflichtung bestand, ob sie zumutbar war, ob über die Folgen belehrt wurde und ob ein wichtiger Grund für die Nichtbefolgung vorlag.
Der Ennepe-Ruhr-Kreis will nun klären, wie die Betreuung des Leistungsbeziehers künftig rechtskonform fortgeführt werden kann. Nach Angaben der Verwaltung sollen dabei sowohl Sicherheitsbelange als auch die gesetzlichen Anforderungen an Vermittlung und Mitwirkung berücksichtigt werden.
Der Fall reicht deshalb über den einzelnen Leistungsbezieher hinaus. Er betrifft die bundesweit geltende Abwägung zwischen dem Schutz von Beschäftigten im öffentlichen Dienst und der Pflicht der Jobcenter, das Sozialrecht gegenüber allen Leistungsberechtigten nach denselben gesetzlichen Maßstäben anzuwenden. Sicherheitsvorkehrungen können Art und Form eines Kontakts verändern. Eine dauerhafte Sonderregel allein wegen eines angenommenen Gefährdungspotenzials sieht das SGB II dagegen nicht vor.
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