
Wer während einer längeren Krankschreibung seinen Arbeitsplatz verliert, muss ab dem 1. Januar 2027 mit weniger Krankengeld rechnen. Eine bereits beschlossene Gesetzesänderung begrenzt die Leistung nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Für Versicherte mit Kindern gelten unter bestimmten Voraussetzungen 67 Prozent. Die Neuregelung kann auch Menschen betreffen, die bereits 2026 arbeitslos geworden sind und weiterhin Krankengeld erhalten.
Grundlage der Änderung ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dem neuen Paragrafen 47 Absatz 2a des Fünften Sozialgesetzbuchs ändern sich zum Jahreswechsel die Berechnungsregeln für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet.
Bislang bleibt die Höhe des Krankengeldes grundsätzlich unverändert, wenn ein Arbeitsverhältnis während des Leistungsbezugs endet. Ab 2027 wird die Leistung dagegen unmittelbar nach dem Beschäftigungsende neu berechnet. Der niedrigere Satz gilt ab dem folgenden Kalendertag.
Die Regelung orientiert sich an der Höhe des regulären Arbeitslosengeldes. Versicherte ohne berücksichtigungsfähiges Kind erhalten 60 Prozent ihres Nettoarbeitsentgelts. Bei Versicherten mit mindestens einem Kind erhöht sich der Satz unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf 67 Prozent. Auch Kinder eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners können dabei berücksichtigt werden.
Entscheidend für die Kürzung ist nicht, weshalb ein Arbeitsverhältnis endet. Die neue Berechnung gilt sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Eigenkündigung. Ebenso werden Beschäftigte erfasst, deren befristeter Arbeitsvertrag während einer Arbeitsunfähigkeit ausläuft.
Maßgeblich ist das tatsächliche Ende der Beschäftigung. Der Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde, ist für den Beginn der reduzierten Krankengeldzahlung nicht entscheidend.
Die Neuregelung betrifft damit nicht grundsätzlich alle Arbeitslosen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Beschäftigungsverhältnis während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet.
Besondere Bedeutung hat die Änderung für Versicherte, die schon vor dem Jahreswechsel ihren Arbeitsplatz verloren haben. Nach Angaben der BAHN-BKK werden auch Krankengeldzahlungen neu berechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits 2026 geendet hat und die Arbeitsunfähigkeit über den 31. Dezember hinaus fortbesteht.
Die Krankenkasse kündigt an, betroffene Versicherte mit einem gesonderten Bescheid über die neue Leistungshöhe zu informieren. Damit kann es auch bei einem bereits laufenden Krankengeldbezug zum 1. Januar 2027 zu einer finanziellen Veränderung kommen.
Wie hoch die tatsächliche Kürzung ausfällt, hängt von der bisherigen Krankengeldhöhe und den persönlichen Voraussetzungen ab.
Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, bleibt die bisherige Berechnung des Krankengeldes erhalten. Nach der regulären Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, die üblicherweise sechs Wochen dauert, zahlt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Die Leistung ist auf höchstens 90 Prozent des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts begrenzt.
Auch die maximale Bezugsdauer bleibt unverändert. Krankengeld kann wegen derselben Erkrankung innerhalb von drei Jahren für höchstens 78 Wochen einschließlich der Entgeltfortzahlung gezahlt werden.
Eine zunächst diskutierte allgemeine Absenkung des Krankengeldes wurde nicht Gesetz. Die jetzt beschlossene Kürzung beschränkt sich auf die gesetzlich geregelten Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet.
Die Anpassung ist Bestandteil einer umfassenderen Reform zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz im Juli 2026. Wesentliche Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Mit der neuen Krankengeldregelung werden die Leistungen nach dem Ende einer Beschäftigung an das Leistungsniveau der Arbeitslosenversicherung angeglichen. Die finanzielle Absicherung soll sich damit künftig stärker danach richten, ob ein Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Für Betroffene bedeutet die Änderung, dass eine längere Erkrankung und das gleichzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses ab 2027 unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Krankengeldes haben können.
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