Neue Kryptosteuer noch offen: Was für Besitzer von Bitcoin und Ether geplant ist

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Die Bundesregierung plant eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether. Gewinne sollen künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig werden. Doch die geplante Kryptosteuer ist innerhalb der Regierung noch nicht abschließend abgestimmt. Ob das Bundeskabinett den Entwurf am Mittwoch, 28. Oktober 2026, behandelt, blieb zunächst offen.

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Bundesregierung hat Kryptosteuer noch nicht beschlossen

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) will die steuerliche Sonderbehandlung bestimmter Kryptowährungen beenden. Sein Ministerium veröffentlichte am 30. September einen Referentenentwurf, mit dem Gewinne aus dem Handel mit Kryptowerten künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden sollen.

Ursprünglich war eine Beratung im Bundeskabinett für den 14. Oktober vorgesehen. In den veröffentlichten Ergebnissen dieser Sitzung tauchte das Vorhaben jedoch nicht auf. Auch für den 28. Oktober lag zunächst keine verbindliche Bestätigung einer Kabinettsbefassung vor.

Bei einer öffentlichen Anhörung des Petitionsausschusses am 12. Oktober hatte ein Vertreter des Bundesfinanzministeriums erklärt, der Gesetzentwurf befinde sich noch in der Abstimmung zwischen den Ministerien. Damit ist weiterhin offen, wann die Bundesregierung einen gemeinsamen Entwurf vorlegt.

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Steuerfreiheit nach einem Jahr soll entfallen

Bislang gelten Gewinne aus dem privaten Verkauf von Kryptowährungen grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte. Werden Bitcoin oder Ether innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb mit Gewinn verkauft, kann Einkommensteuer nach dem persönlichen Steuersatz anfallen. Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist bleiben Veräußerungsgewinne im Privatvermögen in der Regel steuerfrei.

Genau diese Regelung soll nach den Plänen des Finanzministeriums für künftig angeschaffte Kryptowerte wegfallen.

Stattdessen sieht der Entwurf eine Besteuerung mit grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer vor. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Einschließlich Solidaritätszuschlag würde die Belastung ohne Kirchensteuer regelmäßig 26,375 Prozent betragen.

Die neue Regelung würde damit auch langfristige Anlagen erfassen. Wer Bitcoin über mehrere Jahre hält und anschließend mit Gewinn verkauft, könnte künftig Steuern zahlen müssen. Gleichzeitig würde für die erfassten Gewinne grundsätzlich der Sparer-Pauschbetrag gelten, der derzeit 1.000 Euro für Alleinstehende beträgt.

Für bestehende Bitcoin-Bestände ist eine Ausnahme vorgesehen

Eine zentrale Übergangsregel betrifft den Zeitpunkt des Kaufs. Nach dem aktuellen Entwurf sollen die neuen Steuervorschriften ausschließlich für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder dem Steuerpflichtigen zufließen.

Für bereits zuvor erworbene Kryptowährungen sollen grundsätzlich die bisherigen Vorschriften weitergelten. Wer entsprechende Bestände nach Ablauf der einjährigen Haltefrist veräußert, könnte somit weiterhin von der Steuerfreiheit profitieren.

Der geplante Bestandsschutz würde auch dann gelten, wenn der Verkauf erst Jahre nach Inkrafttreten der Reform erfolgt. Entscheidend wäre grundsätzlich das ursprüngliche Anschaffungsdatum.

Allerdings ist diese Übergangsregel bislang lediglich Bestandteil des Referentenentwurfs. Eine verbindliche gesetzliche Regelung existiert noch nicht.

Auch Staking und Lending sollen erfasst werden

Die geplante Reform beschränkt sich nicht auf Gewinne aus Verkäufen. Auch Einnahmen aus der zeitweisen Überlassung von Kryptowerten, etwa beim sogenannten Lending, sowie bestimmte Erträge aus Staking sollen künftig als Kapitaleinkünfte behandelt werden.

Nicht sämtliche digitalen Vermögenswerte fallen automatisch unter die vorgesehenen Vorschriften. Der Entwurf konzentriert sich auf sogenannte Tauschkryptowerte, zu denen insbesondere Bitcoin und Ether zählen. Für bestimmte andere Tokenarten sind abweichende steuerliche Regelungen vorgesehen.

Darüber hinaus sollen inländische Kryptodienstleister ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich verpflichtet werden, Kapitalertragsteuer direkt einzubehalten und an den Fiskus abzuführen.

Für die eigentliche Besteuerung ist dagegen bereits der 1. Januar 2027 als Starttermin vorgesehen. Damit würden die steuerlichen Änderungen und das automatische Abzugsverfahren zeitlich versetzt eingeführt.

Finanzministerium erwartet zusätzliche Steuereinnahmen

Mit der Reform verfolgt das Bundesfinanzministerium auch finanzpolitische Ziele. Nach seinen Berechnungen könnten Bund, Länder und Gemeinden durch die neue Besteuerung langfristig zusätzliche Einnahmen erzielen.

Im Referentenentwurf vom 30. September werden für 2027 Mehreinnahmen von 70 Millionen Euro als volle Jahreswirkung veranschlagt. Für 2028 werden 175 Millionen Euro und ab 2029 jährlich 350 Millionen Euro angesetzt.

Dabei handelt es sich um Schätzungen des Ministeriums und nicht um bereits gesicherte Einnahmen. Ihre tatsächliche Höhe hängt unter anderem von der Entwicklung der Kryptomärkte, dem Handelsverhalten und der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab.

Widerstand gegen geplante Abschaffung der Haltefrist

Die Reform ist politisch umstritten. Im Petitionsausschuss des Bundestages wurde am 12. Oktober über eine Eingabe beraten, die den Erhalt der bisherigen einjährigen Haltefrist fordert. Die Petition hatte nach Angaben des Bundestages 44.439 Mitzeichnungen erhalten.

Die Initiatorin der Petition argumentierte, die geltende Regelung unterscheide zwischen kurzfristigen Spekulationsgeschäften und langfristigem Vermögensaufbau. Aus ihrer Sicht könnte die geplante Besteuerung insbesondere langfristig orientierte Privatanleger benachteiligen.

Das Bundesfinanzministerium begründet seine Pläne dagegen mit dem veränderten Stellenwert von Kryptowerten als Kapitalanlage. Die bisherige steuerliche Einordnung werde ihrer wirtschaftlichen Nutzung zunehmend nicht mehr gerecht.

Bereits am 8. Oktober hatte der Bundestag einen eigenständigen Gesetzentwurf der Grünen zur Abschaffung der Haltefrist mit 445 zu 132 Stimmen abgelehnt. Dieser Vorschlag sah allerdings eine Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz vor und unterschied sich damit vom Entwurf des Finanzministeriums.

Internationale Steuertransparenz nimmt bereits zu

Unabhängig von der geplanten Änderung der Einkommensteuer werden Informationen über Kryptotransaktionen künftig verstärkt international ausgetauscht.

Der Bundestag stimmte am 8. Oktober einer mehrseitigen Vereinbarung zum automatischen Austausch steuerlich relevanter Informationen über den Handel mit Kryptowerten zu. Diese sieht unter anderem die Übermittlung von Angaben zu Nutzern und Transaktionen zwischen den beteiligten Staaten vor.

Die Vereinbarung ist Teil internationaler Bemühungen, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung bei digitalen Vermögenswerten zu erschweren. Sie ist von der geplanten Abschaffung der einjährigen Haltefrist rechtlich zu unterscheiden.

Entscheidung über neue Kryptosteuer weiterhin offen

Für die geplante neue Kryptosteuer bleibt der Gesetzgebungsprozess damit in einer frühen Phase. Zunächst müsste sich die Bundesregierung auf einen gemeinsamen Entwurf verständigen. Anschließend wären Beratungen und Beschlüsse in Bundestag und Bundesrat erforderlich.

Ob die Neuregelung tatsächlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, ist deshalb noch nicht gesichert. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten für private Kryptogeschäfte weiterhin die bestehenden steuerlichen Vorschriften.

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