Neue Regeln für Lkw- und Busfahrer treten in Deutschland in Kraft

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Seit Dienstag gelten in Deutschland mehrere neue Vorschriften für angehende und bereits tätige Berufskraftfahrer. Die am 17. August 2026 im Bundesgesetzblatt verkündete Verordnung verändert sowohl das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als auch Teile der Fahrerlaubnis-Verordnung. Ziel ist vor allem, den Zugang zum Beruf zu vereinfachen und Verwaltungsverfahren zu erleichtern. Die neuen Führerschein-Regeln für Lkw- und Busfahrer betreffen unter anderem die Prüfungssprache, den Umfang praktischer Prüfungen, die Untersuchung des Sehvermögens und die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse.

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Prüfung für Berufskraftfahrer jetzt in neun Fremdsprachen möglich

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die beschleunigte Grundqualifikation für Berufskraftfahrer. Ihre Prüfung musste bislang grundsätzlich auf Deutsch abgelegt werden. Seit dem 18. August kann sie zusätzlich auf Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch absolviert werden. Damit enthält die endgültige Verordnung neun Fremdsprachen. In einem früheren Entwurf waren zunächst acht vorgesehen.

Die fachlichen Anforderungen an die beschleunigte Grundqualifikation werden dadurch nicht aufgehoben. Weiterhin sind insgesamt 140 Unterrichtseinheiten vorgesehen. Dazu gehören zehn Unterrichtseinheiten, in denen ein Fahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht geführt wird. Die neue Regel verändert somit vor allem die Sprache der abschließenden Prüfung und nicht den vorgeschriebenen Qualifikationsumfang.

Davon zu unterscheiden ist die reguläre theoretische Fahrerlaubnisprüfung. Deren Sprachenkatalog wird ebenfalls erweitert. Ukrainisch wird neu aufgenommen, ebenso Kurmandschi. Diese Änderung wird allerdings erst ab dem 1. April 2027 angewendet und gehört damit nicht zu den unmittelbar ab dem 18. August nutzbaren Neuerungen.

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Praktische Grundqualifikationsprüfung wird deutlich kürzer

Auch die reguläre Grundqualifikation für Berufskraftfahrer wird verändert. Die Fahrprüfung wird von bisher 120 auf 90 Minuten verkürzt. Zusätzlich entfällt der bislang vorgesehene praktische Prüfungsteil zur Bewältigung kritischer Situationen, der 60 Minuten umfasste. Insgesamt reduziert sich der praktische Prüfungsumfang damit um 90 Minuten. Die Verkürzung orientiert sich stärker an den europäischen Mindestvorgaben.

Weitere Änderungen betreffen die Weiterbildung. Die bisherige Beschränkung, einen Unterkenntnisbereich nur einmal wiederholen zu können, wird aufgehoben. Dadurch erhalten Fahrer und Ausbildungsstätten mehr Spielraum bei der Zusammenstellung der vorgeschriebenen Weiterbildung. Zugleich enthält die Verordnung zusätzliche Vorgaben für Nachweise gegenüber den Industrie- und Handelskammern und übernimmt einzelne bislang vor allem in Mustersatzungen geregelte Voraussetzungen ausdrücklich in das Verordnungsrecht.

Sehvermögen kann künftig auch beim Augenoptiker geprüft werden

Für Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE, C1E sowie D, D1, DE und D1E gelten besondere Anforderungen an das Sehvermögen. Die dafür erforderliche Untersuchung kann nach der neuen Regelung nun auch von Augenoptikerbetrieben vorgenommen werden. Die Änderung gilt ebenfalls für bestimmte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung.

Dabei handelt es sich nicht um die Abschaffung medizinischer Anforderungen für Lkw- oder Busfahrer. Die vorgeschriebenen Anforderungen an das Sehvermögen bleiben bestehen. Neu ist, wer die entsprechende Untersuchung durchführen und bescheinigen darf. Die Verordnung erweitert damit vor allem die Möglichkeiten zur Terminvereinbarung.

Ukrainische Führerscheine können ohne neue Prüfung umgeschrieben werden

Besonders weitreichend ist die Änderung für Inhaber ukrainischer Fahrerlaubnisse. Die Ukraine wird in die Staatenliste der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen. Damit können ukrainische Führerscheine der dort aufgeführten Klassen grundsätzlich ohne erneute theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Die Regelung erfasst unter anderem die Pkw-Klasse B sowie zahlreiche Motorrad-, Lkw- und Busklassen.

Bei schweren Fahrzeugklassen bleiben zusätzliche Voraussetzungen bestehen. Vor der Ausstellung eines deutschen Führerscheins der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE müssen unter anderem die vorgeschriebenen Anforderungen an die Eignung und das Sehvermögen nachgewiesen werden. Die ukrainische Klasse A1 wird bei der Umschreibung der deutschen Klasse AM zugeordnet.

Auch Montenegro wird neu in die Staatenliste aufgenommen. Fahrerlaubnisse aus Montenegro können nach der neuen Regelung für die erfassten Klassen ebenfalls ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben werden. Die Aufnahme beider Staaten erleichtert damit die dauerhafte Übertragung bestehender Fahrerlaubnisse in das deutsche System.

Allgemeiner Führerschein-Umtausch läuft unabhängig davon weiter

Von diesen Neuregelungen zu unterscheiden ist der bereits seit Jahren laufende Pflichtumtausch älterer deutscher Führerscheine. Bis zum 19. Januar 2033 müssen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, nach einem gestaffelten Zeitplan gegen ein aktuelles EU-Dokument ausgetauscht werden. In Deutschland betrifft das insgesamt rund 42 Millionen Führerscheine.

Die Fristen für die alten Papierführerscheine sind für die meisten Geburtsjahrgänge bereits abgelaufen. Seit 2026 richtet sich der Zeitplan vor allem nach dem Ausstellungsjahr älterer Kartenführerscheine. Dokumente aus den Jahren 1999 bis 2001 mussten bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht werden. Für Kartenführerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004 läuft die nächste Frist bis zum 19. Januar 2027. Danach folgen schrittweise spätere Ausstellungsjahrgänge bis 2033. Für vor 1953 geborene Führerscheininhaber gilt unabhängig vom Ausstellungsjahr grundsätzlich der 19. Januar 2033.

Der Pflichtumtausch ist ein verwaltungstechnischer Austausch des Dokuments. Die bestehende Fahrerlaubnis geht dadurch nicht verloren. Zusätzliche Fahrprüfungen oder medizinische Untersuchungen sind allein wegen dieses allgemeinen Umtauschs nicht vorgesehen. Davon unberührt bleiben besondere Anforderungen für einzelne Fahrerlaubnisklassen, insbesondere für Lkw- und Busfahrer.

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