
Das Berufungsgericht in Budapest hat die Haftstrafe für Maja T. von acht auf sieben Jahre reduziert. Die zweite Instanz änderte damit am Mittwoch, 30. September 2026, das Urteil aus erster Instanz teilweise ab. Die bereits verbrachte Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
Maja T. war im Februar 2026 von einem Budapester Gericht zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Grundlage waren Vorwürfe im Zusammenhang mit Angriffen auf mutmaßliche Rechtsextremisten in der ungarischen Hauptstadt im Februar 2023. Maja T. bestreitet die Vorwürfe und hatte vor Gericht erklärt, diese seien politisch motiviert. Die Verteidigung verlangte im Berufungsverfahren einen Freispruch.
Für die Reduzierung der Strafe war insbesondere eine veränderte Bewertung der konkreten Beteiligung entscheidend. Nach Angaben aus dem Berufungsverfahren ging das Gericht bei einem der beiden Tatkomplexe nicht mehr davon aus, dass Maja T. als unmittelbare Mittäterperson gehandelt habe. Stattdessen wurde die Beteiligung in diesem Punkt als Beihilfe beziehungsweise Unterstützung bewertet.
Zudem stellte die zweite Instanz fest, dass Maja T. nicht als Mitglied einer organisierten kriminellen Gruppe gehandelt habe. Damit wich das Berufungsgericht in einem wesentlichen Punkt von der Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts ab.
Die Staatsanwaltschaft hatte im Berufungsverfahren eine deutlich höhere Strafe verlangt. Nach Berichten über die Verhandlung sollte die Freiheitsstrafe auf mindestens 13 Jahre angehoben und eine strengere Form des Strafvollzugs angeordnet werden. Die Verteidigung hielt dagegen an ihrer Forderung nach einem Freispruch fest.
Die Maja T. Haftstrafe beträgt nach der Berufungsentscheidung nun sieben Jahre. Die Zeit, die seit der Festnahme und später in ungarischer Untersuchungshaft verbracht wurde, wird angerechnet.
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit mehreren gewaltsamen Vorfällen in Budapest im Februar 2023. Zu dieser Zeit fand in der ungarischen Hauptstadt der sogenannte „Tag der Ehre“ statt, zu dem Teilnehmer aus der rechtsextremen Szene anreisten. Gleichzeitig hielten sich auch Gegner der Veranstaltung in Budapest auf.
Nach der Anklage gehörte Maja T. zu einer Gruppe, die mehrere Personen angegriffen haben soll, die sie dem rechtsextremen Umfeld zurechnete. Die ungarische Staatsanwaltschaft warf den Beteiligten vor, gezielt Gewalt gegen mutmaßliche Sympathisanten der extremen Rechten geplant zu haben.
Maja T. weist diese Vorwürfe zurück. Bereits im Verfahren vor der ersten Instanz erklärte T. vor Gericht, die Anschuldigungen seien politisch motiviert. Auch die Verteidigung stellte die Belastbarkeit der Beweise infrage und beantragte einen Freispruch.
Das Berufungsgericht blieb dennoch bei einer strafrechtlichen Verurteilung. Es änderte jedoch die rechtliche Bewertung einzelner Tatbeiträge und reduzierte deshalb das Strafmaß um ein Jahr.
Maja T. war im Dezember 2023 in Berlin festgenommen worden. Grundlage war ein europäischer Haftbefehl aus Ungarn. Im Juni 2024 wurde T. von Deutschland nach Ungarn überstellt und dort in Untersuchungshaft genommen.
Die Auslieferung entwickelte sich unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren zu einem weiteren rechtlich bedeutenden Teil des Falls. Das Bundesverfassungsgericht befasste sich später mit der Entscheidung des Berliner Kammergerichts, die Überstellung nach Ungarn zuzulassen.
Im Januar 2025 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Auslieferungsentscheidung gegen europäische Grundrechte verstoßen hatte. Nach Auffassung des Gerichts waren die möglichen Haftbedingungen in Ungarn und die daraus entstehenden Risiken für Maja T. nicht ausreichend geprüft worden.
Bereits am Tag der Überstellung im Juni 2024 hatte das Bundesverfassungsgericht versucht, die Auslieferung mit einer einstweiligen Anordnung zu stoppen. Zu diesem Zeitpunkt war Maja T. jedoch bereits aus Deutschland gebracht worden.
Mit dem Urteil vom 30. September 2026 ist das reguläre Berufungsverfahren abgeschlossen. Das Gericht bestätigte die strafrechtliche Verurteilung, korrigierte aber Teile der rechtlichen Einordnung aus dem ersten Verfahren und reduzierte die Freiheitsstrafe von acht auf sieben Jahre.
Damit setzte sich weder die Staatsanwaltschaft mit ihrer Forderung nach einer erheblichen Verschärfung noch die Verteidigung mit ihrem Antrag auf Freispruch durch. Entscheidend für das geringere Strafmaß war unter anderem, dass Maja T. nach Auffassung der zweiten Instanz nicht als Mitglied einer organisierten kriminellen Gruppe gehandelt hatte und bei einem Teil der Vorwürfe nicht als unmittelbare Mittäterperson einzustufen war.
Eine mögliche spätere Überstellung zur weiteren Verbüßung der Strafe nach Deutschland war zunächst nicht abschließend geklärt. Eine konkrete Entscheidung dazu lag am Mittwoch nicht vor.
Der Fall hat über Ungarn hinaus Aufmerksamkeit erhalten, weil das Strafverfahren und die bereits vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Auslieferung zwei voneinander zu unterscheidende rechtliche Ebenen betreffen. Mit der Berufungsentscheidung steht nun zumindest das Strafmaß fest: sieben Jahre Haft unter Anrechnung der bereits verbrachten Haftzeit.






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