
Der Bundesgerichtshof hat eine zentrale juristische Auseinandersetzung um den gescheiterten Übernahmeversuch von Volkswagen durch die Porsche Automobil Holding SE beendet. Die Karlsruher Richter wiesen die Rechtsbeschwerden von Anlegern gegen einen Musterentscheid des Oberlandesgerichts Celle zurück. Damit ist die Entscheidung aus dem Jahr 2022 rechtskräftig. In den zugrunde liegenden Verfahren geht es um Schadensersatzforderungen von rund 5,4 Milliarden Euro zuzüglich Zinsen.
Betroffen sind sechs beim Landgericht Hannover ausgesetzte Ausgangsverfahren mit insgesamt 40 Klägern. Nach Angaben der Porsche SE handelt es sich dabei überwiegend um US-amerikanische Hedgefonds. Sie werfen der Holding unter anderem vor, den Kapitalmarkt während des Aufbaus ihrer Beteiligung an Volkswagen im Jahr 2008 unzutreffend oder irreführend informiert zu haben. Die Porsche SE weist diese Vorwürfe zurück und vertritt seit Jahren die Position, dass die Klagen unbegründet sind.
Das Oberlandesgericht Celle hatte am 30. September 2022 sämtliche von der Klägerseite beantragten Feststellungen zurückgewiesen oder für gegenstandslos erklärt. Gegen diesen Musterentscheid legten Anleger Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
Der BGH bestätigte nun wesentliche Punkte der Entscheidung. Nach seiner rechtlichen Bewertung bestand für die Porsche SE im maßgeblichen Zeitraum bis Oktober 2008 weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung, ihre weitergehenden Absichten beim Aufbau der Volkswagen-Beteiligung gegenüber dem Kapitalmarkt offenzulegen. Die veröffentlichten Mitteilungen waren nach Auffassung des Gerichts aus Sicht eines verständigen Anlegers nicht grob unrichtig.
Auch ein sittenwidriges Verhalten der Porsche SE nahm der BGH nicht an. Damit bleibt die für die Anleger entscheidende Grundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ohne Erfolg.
Das Porsche SE Musterverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Die Entscheidung bindet die zuständigen Gerichte in den sechs ausgesetzten Ausgangsverfahren. Nach Auffassung der Porsche SE sind die dort anhängigen Klagen auf Grundlage des BGH-Beschlusses abzuweisen.
Der Konflikt geht auf den schrittweisen Aufbau der Volkswagen-Beteiligung durch Porsche zurück. Das Unternehmen hatte seit 2005 seinen Anteil an Europas größtem Autobauer ausgebaut. Im März 2008 kündigte Porsche an, seine Beteiligung auf mehr als 50 Prozent erhöhen zu wollen.
Besondere Bedeutung erhielt eine Mitteilung vom 26. Oktober 2008. Porsche teilte damals mit, 42,6 Prozent der VW-Stammaktien zu halten. Hinzu kamen auf VW-Stammaktien bezogene, bar abzurechnende Optionen im Umfang von weiteren 31,5 Prozent. Zugleich erklärte Porsche das Ziel, den Anteil unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen im Jahr 2009 auf 75 Prozent auszubauen.
In den folgenden Tagen kam es zu außergewöhnlich starken Bewegungen der Volkswagen-Aktie. Anleger, die auf fallende Kurse gesetzt hatten, mussten teilweise erhebliche Verluste hinnehmen. Kläger machten später geltend, fehlerhafte oder irreführende Kapitalmarktinformationen von Porsche hätten zu ihren Schäden beigetragen.
In den sechs vom Musterverfahren erfassten Ausgangsverfahren verlangen insgesamt 40 Kläger rund 5,4 Milliarden Euro zuzüglich Zinsen. Die Ansprüche wurden unter anderem mit behaupteter Marktmanipulation und angeblich unzutreffenden Kapitalmarktinformationen begründet. Teilweise wurden auch kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen angeführt.
Die Porsche SE hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe in der Sache über Jahre zurückgewiesen. Bereits während des Verfahrens vor dem OLG Celle erklärte die Holding, den Klagen fehle nach ihrer Auffassung die rechtliche Grundlage. Nach dem Musterentscheid von 2022 sah sich das Unternehmen in dieser Position bestätigt.
Das OLG Celle kam damals zu dem Ergebnis, dass eine Haftung der Porsche SE unter den im Musterverfahren geprüften rechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht komme. Die von der Klägerseite verlangten Feststellungen wurden deshalb zurückgewiesen oder für gegenstandslos erklärt.
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Musterentscheid nun rechtskräftig. Der BGH prüfte allerdings nicht sämtliche von den Klägern aufgeworfenen Fragen inhaltlich. Feststellungsziele aus dem Kartell- und Wettbewerbsrecht hielt er im Kapitalanleger-Musterverfahren für nicht statthaft.
Das Verfahren wurde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geführt. Dieses ermöglicht es, zentrale Tatsachen- und Rechtsfragen aus mehreren ähnlich gelagerten Anlegerklagen in einem Musterverfahren zu klären. Die einzelnen Ausgangsverfahren können währenddessen ausgesetzt werden.
Die Entscheidung des Mustergerichts wirkt anschließend für diese Verfahren. Die jeweiligen Prozessgerichte müssen die rechtskräftig festgestellten Punkte bei ihren weiteren Entscheidungen berücksichtigen.
Der BGH hat deshalb nicht selbst über jede einzelne der sechs Klagen des Ausgangsverfahrens entschieden. Mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerden steht jedoch fest, dass die im Musterverfahren von der Klägerseite angestrebten Feststellungen nicht getroffen werden. Für die Porsche SE ist damit ein seit vielen Jahren bestehendes Rechtsrisiko im Zusammenhang mit dem damaligen VW-Beteiligungsaufbau erheblich reduziert.
Porsches damaliger Versuch, Volkswagen unter seine Kontrolle zu bringen, gehört zu den außergewöhnlichsten Vorgängen der deutschen Unternehmensgeschichte. Die Holding baute zunächst ihre direkte Beteiligung an VW aus und nutzte zusätzlich umfangreiche Optionsgeschäfte.
Das Ziel einer Beteiligung von 75 Prozent wurde schließlich aufgegeben. Statt einer Übernahme von Volkswagen durch Porsche entwickelte sich die Unternehmensstruktur anschließend in die entgegengesetzte Richtung. Das operative Sportwagengeschäft wurde in den Volkswagen-Konzern integriert.
Die Porsche Automobil Holding SE besteht davon getrennt als Beteiligungsgesellschaft fort. Sie ist heute mit 53,3 Prozent der Volkswagen-Stammaktien und 31,9 Prozent des gezeichneten Kapitals der größte Einzelaktionär des Wolfsburger Konzerns. Außerdem hält sie 25 Prozent plus eine Aktie der Stammaktien der börsennotierten Porsche AG.
Die Holding ist damit nicht mit dem Sportwagenhersteller Porsche AG gleichzusetzen. Mit dem Abschluss des Musterverfahrens fällt für die Porsche SE nun eine der langjährigen juristischen Auseinandersetzungen weg, die noch aus der Phase des damaligen VW-Beteiligungsaufbaus stammt.






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