
Menschen mit einer Kontopfändung können seit dem 1. Juli 2026 einen höheren Betrag vor dem Zugriff ihrer Gläubiger schützen. Auf einem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, sind inzwischen automatisch 1.590 Euro pro Kalendermonat geschützt. Wer gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt oder bestimmte Sozialleistungen und Kindergeld erhält, kann einen deutlich höheren Betrag sichern.
Grundlage ist die turnusmäßige Anpassung der Pfändungsfreigrenzen. Der gesetzliche monatliche Grundbetrag für unpfändbares Arbeitseinkommen stieg zum 1. Juli von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro. Für das P-Konto wird dieser Betrag nach den gesetzlichen Vorgaben auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet. Deshalb liegt der automatische Kontofreibetrag bei 1.590 Euro.
Die Pfändungsgrenzen sollen sicherstellen, dass Menschen trotz Schulden einen Teil ihres Einkommens für ihren Lebensunterhalt behalten können. Sie werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Maßgeblich ist dabei die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.
Seit dem 1. Juli 2026 liegt der gesetzliche monatliche Ausgangsbetrag für unpfändbares Arbeitseinkommen bei 1.587,40 Euro. Zuvor waren es 1.555 Euro. Die wöchentliche Grenze wurde von 357,87 auf 365,33 Euro angehoben, die tägliche von 71,57 auf 73,06 Euro. Welche Teile eines höheren Nettoeinkommens gepfändet werden können, ergibt sich aus der amtlichen Pfändungstabelle.
Beim P-Konto unterscheidet sich der Wert geringfügig von der Lohnpfändungsgrenze. Dort schützt das Gesetz aufgrund der vorgeschriebenen Aufrundung automatisch Guthaben bis 1.590 Euro pro Kalendermonat.
Der Grundfreibetrag ist nicht in jedem Fall die Obergrenze. Wer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zahlt, kann zusätzliche Beträge schützen. Für die erste berücksichtigte Person liegt der zusätzliche Freibetrag seit Juli bei 597,42 Euro. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu.
Damit ergeben sich auf dem P-Konto derzeit folgende Freibeträge:
Für die höheren Beträge reicht die Einrichtung eines P-Kontos allein allerdings nicht aus. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen gegenüber dem Kreditinstitut nachgewiesen werden. Möglich ist dies beispielsweise mit einer P-Konto-Bescheinigung.
Zusätzlicher Pfändungsschutz kann auch für Kindergeld und verschiedene gesetzlich geschützte Sozialleistungen bestehen. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen ebenso für Leistungen, die für andere Personen einer Bedarfsgemeinschaft oder eines gemeinsamen Haushalts auf das Konto eingehen.
Der Bank muss in solchen Fällen grundsätzlich nachgewiesen werden, dass ein entsprechender Erhöhungsbetrag geschützt ist. Bescheinigungen können unter anderem Familienkassen, Sozialleistungsträger und Arbeitgeber sowie geeignete Schuldnerberatungsstellen ausstellen. Die Bank muss die Angaben grundsätzlich ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage berücksichtigen.
Reicht der pauschale Schutz nicht aus oder kann eine notwendige Bescheinigung nicht auf zumutbare Weise beschafft werden, sieht die Zivilprozessordnung weitere Verfahren über das Vollstreckungsgericht vor.
Ein normales Girokonto erhält den besonderen Kontopfändungsschutz nicht automatisch. Kontoinhaber müssen verlangen, dass es als P-Konto geführt wird. Dabei handelt es sich grundsätzlich weiterhin um das bestehende Girokonto, das um den gesetzlichen Pfändungsschutz ergänzt wird.
Eine Person darf nur ein P-Konto führen. Gemeinschaftskonten können nicht als gemeinsames P-Konto genutzt werden. Ist bereits eine Kontopfändung eingegangen, ist eine Umwandlung weiterhin möglich. Der gesetzliche Schutz kann auch bei einer bereits zugestellten Pfändung greifen, wenn das Konto innerhalb der vorgesehenen Frist umgestellt wird.
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben geht zudem nicht sofort verloren. Nach der Zivilprozessordnung kann ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden.
Bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung müssen Arbeitgeber die seit Juli geltenden Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen. Anders kann es aussehen, wenn ein Gericht oder eine Vollstreckungsbehörde einen individuellen pfändungsfreien Betrag festgesetzt hat. In solchen Fällen kann eine Anpassung erforderlich sein. Die Verbraucherzentralen raten Betroffenen deshalb dazu, die tatsächlich angewandte Grenze zu kontrollieren.
Die Änderung zum 1. Juli ist damit vor allem eine Anpassung des gesetzlich geschützten Existenzminimums. Sie beendet eine Pfändung nicht und hebt bestehende Forderungen nicht auf. Für Betroffene bedeutet sie jedoch, dass seit diesem Sommer etwas mehr Einkommen und Kontoguthaben vor einer Pfändung geschützt bleibt.
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