
Kaufland kündigt für den Zeitraum vom 24. bis 30. September eine elektronische Parkscheibe für 14,99 Euro an, mit Kaufland Card XTRA für 12,99 Euro. Das Gerät soll die Ankunftszeit über einen Bewegungssensor automatisch erfassen. Eine elektronische Parkscheibe bei Kaufland ist damit vor allem für Autofahrer interessant, die häufig auf Flächen mit vorgeschriebener Parkscheibe stehen. Entscheidend ist allerdings nicht, wo ein solches Gerät gekauft wird, sondern ob es die deutschen Vorgaben erfüllt.
Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt bei parkzeitbeschränkten Flächen grundsätzlich vor, dass eine vorgeschriebene Parkscheibe von außen gut lesbar sein muss. Bei der klassischen Variante wird der Zeiger auf den Strich der halben Stunde gestellt, die auf den Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Wer sein Auto beispielsweise kurz nach 10 Uhr abstellt, stellt die Scheibe auf 10.30 Uhr.
Neben der klassischen blau-weißen Parkscheibe dürfen in Deutschland auch elektronische Modelle verwendet werden. Für sie gelten allerdings zusätzliche technische Vorgaben. Maßgeblich ist eine amtliche Regelung zur Ausgestaltung elektronischer Parkscheiben. Sie verlangt eine Typgenehmigung für das elektronische Bauteil nach den einschlägigen Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit. Im Handel wird dafür häufig mit einer KBA-Zulassung oder einer E-Kennzeichnung geworben. Eine bloße Händlerangabe wie StVO-konform ersetzt die erforderliche Genehmigung nicht.
Eine zulässige elektronische Parkscheibe muss den Beginn des Parkens automatisch erkennen. Bei Geräten mit Bewegungssensor oder GPS muss sie sich auf den Anfang der halben Stunde einstellen, die auf das Anhalten folgt. Ist die Parkscheibe an den Fahrzeugmotor gekoppelt, richtet sich die Aktivierung nach dem Abstellen des Motors.
Ebenso wichtig ist der Manipulationsschutz. Sobald die Parkzeit erfasst wurde, darf sich die angezeigte Ankunftszeit während des Parkens nicht mehr verändern lassen. Unzulässig sind deshalb Geräte, die die Zeit nachträglich weiterlaufen lassen oder den Beginn des Parkens per Fernbedienung, App oder einer anderen Fernfunktion verändern können. Auch ein erneuter Motorstart darf die einmal gespeicherte Ankunftszeit nicht einfach verschieben, solange kein neuer Parkvorgang begonnen hat.
Auch das Aussehen ist nicht frei wählbar. Auf der Vorderseite einer elektronischen Parkscheibe muss das Verkehrszeichen 314 mit weißem P auf blauem Grund zu sehen sein. Über dem Display muss das Wort Ankunftszeit stehen. Die Uhrzeit muss im 24-Stunden-Format angezeigt werden, die Ziffern müssen mindestens 20 Millimeter hoch und von außen eindeutig lesbar sein. Werbung auf der Vorderseite ist nicht zulässig.
Für die klassische Parkscheibe gelten andere Formvorgaben. Sie muss dem amtlichen Bild 318 entsprechen. Vorgesehen sind 110 Millimeter Breite und 150 Millimeter Höhe sowie die bekannte blau-weiße Gestaltung. Kleine Parkscheiben im Kreditkartenformat, schwarze oder pinkfarbene Designvarianten und andere Fantasieausführungen können deshalb trotz gut lesbarer Uhrzeit unzulässig sein.
Auf Online-Marktplätzen werden zahlreiche digitale Parkuhren, Parktimer und automatische Ankunftszeitanzeigen angeboten. Nicht jedes dieser Produkte darf im deutschen Straßenverkehr als Parkscheibe verwendet werden. Kritisch sind insbesondere Modelle ohne nachvollziehbare Typgenehmigung, mit zu kleinen Ziffern, ohne das vorgeschriebene P-Zeichen oder ohne die Beschriftung Ankunftszeit. Ebenfalls unzulässig sind Konstruktionen, bei denen sich die angezeigte Zeit während des Parkens verändern lässt.
Käufer sollten deshalb nicht allein auf Begriffe wie digital, automatisch oder legal vertrauen. Entscheidend sind die technischen Merkmale und die Genehmigung des konkreten Modells. Sinnvoll ist ein Blick auf die Kennzeichnung am Gerät, die Verpackung und die Bedienungsanleitung. Bei elektronischen Parkscheiben kommt außerdem der Batterie eine praktische Bedeutung zu. Fällt das Gerät aus und zeigt keine verwertbare Ankunftszeit mehr an, erfüllt es seinen Zweck bei einer Kontrolle nicht.
Der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog sieht für das Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe oder bei Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer Verwarnungsgelder vor. Bis zu 30 Minuten werden 20 Euro fällig. Bei bis zu einer Stunde sind es 25 Euro, bei bis zu zwei Stunden 30 Euro und bei bis zu drei Stunden 35 Euro. Wer länger als drei Stunden überzieht, muss mit 40 Euro rechnen.
Eine unzulässige oder nicht ordnungsgemäß verwendete Parkscheibe kann bei einer Kontrolle wie eine fehlende vorgeschriebene Parkscheibe behandelt werden. Dasselbe gilt, wenn die Scheibe nicht von außen gut lesbar ist oder die Ankunftszeit nicht nach den Vorgaben eingestellt wurde.
Die Regeln des Bußgeldkatalogs betreffen den öffentlichen Verkehrsraum. Auf privaten Kundenparkplätzen, etwa vor Supermärkten oder Einkaufszentren, können Betreiber eigene Parkbedingungen festlegen. Dort können statt eines behördlichen Verwarnungsgeldes vertragliche Forderungen entstehen. Ob eine elektronische Parkscheibe auf einer solchen Fläche akzeptiert wird, richtet sich nach den ausgeschilderten Bedingungen des Betreibers.
Auch im Ausland ist eine deutsche Zulassung kein Freifahrtschein. Die Regeln für elektronische Parkscheiben unterscheiden sich von Staat zu Staat. Wer mit einem in Deutschland zulässigen Modell ins Ausland fährt, sollte deshalb die dortigen Vorschriften prüfen oder eine herkömmliche Parkscheibe mitführen.






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