Pflege wird neu geordnet: Höhere Beiträge und neue Regeln ab 2027

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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen und damit die erste Stufe der geplanten Pflegereform auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung will damit die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung kurzfristig stabilisieren. Für Kinderlose steigen die Beiträge, auch Gutverdienende werden stärker herangezogen. Zugleich sollen einzelne Leistungen und die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit neu geordnet werden. Eine umfassendere Strukturreform soll anschließend von einer Expertenkommission vorbereitet werden.

Die Pflegereform 2027 soll nach den Plänen verhindern, dass der allgemeine Beitragssatz im kommenden Jahr angehoben werden muss. Er soll zunächst bei 3,6 Prozent bleiben. Der Zuschlag für kinderlose Versicherte steigt dagegen um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent. Zudem soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung monatlich um 300 Euro angehoben werden. Damit wird bei höheren Einkommen ein größerer Teil des Gehalts beitragspflichtig.

Kinderlose und mitversicherte Partner zahlen mehr

Eine weitere Änderung betrifft mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner. Für sie ist nach dem Kabinettsbeschluss ein eigener Beitragszuschlag vorgesehen. Ausnahmen soll es unter anderem für bestimmte pflegende Angehörige und Eltern von Kindern mit Behinderungen geben. Auch Minijobs sollen künftig in die Finanzierung der Pflegeversicherung einbezogen werden. Die Bundesregierung verbindet damit zusätzliche Einnahmen für das unter erheblichem Finanzdruck stehende System.

Auf eine zuvor diskutierte Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige verzichtet die Koalition. Die Pflegeversicherung soll diese Beiträge weiterhin vollständig übernehmen. Damit wurde ein besonders umstrittener Punkt aus früheren Entwurfsfassungen geändert.

Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung außerdem regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden. Damit soll verhindert werden, dass nominal unveränderte Leistungen bei steigenden Kosten dauerhaft an Wert verlieren.

Pflegegrad 1 und Begutachtung werden verändert

Auch bei der Einstufung in Pflegegrade sind Änderungen vorgesehen. Das Bundesgesundheitsministerium will die Begutachtungssystematik anpassen und die Pflegegrade 1 bis 3 zielgenauer vergeben. Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, sollen Bestandsschutz genießen.

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich entfallen. Stattdessen setzt die Reform stärker auf Begleitung, Prävention und Beratung. Für höhere Pflegegrade soll der bisherige Entlastungsbetrag in ein neues Sozialraumbudget überführt werden. Familien mit pflegebedürftigen Kindern sollen bis zu 300 Euro monatlich beziehungsweise rund 3.600 Euro jährlich für anerkannte Unterstützungsangebote erhalten können.

Zusätzlich plant die Bundesregierung einen neuen Gesundheitscheck ab dem 60. Lebensjahr. Der sogenannte Check-up 60+ soll gesundheitliche Risiken früher erkennen und dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit möglichst hinauszuzögern. Auch Rehabilitation soll früher und konsequenter geprüft werden. Für akute Pflegesituationen sind zusätzliche Kurzzeitpflegeangebote vorgesehen.

Große Strukturreform folgt erst 2027

Der Kabinettsbeschluss löst nicht alle offenen Finanzierungsfragen. Nach Angaben von Gesundheitsminister Carsten Linnemann soll eine Expertenkommission bereits im Oktober ihre Arbeit aufnehmen. Sie soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge für eine grundlegendere Neuordnung erarbeiten. Ziel des Ministers ist eine weitere Reform, die möglichst zum 1. Juli 2027 in Kraft treten soll.

Zu den weiter offenen Punkten gehört unter anderem das Verhältnis zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung. Die SPD hatte einen finanziellen Ausgleich zwischen beiden Systemen verlangt. Linnemann verwies dagegen auf rechtliche Hürden. Der nun beschlossene Gesetzentwurf enthält keine umfassende Zusammenführung oder einen solchen Finanzausgleich.

GKV-Sparpaket soll auch bei Beamten ankommen

Parallel zur Pflegereform läuft eine zweite gesundheitspolitische Änderung, die auch Beamte betreffen kann. Das bereits verabschiedete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzen. Das Gesetz wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und Ende Juli verkündet. Wesentliche Teile gelten ab 2027.

Zu den Änderungen gehören höhere Zuzahlungen, eine stärkere finanzielle Beteiligung bislang beitragsfrei mitversicherter Partner sowie Einsparungen und Begrenzungen in mehreren Leistungsbereichen. Die Bundesregierung beziffert die ohne Reform erwartete Finanzierungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung für 2027 auf rund 19 Milliarden Euro.

Bundesgesundheitsminister Linnemann hat im Bundestag erklärt, dass entsprechende Änderungen auch auf Beihilfeberechtigte übertragen werden sollen. Dabei nannte er ausdrücklich Regelungen zur Mitversicherung und verwies darauf, dass besonders die Länder betroffen seien, weil dort ein großer Teil der Beamten beschäftigt ist.

Das Bundesinnenministerium bestätigte anschließend, dass das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wirkungsgleich auf die Beihilfe übertragen werden soll. Ziel sei eine vergleichbare Belastung von gesetzlich Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten. Damit können auch Beamte und Versorgungsempfänger von Leistungseinschränkungen oder höheren Eigenanteilen betroffen sein.

Beihilfe ist nicht dasselbe wie private Krankenversicherung

Für die praktische Wirkung ist die Trennung zwischen Beihilfe und privater Krankenversicherung entscheidend. Viele Beamte erhalten von ihrem Dienstherrn Beihilfe zu einem festgelegten Anteil der anerkannten Krankheitskosten und sichern den verbleibenden Teil über eine private Krankenversicherung ab. Änderungen des Beihilferechts verändern deshalb nicht automatisch die Tarifbedingungen der privaten Versicherer.

Beim Bund kann das Beihilferecht durch bundesrechtliche Regelungen angepasst werden. Für Landesbeamte gelten dagegen die jeweiligen Vorschriften der Länder. Wie die wirkungsgleiche Übertragung der GKV-Sparmaßnahmen dort im Einzelnen ausgestaltet wird, ist deshalb nicht bundesweit einheitlich festgelegt. Konkrete landesrechtliche Änderungen müssen jeweils von den zuständigen Ländern umgesetzt werden.

Damit laufen derzeit zwei große Reformstränge parallel: Die Pflegereform soll vor allem die soziale Pflegeversicherung für 2027 stabilisieren. Das bereits beschlossene GKV-Spargesetz begrenzt dagegen die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Seine finanziellen Belastungen sollen nach dem erklärten Willen der Bundesregierung nicht ausschließlich bei gesetzlich Versicherten verbleiben, sondern in vergleichbarer Form auch im Beihilfesystem der Beamten ankommen.

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