
Für viele Privatversicherte beginnt das kommende Jahr mit deutlich höheren Kosten. Nach Angaben des PKV-Verbands steigen die Beiträge zum 1. Januar 2027 für rund 53 Prozent der Versicherten. Bei den Betroffenen beträgt die durchschnittliche Erhöhung voraussichtlich 13,4 Prozent. Die tatsächlichen Belastungen unterscheiden sich allerdings erheblich. Wer eine Beitragsanpassung erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen kündigen oder innerhalb seiner Versicherung in einen anderen Tarif wechseln.
Die PKV-Beiträge 2027 werden für einen großen Teil der Privatversicherten deutlich steigen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung geht davon aus, dass zum Jahresbeginn etwa 53 Prozent der Versicherten von Beitragserhöhungen betroffen sein werden. Für diese Gruppe wird eine durchschnittliche Anpassung um 13,4 Prozent erwartet.
Dabei zeigen sich Unterschiede zwischen den Versichertengruppen. Bei beihilfeberechtigten Personen, zu denen insbesondere zahlreiche Beamte gehören, liegt der prognostizierte durchschnittliche Anstieg bei 11,4 Prozent. Für die übrigen Privatversicherten rechnet der Verband mit durchschnittlich 15,3 Prozent.
Die Zahlen beziehen sich ausschließlich auf Versicherte, deren Beiträge zum 1. Januar 2027 angepasst werden. Erhöhungen, die bei einzelnen Unternehmen erst im weiteren Jahresverlauf erfolgen, sind nicht berücksichtigt. Zudem handelt es sich um Durchschnittswerte. Während manche Tarife unverändert bleiben, können andere erheblich stärker steigen.
Auch einzelne Versicherungsunternehmen haben ihre Kunden bereits über die bevorstehende Anpassungsrunde informiert. Die INTER Krankenversicherung und die Süddeutsche Krankenversicherung erläutern auf ihren Internetseiten die Beitragsanpassungen für 2027. Die Signal Iduna hat ebenfalls Informationen zur kommenden Beitragsrunde veröffentlicht und den Versand von Kundenanschreiben für November angekündigt.
Hauptursache für die höheren Beiträge sind nach Angaben des PKV-Verbands die gestiegenen Ausgaben für medizinische Leistungen. Davon betroffen sind insbesondere Krankenhausbehandlungen, Arzneimittel und ambulante ärztliche Leistungen.
Für allgemeine Krankenhausleistungen mussten die privaten Krankenversicherungen im Jahr 2025 knapp 7,5 Prozent mehr ausgeben als im Vorjahr. Die Ausgaben für Arzneimittel erhöhten sich um rund acht Prozent. Bei Heilmitteln wie Physiotherapie und Ergotherapie lag der Anstieg bei mehr als 6,6 Prozent. Für ambulante Arztbehandlungen wurden sechs Prozent höhere Kosten verzeichnet.
Als Ursachen nennt die Versicherungswirtschaft unter anderem den medizinischen Fortschritt und steigende Personalkosten im Gesundheitswesen. Die Entwicklung betrifft nicht ausschließlich die private Krankenversicherung. Auch gesetzliche Krankenkassen müssen höhere Ausgaben für die medizinische Versorgung finanzieren.
Dass die Beiträge in einzelnen Tarifen plötzlich deutlich steigen, hängt auch mit den gesetzlichen Vorgaben zusammen. Private Krankenversicherer dürfen ihre Beiträge nicht beliebig anpassen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen die tatsächlichen Versicherungsleistungen zunächst erheblich von den kalkulierten Werten abweichen. Die gesetzliche Schwelle liegt grundsätzlich bei zehn Prozent. Vertraglich kann ein niedrigerer Wert vorgesehen sein, beispielsweise fünf Prozent.
Wird der maßgebliche Schwellenwert erreicht, überprüfen die Versicherer die Kalkulationsgrundlagen. Ein unabhängiger Treuhänder muss die Beitragsanpassung kontrollieren und ihr zustimmen.
Bleiben die Kostensteigerungen dagegen unterhalb der maßgeblichen Schwelle, kann eine Anpassung zunächst ausbleiben. Dadurch können sich Kostensteigerungen über mehrere Jahre ansammeln und später zu einem größeren Beitragssprung führen.
Privatversicherte haben bei einer Beitragserhöhung ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Grundlage ist Paragraf 205 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Demnach können Betroffene ihren Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll.
Entscheidend ist der tatsächliche Zugang der Mitteilung. Wird ein Schreiben beispielsweise im November 2026 zugestellt, beginnt damit die zweimonatige Kündigungsfrist. Ein einheitliches Kündigungsdatum für sämtliche Privatversicherte gibt es deshalb nicht.
Nach Paragraf 203 Absatz 5 VVG werden entsprechende Beitragsanpassungen grundsätzlich erst zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung einschließlich der maßgeblichen Gründe folgt. Für eine Erhöhung zum 1. Januar 2027 muss die Mitteilung daher im November 2026 zugehen.
Allerdings bedeutet eine Sonderkündigung nicht, dass Versicherte ohne Weiteres auf ihren Krankenversicherungsschutz verzichten dürfen. Wer seine private Krankenvollversicherung kündigt, muss einen lückenlosen anderweitigen Versicherungsschutz sicherstellen und diesen fristgerecht nachweisen.
Eine Alternative zur Kündigung bietet der Wechsel in einen anderen Tarif beim bisherigen Versicherungsunternehmen. Nach Paragraf 204 VVG haben Privatversicherte grundsätzlich einen Anspruch darauf, in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln.
Dabei bleiben die bisher erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellungen erhalten. Diese Rückstellungen dienen dazu, die höheren Gesundheitskosten im Alter mitzufinanzieren.
Bei einem Wechsel ohne zusätzliche Leistungen ist grundsätzlich keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Werden im neuen Tarif dagegen höhere oder umfassendere Leistungen vereinbart, kann der Versicherer für diese Mehrleistungen einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss vorsehen.
Die Verbraucherzentralen empfehlen, vor einem vollständigen Versicherungswechsel zunächst die Tarifalternativen beim bisherigen Anbieter zu prüfen. Allerdings sollte dabei nicht ausschließlich der monatliche Beitrag betrachtet werden. Wichtig sind insbesondere die Erstattung ärztlicher Behandlungen, Leistungen im Krankenhaus, Zahnersatz und mögliche Selbstbeteiligungen.
Eine höhere Selbstbeteiligung kann zwar den monatlichen Beitrag reduzieren, führt jedoch dazu, dass Versicherte im Krankheitsfall mehr Kosten selbst übernehmen müssen.
Ein vollständiger Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung kann zusätzliche Nachteile haben. Je nach Vertragsbeginn und Vertragsgestaltung lassen sich Alterungsrückstellungen nicht vollständig zum neuen Anbieter übertragen.
Darüber hinaus berücksichtigt der neue Versicherer bei der Beitragskalkulation das aktuelle Eintrittsalter und den Gesundheitszustand. Dadurch können sich höhere Beiträge oder Einschränkungen ergeben.
Auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht für jeden möglich. Sie setzt bestimmte gesetzliche Voraussetzungen voraus und ist insbesondere für Menschen ab 55 Jahren häufig stark eingeschränkt.
Für Versicherte, die ihre Beiträge dauerhaft nicht mehr bezahlen können, kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch der Standardtarif oder der Basistarif der privaten Krankenversicherung infrage.
Mit dem bevorstehenden Versand der Beitragsmitteilungen erhalten zahlreiche Privatversicherte Klarheit über ihre persönliche Belastung ab Januar 2027. Die durchschnittlichen Steigerungen des PKV-Verbands erlauben keine zuverlässige Aussage darüber, wie stark ein einzelner Vertrag tatsächlich teurer wird.
Betroffene können bei ihrem Versicherer schriftlich Angebote für einen internen Tarifwechsel anfordern. Dabei sollten sowohl die neuen Beiträge als auch mögliche Unterschiede beim Versicherungsschutz berücksichtigt werden.
Vor allem bei langjährig bestehenden Verträgen kann sich eine sorgfältige Prüfung lohnen. Denn eine niedrigere Monatsprämie allein sagt noch nichts darüber aus, ob der neue Tarif langfristig die bessere Wahl ist.
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