
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss grundsätzlich 84 Prozent seiner Rente als steuerpflichtigen Anteil berücksichtigen. 16 Prozent bleiben nach den Regeln der nachgelagerten Besteuerung steuerfrei. Das bedeutet allerdings nicht, dass auf 84 Prozent der Rente automatisch Einkommensteuer anfällt. Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen, möglichen Abzügen und weiteren Einkünften ab.
Der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente richtet sich nach dem Jahr, in dem die Rente beginnt. Für den Rentenjahrgang 2026 schreibt das Einkommensteuergesetz einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent vor. 2025 waren es 83,5 Prozent, 2027 werden es 84,5 Prozent sein. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt diese Werte für 2026.
Der Besteuerungsanteil bestimmt zunächst nur, welcher Teil einer neu beginnenden Rente steuerlich berücksichtigt wird. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 bleiben grundsätzlich 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente als individueller Rentenfreibetrag steuerfrei. Dieser Freibetrag wird anschließend grundsätzlich als fester Eurobetrag fortgeführt. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nach dem Einkommensteuergesetz nicht dazu, dass der Freibetrag entsprechend mitwächst.
Damit können spätere Rentenerhöhungen das steuerpflichtige Einkommen erhöhen. Der einmal festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag wird durch die üblichen jährlichen Rentenanpassungen nicht ebenfalls größer.
Ob daraus tatsächlich eine Einkommensteuerzahlung entsteht, ist eine andere Frage. Für 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen beträgt die tarifliche Einkommensteuer grundsätzlich null Euro. Der Grundfreibetrag wurde gegenüber 2025 um 252 Euro erhöht.
Entscheidend ist dabei nicht allein die Höhe der gesetzlichen Rente. Auch weitere Einkünfte können relevant sein, beispielsweise Arbeitslohn, betriebliche Versorgungsbezüge oder Einkünfte aus Vermietung.
Bei der Zahl der steuerzahlenden Rentner gibt es eine statistische Verzögerung. Für das Jahr 2025 liegen zwar bereits Daten über die ausgezahlten Rentenleistungen vor, aber noch keine vollständigen Ergebnisse darüber, wie viele Rentenbeziehende für dieses Jahr tatsächlich Einkommensteuer zahlen mussten. Grund sind unter anderem die Fristen der Einkommensteuerveranlagung.
Die aktuellsten vollständigen Angaben des Statistischen Bundesamtes beziehen sich auf das Steuerjahr 2022. Damals zahlten rund 9,34 Millionen von insgesamt 22,03 Millionen Rentenbeziehenden Einkommensteuer. Das entsprach rund 42 Prozent. Gegenüber 2021 erhöhte sich die Zahl um rund 442.000 Personen, der Anteil stieg um 1,8 Prozentpunkte.
Bei rund 80 Prozent der im Jahr 2022 steuerbelasteten Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger lagen neben den Renten weitere Einkünfte vor. Dazu zählten laut Statistischem Bundesamt unter anderem Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und Mieteinnahmen. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren können zudem Einkünfte des Partners oder der Partnerin in die Berechnung einfließen.
Die Zahl von 42 Prozent darf deshalb nicht mit dem steuerpflichtigen Rentenanteil eines einzelnen Rentenjahrgangs verwechselt werden.
Neuere Zahlen gibt es zur Gesamthöhe der Rentenleistungen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Jahr 2025 rund 22,5 Millionen Menschen in Deutschland zusammen etwa 423 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente. Davon wurden rund 304 Milliarden Euro steuerlich als Einkünfte erfasst. Das entsprach 72 Prozent der ausgezahlten Rentenleistungen.
Dieser Wert beschreibt ausdrücklich den Anteil der Rentenleistungen, der steuerpflichtigen Einkünften zugerechnet wurde. Er bedeutet nicht, dass 72 Prozent der Rentner Einkommensteuer zahlten. 2024 hatte der entsprechende Anteil der Rentenleistungen noch bei 70 Prozent gelegen.
Seit 2015 ist der durchschnittliche steuerpflichtige Anteil der Rentenleistungen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes um 16,4 Prozentpunkte gestiegen. Ursache ist vor allem die seit 2005 laufende Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung.
Das Grundprinzip der Reform lautet, Altersvorsorgebeiträge während des Erwerbslebens steuerlich stärker zu entlasten und die später ausgezahlten Renten dafür schrittweise stärker zu besteuern.
Beiträge zur gesetzlichen Basis-Altersvorsorge können seit dem Jahr 2023 grundsätzlich zu 100 Prozent im gesetzlichen Rahmen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Gleichzeitig steigt der Besteuerungsanteil für neue Rentenjahrgänge weiter an.
Ursprünglich sollte die vollständige Besteuerung neuer Renten bereits 2040 erreicht werden. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Anstieg verlangsamt. Seit dem Rentenjahrgang 2023 nimmt der Besteuerungsanteil nur noch um jeweils 0,5 Prozentpunkte pro neuem Rentnerjahrgang zu. Damit wird die 100-Prozent-Marke nach geltendem Recht erst für Renten erreicht, die im Jahr 2058 beginnen.
Für Bestandsrentner bedeutet die jährliche Staffel nicht, dass ihr persönlicher Besteuerungsanteil jedes Jahr automatisch auf den Wert des neuen Rentnerjahrgangs angehoben wird. Maßgeblich bleibt grundsätzlich das Jahr des eigenen Rentenbeginns und der daraus ermittelte steuerfreie Rentenbetrag.
Damit steigt die steuerliche Bedeutung der Rente langfristig weiter. Wie viele Rentner tatsächlich Einkommensteuer zahlen, lässt sich daraus jedoch nicht direkt ableiten. Ausschlaggebend bleiben neben dem Jahr des Rentenbeginns die persönliche Einkommenssituation, der Grundfreibetrag und weitere steuerlich relevante Beträge.
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