
Die Bundesregierung arbeitet an einer grundlegenden Neuordnung des Rentensystems. Künftig könnte die Regelaltersgrenze auf 67,5 Jahre steigen. Auch die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren steht zur Disposition. Welche Folgen das für Beschäftigte der Jahrgänge ab 1965 hat, ist aber noch nicht abschließend geregelt.
Die Rentenreform 2026 nimmt weiter Gestalt an, doch wesentliche Einzelheiten sind weiterhin offen. In einer am 27. Oktober veröffentlichten Antwort auf eine parlamentarische Anfrage erklärte die Bundesregierung, dass sie an der gesetzlichen Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission arbeite. Konkrete Auswirkungen der geplanten Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte könnten noch nicht beziffert werden.
Die Reform betrifft grundlegende Fragen der Altersvorsorge in Deutschland. Neben einer möglichen Anhebung des Renteneintrittsalters stehen Änderungen beim vorzeitigen Rentenbeginn und bei der Finanzierung des Rentensystems zur Diskussion. Für Millionen Beschäftigte ist insbesondere entscheidend, welche Altersgrenzen künftig gelten sollen.
Grundlage der geplanten Reform ist der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026. Das von der Bundesregierung eingesetzte Gremium hatte insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt.
Am 2. Juli verständigte sich der Koalitionsausschuss darauf, die Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Dabei handelt es sich um eine politische Vereinbarung der Regierungsparteien, nicht um einen bereits verabschiedeten Gesetzesbeschluss.
Zu den zentralen Empfehlungen gehören eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze, veränderte Voraussetzungen für den vorzeitigen Ruhestand und die Abschaffung der bisherigen abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Seit dem 13. Oktober 2026 ist Alexander Schweitzer (SPD) Bundesminister für Arbeit und Soziales. Er übernahm das Ressort nach dem Rücktritt von Bärbel Bas. Das Ministerium ist für die Vorbereitung der rentenpolitischen Gesetzesänderungen zuständig.
Ein verbindlicher Zeitplan für das Inkrafttreten sämtlicher Reformbestandteile liegt bislang nicht vor.
Besonders weitreichend ist die Empfehlung, das gesetzliche Renteneintrittsalter künftig an die Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln.
Nach dem geltenden Recht steigt die Regelaltersgrenze bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Für alle Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, gilt grundsätzlich bereits eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Die Alterssicherungskommission schlägt vor, diesen Mechanismus nach 2031 fortzusetzen. Bei steigender Lebenserwartung soll sich auch die Erwerbsphase verlängern.
Vorgesehen ist eine Aufteilung im Verhältnis von zwei zu eins: Steigt die Lebenserwartung beispielsweise um zwölf Monate, sollen davon rechnerisch acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen.
Unter Zugrundelegung der derzeitigen mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 um etwa sechs Monate auf 67,5 Jahre steigen.
Diese Entwicklung ist jedoch keine bereits gesetzlich festgelegte Altersgrenze. Sie hängt von der tatsächlichen Lebenserwartung und der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab. Die Kommission empfiehlt außerdem, die zugrunde liegenden Annahmen regelmäßig überprüfen zu lassen.
Für Beschäftigte des Geburtsjahrgangs 1965 beträgt die gesetzliche Regelaltersgrenze derzeit 67 Jahre. Wer 1965 geboren wurde, erreicht dieses Alter grundsätzlich im Jahr 2032.
Daneben bestehen Möglichkeiten für einen früheren Rentenbeginn.
Wer mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre vorweisen kann, darf nach geltendem Recht frühestens mit 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für den Jahrgang 1965 wäre das grundsätzlich ab 2028 möglich.
Allerdings entstehen dabei dauerhafte Rentenabschläge. Bei einem Rentenbeginn vier Jahre vor der Regelaltersgrenze beträgt der Abschlag nach geltendem Recht 14,4 Prozent.
Anders sieht es für besonders langjährig Versicherte aus. Wer die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann derzeit grundsätzlich bereits mit 65 Jahren eine abschlagsfreie Altersrente erhalten. Für den Jahrgang 1965 wäre dies ab 2030 möglich.
Die genannten Altersgrenzen gelten auch für spätere Geburtsjahrgänge nach dem derzeitigen Recht. Ob und in welchem Umfang die geplante Reform diese Möglichkeiten verändern wird, ist noch nicht abschließend entschieden.
Insbesondere steht noch nicht fest, welche Übergangsregelungen oder Bestandsschutzbestimmungen für rentennahe Jahrgänge vorgesehen werden könnten.
Eine weitere Empfehlung betrifft Beschäftigte mit mindestens 35 Versicherungsjahren.
Derzeit können diese Versicherten bereits mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen, sofern sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen. Dafür müssen sie allerdings Abschläge hinnehmen.
Nach den Vorschlägen der Alterssicherungskommission soll die frühestmögliche Altersgrenze zunächst von 63 auf 64 Jahre steigen.
Anschließend soll sie parallel zur Regelaltersgrenze weiter angehoben werden. Zwischen dem frühestmöglichen Renteneintritt und dem regulären Rentenalter soll nach dem vorgeschlagenen Modell dauerhaft ein Abstand von drei Jahren bestehen.
Auch die Berechnung der Abschläge könnte künftig überprüft werden. Derzeit beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Die Kommission empfiehlt, die entsprechenden Faktoren regelmäßig anhand versicherungsmathematischer Grundlagen anzupassen.
Eine gesetzliche Festlegung neuer Abschlagssätze ist damit noch nicht verbunden.
Besonders umstritten ist die geplante Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Diese Regelung ermöglicht Beschäftigten mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren, bereits vor Erreichen der regulären Altersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen.
Die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ geht auf frühere gesetzliche Regelungen zurück. Für Menschen ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die maßgebliche Altersgrenze inzwischen bei 65 Jahren.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, diese eigenständige Möglichkeit des abschlagsfreien vorzeitigen Rentenbeginns abzuschaffen. Künftig soll ein früherer Rentenbeginn grundsätzlich mit finanziellen Abschlägen verbunden sein.
Gleichzeitig sieht das Reformkonzept besondere Möglichkeiten für Menschen vor, die aus gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können.
Nach individueller Prüfung und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen könnte für diese Gruppe weiterhin ein früherer Renteneintritt ohne Abschläge möglich sein.
Wie diese Ausnahmen gesetzlich ausgestaltet werden und welche Beschäftigten tatsächlich darunterfallen würden, ist noch offen.
Am 27. Oktober veröffentlichte der Deutsche Bundestag eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion.
Die Abgeordneten hatten unter anderem nach möglichen Auswirkungen einer Abschaffung der abschlagsfreien Rente auf Frauen und Männer sowie Beschäftigte in Ost- und Westdeutschland gefragt.
Die Bundesregierung erklärte, dass konkrete Aussagen dazu derzeit nicht möglich seien. Ausschlaggebend sei die noch ausstehende gesetzliche Ausgestaltung.
Damit steht insbesondere für rentennahe Beschäftigte weiterhin nicht fest, ob sie von neuen Altersgrenzen unmittelbar betroffen wären oder ob Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.
Bereits am 9. Oktober hatte der Bundestag zudem mehrere Anträge der Linksfraktion beraten, die sich gegen eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze und für den Erhalt der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren richten. Die Anträge wurden zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
Die geplanten Änderungen stoßen bei den Sozialpartnern auf unterschiedliche Reaktionen.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund veröffentlichte am 28. Oktober den Abschlussbericht seiner eigenen Rentenkommission. Darin spricht sich der Verband ausdrücklich gegen eine weitere Erhöhung der Regelaltersgrenze aus.
Nach Auffassung des DGB würden höhere Altersgrenzen insbesondere Beschäftigte benachteiligen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht länger arbeiten können.
Die Gewerkschaftskommission fordert deshalb, die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren beizubehalten und bessere Übergänge für gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte zu schaffen.
Außerdem setzt sich der DGB für eine stärkere gesetzliche Rentenversicherung und eine breitere Finanzierung der Alterssicherung ein.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände bewertet wesentliche Teile der Reform anders.
In einer Stellungnahme vom 14. Juli begrüßte der Verband insbesondere die vorgeschlagene Abschaffung der abschlagsfreien Frührente sowie die weitere Erhöhung der Altersgrenzen.
Auch die geplante Wiedereinsetzung des Nachhaltigkeitsfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung bewertet die Arbeitgeberseite grundsätzlich positiv.
Gleichzeitig warnt die BDA vor zusätzlichen Beitragsbelastungen durch den geplanten Ausbau kapitalgedeckter Altersvorsorge. Aus ihrer Sicht reichen die Empfehlungen zur Begrenzung steigender Kosten nicht aus.
Die Stellungnahme verdeutlicht damit eine doppelte Position: Unterstützung für einen späteren Renteneintritt, aber Kritik an der möglichen zusätzlichen finanziellen Belastung von Unternehmen und Beschäftigten.
Auch Sozialverbände äußern erhebliche Vorbehalte gegenüber höheren Altersgrenzen.
Der Sozialverband VdK kritisiert die vorgeschlagene Anhebung des Renteneintrittsalters. Er verweist insbesondere auf Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und fordert einen sozialen Ausgleich sowie lange Übergangsfristen.
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) lehnt ebenfalls wesentliche Einschränkungen beim Rentenzugang ab. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni kritisierte er sowohl die geplante Anhebung des Renteneintrittsalters als auch die Abschaffung der bisherigen abschlagsfreien Frührente.
Beide Verbände sehen die Gefahr, dass Menschen mit gesundheitlichen Belastungen oder schwierigen Erwerbsbiografien größere finanzielle Nachteile hinnehmen müssten.
Mit der Reform will die Bundesregierung das Rentensystem auf die demografische Entwicklung vorbereiten. Die Alterung der Bevölkerung und die Finanzierung künftiger Rentenansprüche gehören dabei zu den grundlegenden Herausforderungen.
Die Bundesregierung hatte für den Herbst 2026 weitere Schritte bei der gesetzlichen Ausarbeitung angekündigt. Ein früher formuliertes Ziel war eine weitreichende Entscheidung noch vor Jahresende. Nach dem Ministerwechsel im Oktober blieb ein verbindlicher Abschlusszeitpunkt jedoch offen.
Für die Beschäftigten gelten bis zu einer gesetzlichen Änderung weiterhin die bestehenden Vorschriften.
Der Jahrgang 1965 kann nach heutigem Recht grundsätzlich mit 67 Jahren regulär, mit 65 Jahren nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei oder mit 63 Jahren nach 35 Versicherungsjahren unter Inkaufnahme von Abschlägen in Rente gehen.
Die geplante Rentenreform könnte diese Möglichkeiten erheblich verändern. Ob sie tatsächlich in der von der Kommission empfohlenen Form umgesetzt werden und welche Jahrgänge von den einzelnen Änderungen erfasst werden, hängt von den weiteren Entscheidungen der Bundesregierung und des Bundestages ab.
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