Rentenreform: Für diese Jahrgänge könnte Vertrauensschutz gelten

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Die geplante Rentenreform könnte für Menschen kurz vor dem Ruhestand erhebliche Veränderungen bringen. Im Mittelpunkt stehen eine mögliche weitere Anhebung der Altersgrenzen und die Zukunft der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren. Für rentennahe Beschäftigte hat Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas bereits einen Vertrauensschutz angekündigt. Welche Jahrgänge davon genau profitieren, ist Ende September 2026 allerdings noch nicht abschließend festgelegt. Ein bekannt gewordener Arbeitsentwurf enthält erstmals konkrete Übergangsregeln für die Jahrgänge ab 1967. Das Bundesarbeitsministerium stellte jedoch klar, dass dieses Papier vom 21. August nicht mit der Hausleitung abgestimmt war und inzwischen als überholt gilt.

Bundesregierung will Altersgrenzen nach 2031 neu regeln

Ausgangspunkt der Reform sind die Vorschläge der Alterssicherungskommission, die am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt hat. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD vereinbarte Anfang Juli, die Vorschläge umfassend und zügig umzusetzen. Zu den zentralen Punkten gehört eine neue Regel für die allgemeine Altersgrenze. Nach dem Ende der bisherigen Anhebung auf 67 Jahre soll das Renteneintrittsalter künftig stärker an die Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden. Vorgesehen ist dabei grundsätzlich ein Verhältnis von zwei zu eins zwischen zusätzlicher Erwerbszeit und zusätzlicher Rentenbezugszeit.

Nach den derzeitigen Modellrechnungen würde die Regelaltersgrenze dadurch nicht unmittelbar stark steigen. Bei der aktuell erwarteten Entwicklung der Lebenserwartung könnte sie zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate wachsen. Wie hoch die Altersgrenze für einzelne Jahrgänge am Ende tatsächlich ausfällt, hängt von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung und der Entwicklung der Lebenserwartung ab.

Jahrgang 1968 spielt bei der Altersgrenze eine besondere Rolle

Ein Arbeitsentwurf aus einem Fachreferat des Bundesarbeitsministeriums sah vor, die neue Kopplung an die Lebenserwartung erst ab dem Geburtsjahrgang 1968 anzuwenden. Für die Jahrgänge 1964 bis einschließlich 1967 sollte demnach weiterhin die bisherige Regelaltersgrenze von 67 Jahren gelten. Wer 1968 oder später geboren wurde, wäre dagegen grundsätzlich von der neuen Systematik erfasst worden.

Diese Jahrgangsgrenze ist bislang nicht beschlossen. Das Ministerium erklärte zu dem bekannt gewordenen Papier, es handele sich um einen veralteten Entwurf des zuständigen Fachreferats. Die Hausleitung sei damit nicht befasst gewesen. Parallel wird an einem offiziellen Referentenentwurf gearbeitet. Damit ist für Menschen der Jahrgänge 1967, 1968 oder 1970 noch keine verbindliche neue Altersgrenze festgelegt.

Rente nach 45 Versicherungsjahren soll verändert werden

Besonders umstritten ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach geltendem Recht können Versicherte mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren früher als mit der allgemeinen Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Für alle ab 1964 Geborenen liegt die entsprechende Altersgrenze derzeit bei 65 Jahren. Das gilt nach aktueller Rechtslage auch für die Jahrgänge 1967, 1968 und 1970.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, diesen eigenständigen abschlagsfreien Rentenzugang künftig abzuschaffen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen der Kommission grundsätzlich umzusetzen. Innerhalb von Union und SPD wird über diesen Punkt allerdings weiter diskutiert. Bundesarbeitsministerin Bas sagte im Bundestag ausdrücklich zu, dass es für Menschen, die ihre Ruhestandsplanung bereits auf die bisherige Rechtslage ausgerichtet haben, Vertrauensschutz geben werde.

Jahrgang 1967 wäre nach Arbeitsentwurf erstmals betroffen

Der bekannt gewordene Arbeitsentwurf sah für die Rente nach 45 Versicherungsjahren eine deutlich feinere Staffelung vor als für die allgemeine Altersgrenze. Danach sollten die Jahrgänge bis einschließlich 1966 grundsätzlich weiter nach der bisherigen Regel mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Beim Jahrgang 1967 hätte erstmals eine besondere Vertrauensschutzregel eine Rolle gespielt.

Nach diesem Entwurfsstand sollte ein bestehender oder rechtzeitig verbindlich abgeschlossener Altersteilzeitvertrag entscheidend sein. Wer von der vorgesehenen Schutzregel erfasst worden wäre, hätte auch als Angehöriger des Jahrgangs 1967 die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren weiterhin mit 65 Jahren erhalten können. Ohne eine solche Schutzregel wäre dieser bisherige Zugang nach dem Entwurf entfallen.

Für 1968 bis 1971 war ein weitergehender Schutz vorgesehen

Für die Jahrgänge 1968 bis einschließlich 1971 sah das Papier einen noch umfassenderen Vertrauensschutz vor. Wer rechtzeitig Altersteilzeit vereinbart hatte, sollte demnach von zwei geplanten Änderungen ausgenommen werden können. Zum einen sollte die allgemeine Regelaltersgrenze für diese Beschäftigten weiterhin bei 67 Jahren liegen. Zum anderen sollte die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren weiterhin ab 65 Jahren möglich bleiben.

Damit wäre auch der Jahrgang 1970 in dieser Übergangsgruppe enthalten gewesen. Allein das Geburtsjahr hätte für den Schutz allerdings nicht ausgereicht. Entscheidend sollte eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung sein, die vor einem noch festzulegenden Stichtag abgeschlossen worden wäre. Der genaue Stichtag war in dem bekannten Entwurfsstand noch nicht abschließend bestimmt.

Ab Jahrgang 1972 sah das Papier keinen allgemeinen Schutz mehr vor

Für ab 1972 Geborene enthielt der Arbeitsentwurf den beschriebenen Altersteilzeit-Vertrauensschutz nicht mehr. Die bisherige Altersrente für besonders langjährig Versicherte sollte nach diesem Modell für jüngere Jahrgänge grundsätzlich auslaufen. Eine solche Regelung ist jedoch noch kein geltendes Recht. Auch innerhalb der Koalition werden weiterhin andere Modelle diskutiert, darunter Änderungen bei der Zahl der erforderlichen Versicherungsjahre sowie besondere Regeln für gesundheitlich oder körperlich stark belastete Beschäftigte.

Bis zu einer Gesetzesänderung gelten die bisherigen Regeln

Für Versicherte ändert der politische Streit zunächst nichts an ihren bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten. Ab dem Jahrgang 1964 liegt die reguläre Altersgrenze derzeit bei 67 Jahren. Wer die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt und 45 Versicherungsjahre erreicht, kann derzeit mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Diese Regeln bleiben bestehen, solange Bundestag und Bundesrat keine neue gesetzliche Regelung beschlossen haben.

Wie der angekündigte Vertrauensschutz am Ende ausgestaltet wird, gehört damit zu den wichtigsten offenen Punkten der Rentenreform. Für die Jahrgänge 1967, 1968 und 1970 gibt es konkrete Modelle aus einem frühen Arbeitsentwurf, aber noch keine verbindliche Zusage, dass diese Staffelung Gesetz wird. Fest steht bislang nur, dass die Bundesregierung die Altersgrenzen nach 2031 reformieren will und Arbeitsministerin Bas bei Veränderungen an der Rente nach 45 Versicherungsjahren Übergangsregelungen für bereits getroffene Ruhestandsplanungen zugesagt hat.

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