
Eine Abschaffung der klassischen Witwen- und Witwerrente zugunsten eines verpflichtenden Rentensplittings könnte viele Ehepaare finanziell schlechterstellen. Zu diesem Ergebnis kommen Joachim Ragnitz und Marcel Thum vom ifo Institut in einer neuen Untersuchung. Die Autoren rechnen durch, was passieren könnte, wenn die während einer Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche zwischen beiden Partnern geteilt würden und dafür der spätere Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entfiele. Nach Angaben des Instituts würden Paare in den Modellrechnungen in nahezu allen untersuchten Fällen insgesamt verlieren.
Beim Rentensplitting werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Wer in dieser Zeit höhere Ansprüche aufgebaut hat, gibt einen Teil davon an den Partner mit den niedrigeren Ansprüchen ab. Dadurch steigt dessen eigene Altersrente, während die des anderen entsprechend sinkt. Die Summe der beiden Renten verändert sich zunächst nicht, solange beide Partner leben.
Entscheidend wird der Unterschied nach dem Tod eines Ehepartners. Im bestehenden System kann der Hinterbliebene zusätzlich zur eigenen Rente eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Beim Rentensplitting entstehen dagegen eigene Rentenansprüche aus den übertragenen Entgeltpunkten, eine zusätzliche Hinterbliebenenrente gibt es anschließend nicht mehr.
Genau an dieser Stelle setzt die neue Ifo-Studie zum Rentensplitting an. Nach Angaben des Instituts kann zwar ein Ehepartner persönlich vom Splitting profitieren, weil seine eigene Rente steigt. Für das Paar als wirtschaftliche Einheit fällt die Bilanz in den Berechnungen jedoch in fast allen Fällen negativ aus. Die Verluste können sich über die gesamte Rentenphase summieren. Das Institut sieht deshalb gleichzeitig einen erheblichen fiskalischen Effekt: Die gesetzliche Rentenversicherung müsste bei einem vollständigen Wechsel vom bisherigen System zum Rentensplitting deutlich weniger Leistungen auszahlen.
Dabei handelt es sich um Modellrechnungen. Wie hoch ein tatsächlicher finanzieller Unterschied wäre, hinge unter anderem von der Erwerbsbiografie, der Dauer der Ehe, den Rentenansprüchen beider Partner, dem Todeszeitpunkt sowie weiteren Einkünften des Hinterbliebenen ab. Auch mögliche Verhaltensänderungen durch eine Reform lassen sich nach Einschätzung der Forscher nicht verlässlich vorhersagen.
Wie groß der Abstand zwischen beiden Modellen in einzelnen Fällen sein kann, hatte die Deutsche Rentenversicherung bereits im Sommer anhand einer eigenen Beispielrechnung verdeutlicht. Dieses Beispiel ist nicht Teil der neuen ifo-Berechnung, zeigt aber den grundsätzlichen Mechanismus.
Die Rentenversicherung unterstellte einen Mann mit insgesamt 60 Entgeltpunkten und eine Frau mit 20 Entgeltpunkten. Während der Ehe hatte der Mann 40 und die Frau zehn Punkte erworben. Ohne Aufteilung lag die beispielhafte monatliche Bruttorente des Mannes bei 2.551 Euro und die der Frau bei 850 Euro. Nach einem Rentensplitting lägen die Werte bei 1.913 Euro beziehungsweise 1.488 Euro. Die gemeinsame Rente zu Lebzeiten beider Partner bliebe damit bei 3.401 Euro.
Stirbt in diesem Modell der Mann zuerst, käme die Frau ohne Rentensplitting auf eine eigene Rente von 850 Euro sowie eine errechnete große Witwenrente von 1.403 Euro. Die monatlichen Renteneinkünfte lägen damit bei 2.253 Euro. Nach einem zuvor vorgenommenen Splitting blieben dagegen 1.488 Euro eigene Rente. Der rechnerische Abstand lag in diesem Beispiel bei 765 Euro im Monat.
Auch bei umgekehrter Reihenfolge errechnete die Rentenversicherung einen Unterschied. Stirbt die Frau zuerst, lägen die Einkünfte des Mannes nach den damaligen Annahmen ohne Splitting bei insgesamt 2.590 Euro. Nach dem Splitting wären es 1.913 Euro. Der rechnerische Abstand lag bei 677 Euro monatlich. Bei der Witwerrente des Mannes spielte dabei die Anrechnung seines eigenen Einkommens eine Rolle.
Das Rentensplitting ist kein neues Instrument. Ehepaare können sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits heute dafür entscheiden. Dabei werden die während der sogenannten Splittingzeit erworbenen Ansprüche hälftig zwischen beiden Partnern verteilt. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Ehe nach Ende 2001 geschlossen wurde oder bei einer früheren Eheschließung beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Grundsätzlich müssen zudem entsprechende Versicherungszeiten vorliegen.
Das bestehende Modell kann in bestimmten Konstellationen Vorteile haben. Die durch das Splitting übertragenen Rentenansprüche bleiben beispielsweise auch bei einer späteren Wiederheirat bestehen. Außerdem werden sie nicht wegen anderer eigener Einkünfte gekürzt. Bei der Witwen- und Witwerrente kann eigenes Einkommen dagegen oberhalb eines Freibetrags angerechnet werden. Seit Juli 2026 lag dieser monatliche Freibetrag bei 1.122,53 Euro. Von darüberliegendem anrechenbarem Einkommen kann ein Teil die Hinterbliebenenrente mindern.
Nach geltendem Recht liegt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich bei 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Für bestimmte ältere Ehen gilt weiterhin ein Satz von 60 Prozent. Die kleine Witwen- oder Witwerrente liegt grundsätzlich bei 25 Prozent.
Politisch wichtig ist die Abgrenzung zwischen der laufenden Reformdebatte und einem bereits beschlossenen Systemwechsel. Die Alterssicherungskommission der Bundesregierung empfahl im Juni, Reformmöglichkeiten zu prüfen, mit denen die Witwen- und Witwerrente an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen angepasst werden könnte. Einen verpflichtenden Wechsel zum Rentensplitting schrieb sie in ihrer Empfehlung nicht vor.
Die Bundesregierung erklärte Ende August auf eine parlamentarische Anfrage, dass die konkrete Umsetzung der Empfehlungen noch geprüft werde und Aussagen über die endgültige gesetzliche Ausgestaltung derzeit nicht möglich seien. Damit gibt es bislang keinen beschlossenen Wegfall der Hinterbliebenenrente und keine beschlossene Pflicht zum Rentensplitting.
In der politischen und wissenschaftlichen Debatte gibt es allerdings seit längerem Stimmen für einen stärkeren Übergang zu eigenständigen Rentenansprüchen beider Partner. Andere verweisen auf die Absicherungsfunktion der Hinterbliebenenrente, wenn nach dem Tod eines Partners ein Einkommen im Haushalt wegfällt. Auch die OECD kommt in einer aktuellen Analyse zu dem Ergebnis, dass Rentensplitting die Unterschiede bei den eigenen Alterseinkünften innerhalb von Paaren verringern kann, zugleich aber eine Hinterbliebenenrente bei bestehenden Partnerschaften nicht ohne Weiteres ersetzt, wenn ein abrupter Einkommensverlust nach einem Todesfall abgefedert werden soll.
Die neue ifo-Untersuchung liefert damit vor allem Zahlenmaterial für diese Reformdebatte. Sie zeigt anhand von Modellrechnungen, dass eine stärkere individuelle Zuordnung von Rentenansprüchen und die finanzielle Situation eines Ehepaares nach dem Tod eines Partners zwei unterschiedliche Fragen sind. Wie eine mögliche Reform tatsächlich ausgestaltet würde und welche Übergangs- oder Bestandsschutzregeln gelten könnten, ist derzeit nicht festgelegt.
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