
Bei der Auszahlung von Riester-Verträgen können erhebliche zusätzliche Kosten entstehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband prüft deshalb rechtliche Schritte gegen verschiedene Sparkassen und ruft Betroffene dazu auf, ihre Erfahrungen zu melden. Eine Sammelklage könnte die Rückforderung unzulässig berechneter Beträge ermöglichen.
Wer über viele Jahre mit einem Riester-Banksparplan für das Alter gespart hat, muss beim Beginn der Rentenzahlungen möglicherweise weitere Kosten tragen. Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands können Abschluss-, Vermittlungs- und Verwaltungskosten beim Übergang in die Auszahlungsphase mehr als 1.000 Euro erreichen.
Dadurch steht unter Umständen weniger Geld für die spätere Rentenzahlung zur Verfügung. Die Verbraucherschützer wollen deshalb untersuchen, ob Sparkassen solche Kosten auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage erhoben haben.
Wie viele Menschen betroffen sind und welche Sparkassen entsprechende Beträge berechnet haben, ist bislang nicht bekannt. Der Verband hat daher am 22. Oktober 2026 eine bundesweite Befragung gestartet.
Ausgangspunkt der rechtlichen Auseinandersetzung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2023. Die Richter erklärten eine Klausel in einem Sparkassen-Riestervertrag für unwirksam, die beim Abschluss einer lebenslangen Rentenzahlung zusätzliche Abschluss- und Vermittlungskosten vorsah.
Nach Auffassung des Gerichts war für Verbraucher nicht ausreichend erkennbar, unter welchen Voraussetzungen solche Kosten entstehen und wie hoch sie ausfallen können. Das Urteil trägt das Aktenzeichen XI ZR 290/22.
Allerdings bedeutet diese Entscheidung nicht, dass sämtliche Kosten beim Beginn einer Riester-Rente grundsätzlich verboten sind. Über die Zulässigkeit bestimmter Entgelte und die möglichen Folgen für einzelne Verträge besteht weiterhin Streit.
So wies das Oberlandesgericht Stuttgart am 22. Januar 2026 eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 39/26.
Mit dem aktuellen Aufruf will der Verbraucherzentrale Bundesverband herausfinden, in welchen Fällen zusätzliche Kosten verlangt wurden. Im Mittelpunkt stehen Riester-Banksparpläne der Sparkassen, deren Auszahlungsphase bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht.
Anhand der gemeldeten Fälle soll geprüft werden, ob ausreichend vergleichbare Vertragsgestaltungen für Sammelklagen gegen einzelne Institute vorliegen.
Das Ziel wäre, möglicherweise zu Unrecht berechnete Kosten für betroffene Verbraucher zurückzufordern. Ob entsprechende Verfahren tatsächlich eingeleitet werden, steht derzeit nicht fest. Auch ein Anspruch auf Erstattung ergibt sich nicht automatisch aus dem früheren BGH-Urteil.
Der Aufruf richtet sich an Menschen, die bereits eine Rente aus einem Riester-Banksparplan einer Sparkasse beziehen. Teilnehmen können außerdem Kunden, deren Auszahlung bald beginnt und die bereits Informationen über die vorgesehenen Rentenzahlungen und die damit verbundenen Kosten erhalten haben.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, insbesondere den ursprünglichen Sparvertrag, die Vertragsbedingungen sowie das spätere Angebot für die Auszahlung zu kontrollieren. Zusätzliche Beträge können dort als Abschluss-, Vermittlungs- oder Verwaltungskosten ausgewiesen sein.
Betroffene können ihre Erfahrungen über die offizielle Internetseite sammelklagen.de/verfahren/riesterrente mitteilen. Alternativ nimmt der Verbraucherzentrale Bundesverband Unterlagen per Post entgegen. Dabei sollen ausschließlich Kopien eingesendet werden.
Wer bei der Befragung freiwillig seine E-Mail-Adresse hinterlässt, kann über eine mögliche spätere Sammelklage informiert werden. Die Teilnahme an der Umfrage ist allerdings noch keine Anmeldung zu einem Gerichtsverfahren.
Für Riester-Sparer bleibt damit insbesondere die Frage offen, ob die bei ihnen berechneten Kosten rechtlich zulässig sind und ob sich daraus Rückzahlungsansprüche ergeben.
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