Sachsen-Anhalt könnte Rundfunkverträge kündigen: Was dann passiert

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Wenige Wochen vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt rückt die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erneut in den politischen Fokus. Die AfD hat angekündigt, im Fall einer Regierungsübernahme rundfunkrechtliche Staatsverträge kündigen zu wollen. Bereits im Dezember 2025 hatte die Fraktion einen entsprechenden Antrag in den Landtag eingebracht. Eine Mehrheit fand dieser damals nicht.

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Eine Kündigung ist bislang weder beschlossen noch eingeleitet. Außerdem hat sich die Rechtslage inzwischen verändert. Seit Mai 2026 kann eine Landesregierung in Sachsen-Anhalt Staatsverträge nicht mehr allein aufkündigen. Nach Artikel 69 der Landesverfassung benötigen inzwischen sowohl ihr Abschluss als auch ihre Kündigung die Zustimmung des Landtags.

Damit hängt eine mögliche Kündigung der Rundfunkstaatsverträge künftig nicht allein davon ab, wer das Amt des Ministerpräsidenten besetzt. Entscheidend wäre auch eine entsprechende Mehrheit im neu gewählten Parlament.

AfD hatte Kündigung bereits im Landtag gefordert

Die AfD verfolgt das Vorhaben bereits seit längerem. Ihr Spitzenkandidat Ulrich Siegmund erklärte im Landtag im Dezember 2025, die Partei wolle bei einer Regierungsübernahme unter anderem den Medienstaatsvertrag kündigen. Der damalige Antrag der Fraktion zielte auf mehrere rundfunkrechtliche Staatsverträge.

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Die übrigen Fraktionen lehnten diesen Vorstoß ab. Sachsen-Anhalts Landtag änderte wenige Monate später im Rahmen einer umfassenderen Parlamentsreform die Landesverfassung. Seit dem 12. Mai 2026 bedarf auch die Kündigung von Staatsverträgen der Zustimmung des Parlaments.

Die AfD kritisierte diese Änderung während der parlamentarischen Beratungen. Vertreter der anderen beteiligten Fraktionen begründeten die Regelung dagegen damit, dass Staatsverträge nicht nur mit Zustimmung des Landtags abgeschlossen, sondern auch nur mit parlamentarischer Beteiligung beendet werden sollten.

Am 6. September 2026 wird in Sachsen-Anhalt ein neuer Landtag gewählt. Erst dessen Zusammensetzung entscheidet damit darüber, ob für die angekündigten Schritte überhaupt eine parlamentarische Mehrheit entstehen könnte.

Es gibt nicht den einen Rundfunkstaatsvertrag

In der politischen Debatte wird häufig vereinfachend vom Rundfunkstaatsvertrag gesprochen. Tatsächlich beruht das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem auf mehreren Verträgen der Bundesländer.

Dazu gehören unter anderem der Medienstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Für ARD, ZDF und Deutschlandradio gelten weitere staatsvertragliche Grundlagen. Hinzu kommt für Sachsen-Anhalt der gemeinsam mit Sachsen und Thüringen geschlossene MDR-Staatsvertrag.

Diese Verträge enthalten unterschiedliche Kündigungsregeln und Fristen. Deshalb könnten sie nicht sämtlich mit einer einzigen Erklärung zu einem frei gewählten Termin außer Kraft gesetzt werden.

Der Medienstaatsvertrag kann beispielsweise nur zu bestimmten Jahresenden und mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Beim MDR-Staatsvertrag beträgt die Kündigungsfrist zwei Jahre. Eine nach der Wahl im September 2026 eingeleitete Kündigung des MDR-Staatsvertrags könnte deshalb nicht kurzfristig wirksam werden.

MDR wäre unmittelbar stärker betroffen als ARD und ZDF

Besondere Bedeutung hätte eine Kündigung des MDR-Staatsvertrags. Der Mitteldeutsche Rundfunk ist die gemeinsame Landesrundfunkanstalt von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Nach dem geltenden Vertrag kann jedes der drei Länder kündigen. Zwischen den beiden verbleibenden Ländern würde der Vertrag grundsätzlich weitergelten. Schließt sich dagegen ein zweites Land einer Kündigung an, sieht der Staatsvertrag die Auflösung des MDR vor.

Eine Kündigung allein durch Sachsen-Anhalt würde ARD und ZDF dagegen nicht bundesweit abschaffen. Die ARD besteht aus mehreren Landesrundfunkanstalten, während das ZDF von allen Ländern gemeinsam getragen wird. Die Verträge sehen grundsätzlich vor, dass das Vertragsverhältnis zwischen den übrigen Ländern bestehen bleibt, wenn ein einzelnes Land ausscheidet.

Für Sachsen-Anhalt selbst wären allerdings neue rechtliche Regelungen notwendig. Wie das öffentlich-rechtliche Angebot im Land nach einem tatsächlichen Austritt organisiert werden müsste, wäre von den konkret gekündigten Verträgen und möglichen Nachfolgeregelungen abhängig.

Rundfunkbeitrag würde nicht sofort verschwinden

Auch beim Rundfunkbeitrag ist die Lage komplexer als die politische Forderung nach seiner Abschaffung vermuten lässt. Derzeit beträgt der Beitrag bundesweit 18,36 Euro pro Wohnung und Monat. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten hat für Januar 2027 einen Betrag von 18,64 Euro empfohlen. Über die Rundfunkfinanzierung läuft zugleich ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

Eine politische Ankündigung zur Kündigung von Staatsverträgen ändert zunächst nichts an der geltenden Beitragspflicht. Bürger können den Rundfunkbeitrag deshalb nicht mit Verweis auf die Debatte in Sachsen-Anhalt einstellen oder kündigen.

Der Medienstaatsvertrag eröffnet einem Land zwar grundsätzlich die Möglichkeit, bei dessen Kündigung zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen. Wegen der vertraglichen Kündigungsfristen und der seit Mai vorgeschriebenen Zustimmung des Landtags könnte dies jedoch nicht unmittelbar nach der Wahl wirksam werden.

Unklar wäre zudem, welches Finanzierungsmodell anschließend an die Stelle der bisherigen Regelung treten könnte. Die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Sachsen-Anhalt spielte schon 2020 eine Schlüsselrolle

Die aktuelle Auseinandersetzung hat einen bekannten Vorläufer. Ende 2020 kam die geplante Erhöhung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro zunächst nicht zustande, weil in Sachsen-Anhalt keine parlamentarische Zustimmung für den entsprechenden Staatsvertrag zustande kam.

ARD, ZDF und Deutschlandradio wandten sich daraufhin an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht stellte 2021 eine Verletzung der Rundfunkfreiheit fest und setzte den Beitrag vorläufig auf 18,36 Euro fest.

Die damalige Entscheidung machte deutlich, dass ein einzelnes Bundesland wegen der föderalen Konstruktion erheblichen Einfluss auf das gemeinsame Rundfunksystem ausüben kann. Zugleich sind diesem Einfluss verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt.

Die nun diskutierte Kündigung der Rundfunkstaatsverträge wäre noch weitreichender als ein Streit über die konkrete Beitragshöhe. Bislang handelt es sich jedoch um eine politische Ankündigung vor der Landtagswahl. Ob sie nach dem 6. September 2026 parlamentarisch umgesetzt werden könnte, entscheidet sich erst anhand der Mehrheitsverhältnisse im neuen Landtag.

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