
Wie sich die Strompreise 2027 entwickeln, hängt auch von einer noch ausstehenden Entscheidung des Bundestages ab. Die Bundesregierung plant einen Zuschuss von 5,525 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzkosten. Damit sollen Haushalte und Unternehmen entlastet werden. Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber haben ihre vorläufigen Entgelte bereits veröffentlicht und dabei die geplanten Bundesmittel berücksichtigt. Sollte die gesetzliche Grundlage nicht rechtzeitig geschaffen werden, könnten die Netzgebühren deutlich höher ausfallen. Ob und in welchem Umfang dadurch auch die Stromrechnungen privater Haushalte steigen, ist bislang offen.
Das Bundeskabinett hat Anfang September 2026 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der die staatliche Unterstützung der Übertragungsnetze bis einschließlich 2029 fortsetzen soll. Vorgesehen sind jährlich 5,525 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds. Insgesamt würde der Bund damit innerhalb von drei Jahren rund 16,6 Milliarden Euro bereitstellen.
Der Bundestag hat den Entwurf inzwischen in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Die parlamentarischen Beratungen über die gesetzliche Grundlage und die Finanzierung sind damit noch nicht abgeschlossen. Im Haushaltsentwurf für 2027 ist der Zuschuss bereits eingeplant.
Im laufenden Jahr unterstützt der Bund die Übertragungsnetzbetreiber noch mit 6,5 Milliarden Euro. Die für 2027 vorgesehene Summe liegt somit um 975 Millionen Euro niedriger. Die Bundesregierung verfolgt mit der Fortsetzung des Zuschusses das Ziel, einen Teil der Netzkosten aus staatlichen Mitteln zu finanzieren und dadurch die Belastung der Stromkunden zu begrenzen.
Die vier Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT Germany und TransnetBW haben am 1. Oktober 2026 ihre vorläufigen bundeseinheitlichen Netzentgelte für das kommende Jahr veröffentlicht. Ihre Berechnungen enthalten bereits den geplanten Zuschuss des Bundes.
Nach Angaben der Unternehmen würde das durchschnittliche Entgelt auf Höchst- und Umspannungsebene 2027 unter Berücksichtigung der Bundesmittel bei 3,54 Cent pro Kilowattstunde liegen. Im Jahr 2026 beträgt der entsprechende Wert 2,86 Cent. Ohne den für 2027 vorgesehenen Zuschuss rechnen die Betreiber dagegen mit 6,52 Cent pro Kilowattstunde.
Die Differenz zwischen den beiden Szenarien beträgt damit 2,98 Cent pro Kilowattstunde. Allerdings beziehen sich diese Angaben auf die Übertragungsnetzebene. Sie lassen sich nicht unmittelbar auf den Strompreis eines privaten Haushalts übertragen.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben für die ausstehende gesetzliche Regelung einen konkreten Zeitpunkt genannt. Sollte bis zum 7. Dezember 2026 keine Rechtssicherheit über den Zuschuss bestehen, rechnen sie mit entsprechend höheren endgültigen Übertragungsnetzentgelten für 2027.
Der 7. Dezember ist damit ein wichtiger Zeitpunkt für die Preisplanung der Netzbetreiber. Eine gesetzliche Frist für die Ankündigung von Strompreiserhöhungen gegenüber Verbrauchern ist dieses Datum allerdings nicht.
Auch die regionalen Verteilnetzbetreiber müssen ihre Entgelte für das kommende Jahr kalkulieren. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind die Netzentgelte spätestens am 15. Oktober für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen. Stehen die endgültigen Beträge noch nicht fest, müssen vorläufige Werte angegeben werden.
Die Verteilnetzbetreiber berücksichtigen unter anderem die Kosten der vorgelagerten Übertragungsnetze. Änderungen dieser Kosten können sich deshalb auf ihre eigenen Entgelte auswirken. Die endgültigen Preisblätter werden regulär zum Jahresbeginn veröffentlicht.
Die Netzentgelte machen einen erheblichen Teil der Stromrechnung aus. Nach Angaben der Bundesnetzagentur entfallen ungefähr 30 Prozent der Stromkosten eines Haushalts auf die Nutzung der Stromnetze. Der tatsächliche Anteil unterscheidet sich je nach Tarif und Netzgebiet.
Ob private Haushalte 2027 mehr bezahlen müssen, lässt sich aus den bisher veröffentlichten Übertragungsnetzentgelten allein nicht bestimmen. Neben den regionalen Netzgebühren beeinflussen insbesondere die Strombeschaffungskosten, Steuern, Umlagen und die Preisgestaltung der Energieversorger den Endkundenpreis.
Als Größenordnung für die Wirkung staatlicher Unterstützung hatte das Bundeswirtschaftsministerium für 2026 eine Entlastung von etwa 100 Euro jährlich bei einem Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden Stromverbrauch genannt. Diese Berechnung bezog sich auf den Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro im Jahr 2026. Sie ist keine Prognose für 2027.
Wie stark sich eine mögliche Veränderung der Übertragungsnetzentgelte auf einzelne Haushalte auswirkt, hängt nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber von den jeweiligen regionalen Netzstrukturen ab. Eine bundesweit einheitliche Mehrbelastung lässt sich daraus nicht ableiten.
Sollten Energieversorger ihre Strompreise zum Jahresbeginn 2027 erhöhen, müssen sie die gesetzlichen Informationspflichten beachten. Bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ist eine einseitige Preisänderung nach Paragraf 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes grundsätzlich spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten anzukündigen.
Die Mitteilung muss verständlich erklären, aus welchem Anlass die Preise angepasst werden, welche Voraussetzungen dafür gelten und welchen Umfang die Änderung hat. Außerdem müssen die Kunden über ihre Kündigungsrechte informiert werden.
Für Kunden in der gesetzlichen Grundversorgung gelten besondere Fristen. Nach Paragraf 5 der Stromgrundversorgungsverordnung müssen Änderungen der allgemeinen Preise mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Gleichzeitig muss der Grundversorger seine Kunden brieflich informieren und die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen.
Ob ein Versorger die höheren Netzkosten tatsächlich in Form höherer Endkundenpreise weitergibt, hängt unter anderem von der jeweiligen Vertragsgestaltung und den übrigen Kostenbestandteilen ab. Eine Erhöhung der Netzentgelte führt deshalb nicht automatisch bei jedem bestehenden Stromvertrag zu einer entsprechenden Preiserhöhung.
Erhöht ein Stromanbieter einseitig den vereinbarten Preis, haben Verbraucher grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Nach Paragraf 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes können sie den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist beenden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die vereinbarte Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist.
Die Kündigung muss dem bisherigen Anbieter rechtzeitig vor Inkrafttreten der Preisänderung zugehen. Der Vertrag endet dann mit Ablauf des Tages vor dem Beginn des neuen Preises. Bestimmte gesetzlich geregelte Ausnahmen bestehen, etwa bei der unveränderten Weitergabe einer gesetzlichen Umsatzsteueränderung. Auch die konkrete Gestaltung einer vertraglichen Preisanpassungsklausel kann für die Kündigungsrechte relevant sein.
In der Grundversorgung besteht bei Preisänderungen ebenfalls ein Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist. Unabhängig davon können Haushaltskunden ihren Grundversorgungsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Verbraucher sollten bei einer angekündigten Erhöhung deshalb die neuen Preise und Vertragsbedingungen prüfen und Angebote anderer Stromlieferanten vergleichen. Für den Anbieterwechsel dürfen Haushaltskunden keine zusätzlichen Kosten berechnet werden. Entscheidend für die Strompreise 2027 bleibt zunächst, in welcher Höhe die Netzentgelte endgültig festgesetzt werden und welche Preisentscheidungen die einzelnen Versorger anschließend treffen.
Texte werden mit Unterstützung von KI-Tools erstellt und vor Veröffentlichung redaktionell geprüft. Mehr dazu