Nach US-Zollurteil fließen Millionen an deutsche Unternehmen zurück

Aktienhandel: Kurstafel mit Kursverläufen an der Börse
Quelle: Pixabay, sergeitokmakov

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Die Rückabwicklung eines zentralen Teils der von US-Präsident Donald Trump eingeführten Zollpolitik erreicht inzwischen deutsche und europäische Unternehmen. Nachdem der Supreme Court im Februar entschieden hatte, dass der Präsident auf Grundlage des International Emergency Economic Powers Act, kurz IEEPA, keine Zölle verhängen darf, zahlt die US-Zollbehörde inzwischen Milliardenbeträge zurück. Nach einer Auswertung deutscher Unternehmensangaben haben allein börsennotierte Konzerne aus Deutschland bereits mehr als 790 Millionen Euro erhalten. Zugleich ist die Rückabwicklung noch nicht abgeschlossen. Für einen Teil älterer Einfuhren bestehen weiterhin verfahrensrechtliche Hürden.

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Supreme Court kippte die Rechtsgrundlage für Trumps Zölle

Der Supreme Court entschied am 20. Februar 2026 im Verfahren Learning Resources, Inc. v. Trump, dass das IEEPA dem US-Präsidenten keine Befugnis gibt, Einfuhrzölle zu erheben. Betroffen waren damit die auf dieses Notstandsgesetz gestützten Zollmaßnahmen. Dazu gehörten insbesondere die sogenannten reziproken Zölle auf Waren aus zahlreichen Handelspartnern sowie die mit Drogenhandel und Fentanyl begründeten Zusatzabgaben auf Importe aus Kanada, Mexiko und China. Bei den reziproken Zöllen hatte Trump zunächst einen Grundsatz von mindestens zehn Prozent für Einfuhren aus nahezu allen Handelspartnern vorgesehen, für zahlreiche Länder galten höhere Sätze.

Das Urteil bedeutete allerdings nicht, dass sämtliche von Trump eingeführten oder fortgeführten US-Zölle aufgehoben wurden. Es betraf die Nutzung des IEEPA als Rechtsgrundlage für Zölle. Der United States Court of International Trade, das auf Zollfragen spezialisierte US-Bundesgericht, beschäftigte sich anschließend mit der praktischen Rückabwicklung. Es wies die Zollbehörde Customs and Border Protection, kurz CBP, an, betroffene Einfuhren ohne die rechtswidrigen IEEPA-Abgaben abzurechnen beziehungsweise neu abzurechnen. Vorgesehen sind Erstattungen einschließlich Zinsen. Nach Angaben von CBP wurden zwischen dem 3. Februar 2025 und dem 24. Februar 2026 IEEPA-Zölle in einer Größenordnung von rund 166 Milliarden Dollar auf mehr als 53 Millionen Einfuhrvorgänge erhoben.

Deutsche Konzerne erhalten mehr als 790 Millionen Euro

Die Folgen sind inzwischen auch in den Bilanzen deutscher Unternehmen sichtbar. Eine Auswertung der WirtschaftsWoche auf Grundlage von Finanzberichten und zusätzlichen Konzernangaben bezifferte die bereits erhaltenen Erstattungen börsennotierter deutscher Unternehmen zuletzt auf mehr als 790 Millionen Euro. Die größte bekannte Einzelposition entfiel demnach auf DHL mit 416 Millionen Euro. Siemens Healthineers hatte rund 200 Millionen Euro an Nettoerstattungen erhalten. Puma nannte rund 49 Millionen Euro, Sartorius 26 Millionen Euro und Dräger rund 22 Millionen Euro. Weitere Rückzahlungen wurden unter anderem bei SMA Solar, Knorr-Bremse, Zeiss Medical und Rational ausgewiesen.

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Die Zahl von mehr als 790 Millionen Euro beschreibt dabei nicht sämtliche Erstattungen an deutsche Unternehmen. Sie bezieht sich auf die in der Auswertung erfassten börsennotierten Konzerne und deren zu diesem Zeitpunkt bekannten Angaben. Weitere Zahlungen können hinzukommen. Entscheidend ist zudem, wer in den USA formal als Importer of Record aufgetreten ist und die Abgabe gegenüber CBP entrichtet hat. Ein deutscher Hersteller muss deshalb nicht zwangsläufig selbst der unmittelbare Empfänger einer US-Zollrückzahlung sein.

Rückzahlung läuft über das CAPE-System

Für die Massenabwicklung hat CBP das digitale System CAPE eingerichtet, die Consolidated Administration and Processing of Entries. Es ist in das amerikanische Zollsystem ACE eingebunden. Importeuren oder von ihnen beauftragten Zollagenten ermöglicht CAPE, zahlreiche betroffene Einfuhrvorgänge gebündelt einzureichen. Statt Tausende einzelne Zahlungen abzuwickeln, kann CBP mehrere Einträge zusammenfassen und die Erstattung einschließlich Zinsen elektronisch an den Importer of Record oder eine entsprechend hinterlegte berechtigte Stelle überweisen. Die US-Zollerstattungen für Unternehmen laufen inzwischen in großem Umfang über dieses Verfahren.

Nach dem jüngsten öffentlich bekannten CBP-Statusbericht vom 25. August waren mit Datenstand 21. August rund 132,5 Milliarden Dollar an möglichen und bereits bestätigten Erstattungen zur Bearbeitung in CAPE angenommen worden. Rund 106,6 Milliarden Dollar einschließlich Zinsen waren zu diesem Zeitpunkt fertig bearbeitet, bestätigt und zur Auszahlung an das US-Finanzministerium weitergeleitet worden. Rund 1,7 Milliarden Dollar konnten bei mehr als 22.000 Erstattungen noch nicht weitergeleitet werden, weil die erforderlichen Bankdaten fehlten.

Bei DHL zeigt sich zugleich, warum die erste Zahlung an einen Konzern nicht zwingend bedeutet, dass das Geld dort verbleibt. Nach Angaben des Unternehmens beantragt DHL für berechtigte Sendungen die Erstattung automatisch, wenn DHL selbst als Importer of Record auftrat. Erhält DHL das Geld von CBP zurück, soll der entsprechende Zollbetrag an die Partei weitergereicht werden, die ihn ursprünglich bezahlt hatte. War dagegen der Kunde selbst Importer of Record, muss er den Anspruch selbst oder über einen autorisierten Zollagenten geltend machen.

Ein Teil der Rückzahlungen bleibt rechtlich kompliziert

Noch nicht vollständig gelöst ist die Behandlung sogenannter finally liquidated entries. Dabei handelt es sich um Einfuhrvorgänge, deren zollrechtliche Abrechnung bereits endgültig geworden ist und die CBP nicht mehr ohne Weiteres administrativ neu abrechnen kann. Für solche Fälle hat das Handelsgericht in Tausenden Klageverfahren eine erneute Abrechnung angeordnet. Eine dafür vorgesehene dritte CAPE-Ausbaustufe wurde zuletzt jedoch vorübergehend verzögert. Die bereits aktiven CAPE-Phasen laufen nach den jüngsten Angaben weiter. Zudem ist noch nicht abschließend entschieden, ob ein einheitlicher Rechtsweg die Erstattung für sämtliche betroffenen Importeure mit bereits endgültig abgerechneten Einfuhren ermöglichen wird.

Damit ist auch die häufig verwendete Kurzform, die USA zahlten nun automatisch sämtliche Trump-Zölle zurück, zu weitgehend. Zurückgezahlt werden die unter IEEPA erhobenen Abgaben, soweit die jeweiligen Einfuhrvorgänge in das Erstattungsverfahren fallen oder eine entsprechende gerichtliche Grundlage für eine erneute Abrechnung besteht.

Andere US-Zölle gelten weiterhin

Für europäische Exporteure bedeutet das Supreme-Court-Urteil keineswegs das Ende hoher US-Zölle. Bereits unmittelbar nach der Entscheidung führte Trump auf Grundlage von Section 122 des Trade Act einen neuen allgemeinen Aufschlag von zehn Prozent ein. Dieser war gesetzlich auf 150 Tage begrenzt und galt vom 24. Februar bis zum 24. Juli 2026. Die Regierung verlagerte ihre Zollpolitik anschließend verstärkt auf andere gesetzliche Instrumente.

Vor allem Zölle nach Section 232 des Trade Expansion Act und Section 301 des Trade Act wurden vom Supreme-Court-Urteil nicht aufgehoben. Im Juli setzte die US-Regierung beispielsweise neue Section-301-Maßnahmen gegen 60 Handelspartner in Kraft. Für bestimmte nicht ausgenommene Waren aus der Europäischen Union ist dabei eine Zollbelastung vorgesehen, bei der der reguläre US-Zoll und der zusätzliche Section-301-Anteil zusammen grundsätzlich zehn Prozent erreichen. Daneben bestehen produktbezogene Section-232-Zölle und weitere Sonderregelungen fort. Für Unternehmen hängt die tatsächliche Belastung deshalb weiterhin von Ware, Herkunft, Zolltarifnummer und der jeweils verwendeten gesetzlichen Grundlage ab.

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