
Im Yachthafen hat es am Donnerstag einen Bootsunfall bei Brunsbüttel gegeben. Nach Angaben der Polizei kollidierte der Führer einer Motoryacht beim Anlegemanöver mit einer fest vertäuten Motoryacht. Verletzt wurde demnach niemand. An beiden Booten entstanden nur leichte Schäden. Die Sicherheit der beiden Yachten war nach bisherigem Stand nicht beeinträchtigt. Die Wasserschutzpolizei leitete nach dem Vorfall Ermittlungen ein, weil sich Hinweise auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung des verantwortlichen Schiffsführers ergaben.
Der Vorfall ereignete sich laut Polizei gegen 17.24 Uhr im Yachthafen. Nach den bisherigen Erkenntnissen touchierte der Bootsführer beim Versuch anzulegen ein bereits fest vertäutes Boot. Die Kollision fiel vergleichsweise gering aus, hatte aber dennoch Folgen für die weiteren Ermittlungen. Denn nach dem Zusammenstoß ergaben sich Hinweise darauf, dass der Mann möglicherweise nicht mehr uneingeschränkt fahrfähig war. Die Wasserschutzpolizei übernahm daraufhin den Fall und prüft nun, wie es genau zu dem Manöver und dem Zusammenstoß kommen konnte.
Ein Atemalkoholtest ergab bei dem Beschuldigten nach Polizeiangaben einen Wert von 0,31 Promille. Zugleich berichteten Zeugen von einer unsicheren Fahrweise und harten Manövern. Vor diesem Hintergrund ordneten die Einsatzkräfte zwei Blutproben an. Die Polizei weist darauf hin, dass auch auf dem Wasser schon ein vergleichsweise geringer Alkoholkonsum die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen kann. Wie im Straßenverkehr kann demnach bereits ab 0,3 Promille eine Strafbarkeit in Betracht kommen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.
Die Ermittlungen richten sich gegen den Bootsführer wegen des Verdachts der Gefährdung des Schiffsverkehrs unter Alkoholeinfluss. Als Grundlage nennt die Polizei Paragraf 315a des Strafgesetzbuchs. Entscheidend dürfte nun sein, welche Ergebnisse die angeordneten Blutproben liefern und wie die beobachtete Fahrweise rechtlich eingeordnet wird. Der Bootsunfall Brunsbüttel blieb zwar nach bisherigen Angaben ohne gravierende Folgen für Menschen oder Schiffe. Für den verantwortlichen Schiffsführer kann der Vorfall dennoch strafrechtliche Konsequenzen haben.
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