Palliativpfleger vor Gericht: Wo endet Leidenslinderung, wo beginnt strafbares Handeln?

Münster zeigt Spitzenstandard bei Pflegepersonal
Foto: Sabine van Erp

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Münster. Vor dem Landgericht Münster steht ein Krankenpfleger wegen eines Falls auf einer Palliativstation vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, einem 91-jährigen sterbenden Patienten eine deutlich erhöhte Morphin-Dosis gegeben zu haben. Juristisch geht es um den Vorwurf des versuchten Totschlags. Der Patient litt an Darmkrebs im Endstadium und wurde auf einer Palliativstation in Münster behandelt. Nach der Medikamentengabe starb er kurze Zeit später. Ob der Tod durch das Morphin oder durch die schwere Erkrankung verursacht wurde, ließ sich nach Darstellung der Anklage nicht sicher feststellen. Deshalb steht nicht vollendeter Totschlag im Raum, sondern der Versuch.

Staatsanwaltschaft sieht keine Heldengeschichte

Die Staatsanwaltschaft stellt den Fall nicht als Grundsatzverfahren gegen die Palliativmedizin dar. In ihrem Plädoyer betont sie, dass nicht die palliative Versorgung insgesamt vor Gericht stehe, sondern das konkrete Verhalten eines einzelnen Pflegers. Aus Sicht der Anklage soll der Angeklagte die ärztlich vorgesehene Dosis eigenmächtig auf 50 Milligramm Morphin erhöht haben. Damit habe er den Tod des Patienten direkt herbeiführen wollen. Die Staatsanwaltschaft warnt deshalb davor, den Fall als Geschichte eines Helfers zu erzählen, der nur Leid habe beenden wollen. Gefordert werden eine mehrjährige Freiheitsstrafe und ein Berufsverbot.

Angeklagter bestreitet Tötungsabsicht

Der Krankenpfleger weist den zentralen Vorwurf zurück. Er habe den Patienten nicht töten wollen, sondern dessen Schmerzen lindern wollen. Die Verteidigung argumentiert, dass die Patientenverfügung des 91-Jährigen eine Leidensminderung vorgesehen habe, auch wenn eine solche Behandlung das Leben möglicherweise verkürzen könne. Damit berührt der Prozess einen medizinisch und rechtlich schwierigen Grenzbereich: Zulässige Schmerztherapie kann unter Umständen eine Lebensverkürzung in Kauf nehmen. Strafbar wäre dagegen eine aktive Tötung. Genau diese Grenze muss das Gericht nun bewerten.

Verteidigung fordert Freispruch

Die Verteidigung plädiert auf Freispruch, jedenfalls vom Vorwurf des versuchten Totschlags und vom Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie stellt die Frage, ob nicht auch eine zu geringe Schmerzmittelgabe gegen den Willen des Patienten verstoßen hätte. Zudem soll der Angeklagte nach Darstellung der Verteidigung nicht gewusst haben, dass die Medikamentengabe tödlich wirken könne. Als Hinweis darauf werden spätere Internetrecherchen des Pflegers zu Morphin, Atemdepressionen und subkutaner Gabe angeführt. Dass er die Medikamentengabe nicht korrekt dokumentiert haben soll, steht ebenfalls im Verfahren. Diesen Vorwurf soll der Angeklagte teilweise eingeräumt haben. Nach seiner Darstellung habe er aus Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen gehandelt.

Tochter des Patienten stellt sich hinter den Pfleger

Eine besondere Rolle spielt die Tochter des verstorbenen Patienten. Sie tritt zwar als Nebenklägerin auf, stellt sich im Prozess aber hinter den Angeklagten. Nach ihrer Einschätzung habe der Pfleger professionell und empathisch gehandelt. Er habe ihrem Vater helfen und dessen Leiden lindern wollen. Auch sie fordert einen Freispruch. Sinngemäß machte sie deutlich, ihr Vater wäre entsetzt darüber gewesen, dass der Pfleger nun vor Gericht steht. Das Urteil wird voraussichtlich Mitte Mai erwartet.

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