Wenn Dienst-SMS zu amtlichen Informationen werden

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Auswärtige Amt verpflichtet, Baerbock SMS-Nachrichten aus dem Jahr 2023 herauszugeben. Die Entscheidung betrifft Kurznachrichten, in denen es um diplomatische Kommunikation im Zusammenhang mit einer Resolution der UN-Generalversammlung zum Krieg in der Ukraine ging.

Geklagt hatte Arne Semsrott von der Transparenzplattform FragDenStaat. Der Antrag zielte auf SMS, die Baerbock nach Darstellung des Verfahrens an Vertreter anderer UN-Mitgliedstaaten geschickt hatte, um für Unterstützung bei der Ukraine-Resolution zu werben. Das Auswärtige Amt hatte den Informationszugang zunächst verweigert.

Gericht sieht SMS als mögliche amtliche Information

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann eine SMS unter das Informationsfreiheitsgesetz fallen, wenn ihr Inhalt dienstlichen Zwecken dient. Maßgeblich ist damit nicht, ob eine Nachricht per Brief, E-Mail, Akte oder Smartphone übermittelt wurde. Entscheidend ist, ob sie einen amtlichen Bezug hat.

Das Gericht stellte laut Rechtsprechungsdatenbank fest, dass es sich bei den beim Auswärtigen Amt vorhandenen vier SMS um amtliche Informationen handelt. Damit griff die Argumentation nicht durch, wonach Kurznachrichten schon wegen ihres Mediums außerhalb des Informationszugangs stehen könnten.

Streit um UN-Resolution zur Ukraine

Hintergrund der SMS war eine Resolution der UN-Generalversammlung vom 23. Februar 2023. Sie trug den Titel Principles of the Charter of the United Nations underlying a comprehensive, just and lasting peace in Ukraine. Die Generalversammlung nahm sie mit 141 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 32 Enthaltungen an.

Die Resolution forderte unter anderem einen umfassenden, gerechten und dauerhaften Frieden in der Ukraine auf Grundlage der UN-Charta. Beschlüsse der UN-Generalversammlung haben politisches Gewicht, sind aber nicht mit bindenden Entscheidungen des UN-Sicherheitsrats gleichzusetzen.

Informationsfreiheitsgesetz und digitale Kommunikation

Das Urteil ist über den konkreten Fall hinaus relevant, weil Regierungskommunikation längst nicht mehr nur über klassische Aktenvermerke, Briefe oder E-Mails läuft. Gerade auf Leitungsebene können kurze digitale Nachrichten Teil dienstlicher Abstimmungen sein. Das Informationsfreiheitsgesetz definiert amtliche Informationen als Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.

Damit stärkt die Entscheidung den Grundsatz, dass Behörden nicht allein durch die Wahl eines Kommunikationsmittels über den Zugang zu Informationen entscheiden können. Eine dienstliche Nachricht verliert ihren möglichen amtlichen Charakter nicht, weil sie auf einem Smartphone verfasst wurde.

Herausgabe kann weiterhin begrenzt werden

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jede dienstliche Kurznachricht automatisch vollständig veröffentlicht werden muss. Auch beim Informationsfreiheitsgesetz können Schutzgründe greifen, etwa personenbezogene Daten, öffentliche Belange oder internationale Beziehungen.

Im konkreten Fall blieb zunächst unklar, in welchem Umfang das Auswärtige Amt Schwärzungen vornehmen wird und ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Offiziell belastbar war zunächst, dass das Gericht den Informationszugang zu den vorhandenen SMS grundsätzlich bejaht hat.

Bedeutung für Ministerien und Behörden

Für Bundesministerien ist das Urteil ein Signal, digitale Kommunikation nicht pauschal aus Transparenzverfahren herauszuhalten. Wenn ein Inhalt dienstlich relevant ist, kann er dem Informationszugang unterfallen. Das betrifft nicht nur SMS, sondern grundsätzlich auch andere digitale Kommunikationsformen, sofern sie als amtliche Aufzeichnungen vorhanden sind.

Das Baerbock SMS Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin gibt damit ein klares Signal: Behörden müssen künftig stärker begründen, warum bestimmte digitale Nachrichten nicht herausgegeben werden sollen. Ein bloßer Hinweis auf das genutzte Medium reicht nach der Berliner Entscheidung nicht aus.

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