
Seit dem 14. Juni 2026 darf Marmelade in Deutschland wieder so heißen, wie viele Verbraucher sie im Alltag ohnehin nennen. Marmelade darf wieder Marmelade heißen — Fruchtaufstriche aus Erdbeeren, Aprikosen, Kirschen oder anderen nicht zitrushaltigen Früchten mussten im Handel bislang als Konfitüre bezeichnet werden. Mit der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1438 dürfen sie nun grundsätzlich auch als Marmelade verkauft werden.
Das betrifft etwa Erdbeeraufstriche oder Aprikosenaufstriche, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Damit nähert sich die Kennzeichnung dem üblichen Sprachgebrauch in Deutschland an. Viele Menschen hatten auch bisher im Alltag von Erdbeermarmelade gesprochen, obwohl auf dem Etikett meist Erdbeerkonfitüre stehen musste.
Die bisherige Regelung beruhte auf europäischem Lebensmittelrecht. Danach war Marmelade grundsätzlich für Produkte aus Zitrusfrüchten vorgesehen. Aufstriche aus anderen Obstsorten mussten im regulären Handel als Konfitüre oder Konfitüre extra bezeichnet werden. Nur in bestimmten Fällen, etwa auf örtlichen Märkten, Bauernmärkten oder Wochenmärkten, durfte die Bezeichnung Marmelade schon bisher für andere Früchte verwendet werden.
Für viele Verbraucher wirkte diese Unterscheidung künstlich, weil der Alltagssprachgebrauch anders war. Erdbeermarmelade, Kirschmarmelade oder Aprikosenmarmelade blieben gängige Begriffe, auch wenn die rechtliche Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett anders lautete. Die neue Regelung beendet diesen Widerspruch zumindest weitgehend.
Die Änderung bedeutet nicht, dass alle bisherigen Bezeichnungen unverändert bleiben. Gerade bei den Produkten, die bislang rechtlich als Marmelade galten, wird genauer unterschieden. Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten müssen künftig als Zitrusmarmelade bezeichnet werden. Möglich ist auch eine Bezeichnung nach der verwendeten Frucht, etwa Orangenmarmelade oder Zitronenmarmelade.
Damit soll klar bleiben, ob ein Glas einen Aufstrich aus Zitrusfrüchten enthält oder eine Marmelade aus anderen Obstsorten. Die neue Regelung erweitert also nicht nur die Verwendung des Begriffs Marmelade, sondern ordnet zugleich die bisherigen Zitrusprodukte präziser ein.
Neben der Namensfrage ändern sich auch Vorgaben zur Zusammensetzung. Bei vielen Konfitüren und Marmeladen steigen die Mindestmengen an Fruchtbestandteilen. Für häufige Obstsorten wie Erdbeeren gilt künftig ein höherer Mindestfruchtgehalt als bisher. Bei Konfitüre extra beziehungsweise Marmelade extra sind die Anforderungen ebenfalls erhöht worden.
Dabei gibt es je nach Fruchtart unterschiedliche Vorgaben. Einige Früchte haben wegen ihrer besonderen Eigenschaften eigene Mindestwerte. Für Verbraucher kann das bedeuten, dass neue Produkte im Regal nicht nur anders heißen, sondern in bestimmten Fällen auch mehr Frucht enthalten müssen. Bereits vor dem Stichtag hergestellte Ware darf jedoch weiter verkauft werden, solange die Bestände reichen.
In den Regalen dürfte es vorerst unterschiedliche Bezeichnungen nebeneinander geben. Ein Glas kann weiterhin Konfitüre heißen, ein vergleichbares neues Produkt aber Marmelade. Entscheidend ist nicht allein der Name, sondern ob das Produkt die jeweiligen Anforderungen der Verordnung erfüllt. Die Begriffe Marmelade und Konfitüre werden deshalb in einer Übergangsphase parallel sichtbar bleiben.
Für Verbraucher ist die Änderung vor allem eine Vereinfachung der Sprache. Wer Erdbeermarmelade sagt, kann diese Bezeichnung nun auch häufiger auf dem Etikett finden. Gleichzeitig bleibt die Lebensmittelkennzeichnung geregelt. Angaben zu Fruchtgehalt, Zutaten und Produktart bleiben weiterhin maßgeblich, wenn Produkte verglichen werden.
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