
Für Minijobber in Deutschland ändert sich zum 1. Juli 2026 eine wichtige Regel bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer sich in einem Minijob früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung bislang im selben Minijob grundsätzlich nicht wieder rückgängig machen. Genau das wird nun einmalig möglich. Betroffene können künftig beantragen, wieder rentenversicherungspflichtig zu werden. Damit zahlen sie wieder eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben entsprechende Ansprüche. Die Änderung betrifft nicht die monatliche Verdienstgrenze, sondern den Versicherungsstatus im Minijob.
Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht erfolgt nicht automatisch. Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragen. Die Regel wirkt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Änderung ist nicht vorgesehen. Nach Angaben der Minijob-Zentrale gilt die Aufhebung ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Arbeitgeber müssen den Vorgang dokumentieren und im gewerblichen Bereich über das Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Bei Minijobs in Privathaushalten läuft die Meldung über den Änderungsscheck.
Wichtig ist die Bindungswirkung der neuen Regel. Wer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze ausübt, kann die Aufhebung der Befreiung nicht nur für einen einzelnen dieser Jobs erklären. Sie gilt einheitlich für alle entsprechenden Minijobs, die gleichzeitig bestehen oder später hinzukommen. Zudem ist die Entscheidung nur einmal möglich. Eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist danach für die betroffenen Minijobs ausgeschlossen. Damit soll ein ständiger Wechsel zwischen Versicherungspflicht und Befreiung verhindert werden.
Unabhängig von der neuen Rentenregel gilt für den Minijob 2026 weiterhin die Grenze von 603 Euro im Monat. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt diesen Betrag nicht übersteigt. Auf das Jahr gerechnet sind damit bis zu 7.236 Euro möglich. Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Da der Mindestlohn 2026 bei 13,90 Euro je Stunde liegt, ergibt sich daraus die aktuelle Minijob Grenze. Für 2027 ist bereits eine weitere Anpassung auf 633 Euro vorgesehen.
Minijobs spielen auf dem deutschen Arbeitsmarkt weiter eine große Rolle. Die Deutsche Rentenversicherung verweist auf rund 7 Millionen Menschen, die bei der Minijob-Zentrale gemeldet sind. Die überwiegende Mehrheit arbeitet im gewerblichen Bereich. Zugleich zeigt eine Sonderauswertung, dass nur ein Teil der Minijobber derzeit rentenversicherungspflichtig ist. Viele haben sich von der eigenen Beitragszahlung befreien lassen. Für diese Gruppe wird die neue Option relevant, wenn sich persönliche Lebensumstände geändert haben oder wenn rentenrechtliche Zeiten künftig stärker ins Gewicht fallen sollen.
Rentenversicherungspflicht im Minijob bedeutet, dass neben dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag auch ein Eigenanteil der Beschäftigten gezahlt wird. Im gewerblichen Bereich liegt dieser Eigenanteil 2026 bei 3,6 Prozent des Verdienstes. Dafür werden Pflichtbeitragszeiten erworben. Diese Zeiten können für Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen und auch für weitere Leistungen wichtig sein. Dazu gehören nach Darstellung der Deutschen Rentenversicherung etwa Rehabilitationsleistungen, Ansprüche bei Erwerbsminderung und bestimmte Voraussetzungen für geförderte private Altersvorsorge.
Offiziell bestätigt war zunächst vor allem die praktische Umsetzung der bereits beschlossenen Neuregelung zum 1. Juli 2026. Eine neue kurzfristige Erhöhung der Minijob Grenze in dieser Woche lag zunächst nicht vor. Die rechtlich belastbare Perspektive ist deshalb die Kombination aus der bestehenden 603 Euro Grenze, der bereits geplanten Anhebung auf 633 Euro im Jahr 2027 und der neuen Möglichkeit, eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Juli einmalig aufzuheben.
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