
Bei der Erbschaftsteuer Reform in Deutschland wächst der politische und juristische Druck. Das Bundesverfassungsgericht hat für den 12. und 13. Oktober 2026 zwei mündliche Verhandlungen angesetzt, die für das heutige System der Erbschaftsteuer große Bedeutung haben könnten. Dabei geht es einerseits um die Kompetenzen von Bund und Ländern und andererseits um die umfangreichen Vergünstigungen beim Vererben von Betriebsvermögen. Parallel fordert die SPD eine grundlegende Reform. Für Erben wichtig: Bislang sind weder neue Freibeträge noch höhere Steuersätze beschlossen worden. Die geltenden Regeln bleiben zunächst bestehen.
Am 12. Oktober beschäftigt sich der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit einem Normenkontrollantrag Bayerns. Im Kern geht es um die Gesetzgebungskompetenzen bei der Erbschaftsteuer. Bayern will erreichen, dass die Länder mehr eigenen Gestaltungsspielraum erhalten können. Die Staatsregierung kritisiert seit Jahren, dass bundesweit einheitliche Freibeträge regionale Unterschiede bei Immobilienwerten nicht ausreichend berücksichtigten.
Bereits einen Tag später folgt ein zweites wichtiges Verfahren. Am 13. Oktober verhandelt Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 über die Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen. Hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob die steuerlichen Begünstigungen von Unternehmensvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind.
Für die meisten privaten Erben sind zunächst die persönlichen Freibeträge entscheidend. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können derzeit grundsätzlich 500.000 Euro steuerfrei erhalten. Bei Kindern liegt der persönliche Freibetrag bei 400.000 Euro. Enkel können grundsätzlich 200.000 Euro steuerfrei erben. Ist das verbindende Kind bereits verstorben, kann für Enkel ein Freibetrag von 400.000 Euro gelten.
Deutlich niedriger fällt die Grenze bei vielen weiter entfernten Verwandten aus. Geschwister, Nichten, Neffen und zahlreiche andere Erwerber haben grundsätzlich nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Ob sich diese Beträge durch eine Erbschaftsteuer Änderung tatsächlich verändern werden, ist derzeit offen. Die für Oktober angesetzten Verhandlungen führen nicht automatisch zu höheren oder niedrigeren Freibeträgen.
Hinter dem bayerischen Verfahren steht insbesondere die Frage, welchen Spielraum die Bundesländer bei der Erbschaftsteuer haben sollten. Bayern argumentiert, dass sich Immobilienpreise regional sehr unterschiedlich entwickelt haben, während die persönlichen Freibeträge seit vielen Jahren nicht entsprechend angepasst wurden. In Regionen mit hohen Grundstücks- und Hauspreisen könne dadurch schneller Erbschaftsteuer anfallen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Bundesverfassungsgericht im Oktober einfach über eine Erhöhung des Kinderfreibetrags von 400.000 Euro oder des Ehegattenfreibetrags von 500.000 Euro abstimmt. Das Verfahren betrifft grundsätzlicher die Gesetzgebungskompetenzen. Eine Entscheidung zugunsten Bayerns könnte jedoch politische und gesetzgeberische Veränderungen bei der Erbschaftsteuer und den Freibeträgen nach sich ziehen.
Noch größere finanzielle Dimensionen hat das zweite Verfahren. Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das geltende Recht unter bestimmten Voraussetzungen einen Verschonungsabschlag von 85 Prozent vor. Unter strengeren Bedingungen kann sogar eine vollständige Verschonung von der Erbschaftsteuer möglich sein.
Genau diese Sonderstellung von Betriebsvermögen steht erneut auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Das Bundesverfassungsgericht will klären, ob Erwerber anderer Vermögensarten durch die geltenden Begünstigungen in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden. Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist ein Erbfall, bei dem der Beschwerdeführer unter anderem Wertpapiere und Grundvermögen erbte. Eine Entscheidung könnte deshalb weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung für die Erbschaftsteuer Reform in Deutschland bekommen.
Parallel zum Verfahren in Karlsruhe läuft eine politische Reformdebatte. Die SPD hat ein Modell vorgelegt, das die heutige Struktur deutlich verändern würde. Vorgesehen ist unter anderem ein persönlicher Freibetrag von einer Million Euro. Auch für kleinere und mittlere Unternehmen soll es nach dem Konzept einen besonderen Freibetrag von fünf Millionen Euro geben. Erst oberhalb dieser Grenzen würde nach dem SPD-Modell eine Besteuerung einsetzen.
Damit verfolgt die Partei zwei Ziele gleichzeitig: Kleinere und mittlere Erbschaften sollen stärker geschützt werden, während große Vermögensübertragungen weniger stark von Sonderregeln profitieren sollen. Auch Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat sich für eine Reform ausgesprochen und die unterschiedliche Belastung kleiner und sehr großer Erbschaften kritisiert. Eine Umsetzung dieser Vorschläge ist bislang jedoch nicht beschlossen.
Nein, zumindest nicht aufgrund der aktuellen Debatte. Wer derzeit erbt oder eine Schenkung erhält, muss nicht allein wegen der bevorstehenden Verhandlungen in Karlsruhe mit neuen Steuersätzen oder kurzfristig gestrichenen Freibeträgen rechnen. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen gelten weiter.
Entscheidend wird zunächst sein, wie das Bundesverfassungsgericht die beiden Verfahren bewertet. Selbst wenn Karlsruhe Teile des geltenden Systems beanstanden sollte, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass bestimmte Regelungen sofort wegfallen. Das Gericht kann dem Gesetzgeber auch Vorgaben und Fristen für eine Neuregelung machen. Deshalb dürfte die Erbschaftsteuer Reform in Deutschland vor allem nach den Karlsruher Verhandlungen im Herbst politisch noch stärker in den Mittelpunkt rücken.
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