
Wer seine Steuererklärung elektronisch übermittelt, muss sich ab 2027 stärker auf digitale Post vom Finanzamt einstellen. Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird für wichtige Fallgruppen zum Regelfall. Einen Bescheid auf Papier können Steuerpflichtige weiterhin verlangen. Eine noch weitergehende Umstellung für alle Inhaber eines aktiven ELSTER-Kontos plant die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2026. Diese Änderung ist allerdings noch nicht endgültig beschlossen.
Grundlage für die Umstellung ist Paragraf 122a der Abgabenordnung. Danach sollen Steuerbescheide, Steuermessbescheide und Feststellungsbescheide insbesondere elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden, wenn die zugrunde liegende Erklärung elektronisch über ein Nutzerkonto der Finanzverwaltung eingereicht wurde. Diese Regel greift für entsprechende Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen werden.
Betroffen sein können damit unter anderem Einkommensteuerbescheide nach einer elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung. Auch bei Erklärungen, die über bestimmte steuerliche Bevollmächtigte eingereicht werden, sieht das Gesetz die elektronische Bekanntgabe vor.
Der digitale Steuerbescheid ab 2027 ist dabei nicht mit der bislang bekannten elektronischen Bereitstellung von sogenannten Bescheiddaten zu verwechseln. Der digital bekannt gegebene Bescheid ist selbst der rechtsverbindliche Verwaltungsakt. Eine zusätzliche Ausfertigung per Brief ist dann grundsätzlich nicht erforderlich.
Wer weiterhin Post vom Finanzamt auf Papier erhalten möchte, kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen. Ein solcher Antrag gilt nur für die Zukunft und wird wirksam, sobald er beim Finanzamt eingegangen ist.
ELSTER bietet dafür bereits eine Möglichkeit im Nutzerkonto. Dort kann eine dauerhafte postalische Bekanntgabe ausgewählt werden. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums besteht für den Antrag grundsätzlich kein besonderes Formerfordernis. Auch ein Bevollmächtigter kann ihn für den Steuerpflichtigen stellen.
Wer kein aktives digitales Nutzerkonto besitzt und von der elektronischen Bekanntgabe nicht erfasst wird, muss deshalb nicht generell einen Antrag stellen, um weiterhin einen Brief zu bekommen.
Wird ein Bescheid elektronisch bekannt gegeben, erhält die abrufberechtigte Person eine elektronische Nachricht über die Bereitstellung. Der eigentliche Bescheid befindet sich nicht in dieser E-Mail. Er muss über das entsprechende Nutzerkonto beziehungsweise die verwendete Steuersoftware abgerufen werden.
Für Fristen ist dieser Hinweis allein nicht entscheidend. Ein elektronisch bereitgestellter Verwaltungsakt gilt nach der Abgabenordnung grundsätzlich am vierten Tag nach seiner Bereitstellung als bekannt gegeben. Von diesem gesetzlichen Bekanntgabezeitpunkt können anschließend etwa Rechtsbehelfsfristen abhängen.
Damit unterscheidet sich die digitale Zustellung auch rechtlich von einer bloßen Informationsmail. Steuerpflichtige sollten deshalb ihr ELSTER-Konto und hinterlegte Benachrichtigungsadressen aktuell halten.
Zusätzlich will die Bundesregierung die elektronische Bekanntgabe mit dem Jahressteuergesetz 2026 ausweiten. Das Bundeskabinett beschloss den Gesetzentwurf am 12. August 2026. Nach dem Regierungsentwurf sollen bestimmte Steuerbescheide und weitere Schreiben künftig grundsätzlich elektronisch bereitgestellt werden, sobald ein aktives ELSTER-Nutzerkonto vorhanden ist. Eine gesonderte Einwilligung wäre dann nicht mehr erforderlich.
Zu den vom Bundesfinanzministerium genannten Beispielen gehören Einkommensteuerbescheide sowie Entscheidungen über Einsprüche. Wer trotz eines aktiven Kontos Papierpost möchte, soll die postalische Bekanntgabe über ELSTER beantragen können. Ohne aktives ELSTER-Konto sollen Bescheide weiterhin per Post verschickt werden.
Diese zusätzliche Ausweitung ist am 23. September 2026 noch nicht geltendes Recht. Der Gesetzentwurf liegt dem Bundesrat als Drucksache 447/26 vor. Die Beratung im Bundesrat ist für den 25. September vorgesehen. Anschließend läuft das weitere parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.
Die Umstellung bedeutet daher keinen vollständigen Abschied vom Brief des Finanzamts zum Jahreswechsel. Entscheidend sind die Art der Steuererklärung, der Übermittlungsweg und künftig möglicherweise auch das Vorhandensein eines aktiven ELSTER-Kontos.
Fest steht bereits, dass die Finanzverwaltung die rechtsverbindliche elektronische Bekanntgabe ab 2027 wesentlich stärker nutzen wird. Gleichzeitig bleibt die postalische Zustellung möglich. Steuerpflichtige, die ausdrücklich beim Papierbescheid bleiben möchten, können dies gegenüber dem Finanzamt beantragen.






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