
Beschäftigte mit höheren Einkommen müssen sich 2027 auf deutlich höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung einstellen. Nach einem neuen Entwurf des Bundesarbeitsministeriums soll die Grenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von derzeit 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro im Monat steigen. Auch bei Renten- und Arbeitslosenversicherung werden höhere Einkommen beitragspflichtig. Die neuen Werte sind allerdings noch nicht endgültig beschlossen.
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Schwelle bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.
Für die gesetzliche Krankenversicherung sieht der Referentenentwurf für 2027 eine monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro beziehungsweise 76.500 Euro im Jahr vor. 2026 sind es 5.812,50 Euro im Monat und 69.750 Euro im Jahr. Die Grenze würde damit innerhalb eines Jahres um 562,50 Euro im Monat steigen. Dieselbe Beitragsbemessungsgrenze gilt grundsätzlich auch für die soziale Pflegeversicherung.
Auch in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung soll die Grenze steigen. Statt derzeit 8.450 Euro im Monat wären 2027 bis zu 8.850 Euro monatlich beitragspflichtig. Auf das Jahr gerechnet erhöht sich die Grenze damit von 101.400 auf 106.200 Euro.
Grundlage für die jährliche Anpassung ist die Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter. Für die Rechengrößen des Jahres 2027 wird eine bundesweite Lohnentwicklung von 4,38 Prozent im Jahr 2025 zugrunde gelegt. Die Sozialversicherungsgrößen werden nach gesetzlichen Vorgaben entsprechend fortgeschrieben.
Bei der Krankenversicherung kommt 2027 ein zusätzlicher Effekt hinzu. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums müssen sowohl die Versicherungspflichtgrenze als auch die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich angehoben werden. Deshalb fällt der Sprung bei diesen Grenzen besonders stark aus.
Auch die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze soll deutlich angehoben werden. Sie bestimmt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter anderem, ab welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entfallen kann.
2026 liegt diese Grenze bei 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro monatlich. Für 2027 sieht der Entwurf 84.150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro im Monat vor.
Das bedeutet auch: Beschäftigte benötigen künftig ein höheres Einkommen, um allein aufgrund ihres Verdienstes aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht herauszufallen. Wer oberhalb der jeweiligen Grenze liegt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder sich privat krankenversichern.
Die höheren Grenzen wirken sich nicht bei allen Beschäftigten unmittelbar auf die Abgaben aus. Wer mit seinem Einkommen bereits heute deutlich unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen liegt, zahlt allein aufgrund ihrer Anhebung nicht automatisch mehr.
Anders sieht es bei höheren Einkommen aus. Verdient ein gesetzlich Krankenversicherter beispielsweise mindestens 6.375 Euro brutto im Monat, würde 2027 ein größerer Teil seines Einkommens für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen als 2026.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung betrifft der entsprechende Effekt Beschäftigte mit Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze von 8.450 Euro monatlich. Bis zur neuen Grenze von 8.850 Euro würden bei unveränderten Beitragssätzen zusätzliche Teile des Einkommens beitragspflichtig.
Wie stark die tatsächliche monatliche Belastung 2027 steigt, lässt sich allein anhand der neuen Bemessungsgrenzen noch nicht abschließend bestimmen. Dafür sind auch die dann geltenden Beitragssätze und bei der Krankenversicherung der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse entscheidend. 2026 beträgt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 Prozent, hinzu kommt der jeweilige Zusatzbeitrag.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden Beiträge zu mehreren Sozialversicherungszweigen grundsätzlich zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern aufgeteilt. Deshalb führt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze bei entsprechend hohen Gehältern nicht nur auf Arbeitnehmerseite zu höheren Beiträgen.
In der Pflegeversicherung hängt der Arbeitnehmeranteil zusätzlich von der Kinderzahl ab. Der allgemeine Pflegebeitrag liegt derzeit bei 3,6 Prozent. Kinderlose tragen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Für Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern gelten Abschläge. In Sachsen weicht die Aufteilung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ab.
Der Entwurf enthält noch weitere Änderungen. Die sogenannte Bezugsgröße in der Sozialversicherung soll von monatlich 3.955 Euro im Jahr 2026 auf 4.130 Euro im Jahr 2027 steigen. Das entspricht 49.560 Euro im Jahr. Die Bezugsgröße spielt unter anderem bei verschiedenen Beitrags- und Leistungsberechnungen in der Sozialversicherung eine Rolle.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung soll für 2027 bei 53.452 Euro liegen. Dieses Durchschnittsentgelt ist unter anderem für die Berechnung der Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung.
Bei den veröffentlichten Werten handelt es sich derzeit um den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027. Die Bundesregierung muss die Verordnung noch beschließen. Anschließend ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens stehen die Rechengrößen für 2027 endgültig fest.
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