
Nach dem tödlichen Badeunfall eines sechsjährigen Jungen aus Warendorf im April dieses Jahres im Freizeitbad Maximare in Hamm hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen fünf Schwimmmeister erhoben. Der Vorwurf lautet auf fahrlässige Tötung durch Unterlassen. Nach Angaben der Ermittler soll der Junge am 19. April, seinem Geburtstag, im Übergangsbereich zwischen Nichtschwimmer- und Schwimmerzone untergegangen sein. Trotz sofort eingeleiteter Reanimationsversuche konnte er nicht gerettet werden. Eine Obduktion bestätigte Ertrinken als Todesursache.
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Entscheidung auf Videoaufzeichnungen aus dem Schwimmbad, die das Geschehen dokumentieren sollen. Auf den Bildern sei zu erkennen, wo sich die Aufsichtskräfte während des Vorfalls befanden. Nach Einschätzung der Ermittlungsbehörde hätten sie ihre Überwachungspflichten nicht ausreichend erfüllt. Auf dieser Grundlage wurde nun Anklage erhoben. Das Verfahren wurde dem Amtsgericht Hamm übergeben, das über die Zulassung der Anklage entscheiden muss.
Da drei der fünf Beschuldigten zur Tatzeit zwischen 18 und 21 Jahre alt waren, ist das Jugendschöffengericht Hamm zuständig. Bei ihnen könnte das Jugendstrafrecht Anwendung finden. Für die übrigen zwei Schwimmmeister gilt das Erwachsenenstrafrecht. Alle fünf Angeklagten waren nach Angaben des Schwimmbades ausgebildete Fachkräfte und werden anwaltlich vertreten.
Ein Termin für die Hauptverhandlung steht bislang nicht fest. Nach aktuellem Stand dürfte ein Prozess noch in diesem Jahr unwahrscheinlich sein. Bis zur gerichtlichen Entscheidung gilt die Unschuldsvermutung. Juristisch greift hier § 222 StGB (fahrlässige Tötung) in Verbindung mit § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen), da Aufsichtspersonen in Schwimmbädern eine sogenannte Garantenstellung innehaben – also verpflichtet sind, Schaden von Badegästen abzuwenden.
Der Fall lenkt erneut Aufmerksamkeit auf die Sicherheitsstandards in öffentlichen Schwimmbädern. Nach der Richtlinie R 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (DGfdB) ist eine „angemessene und wirksame Aufsicht“ vorgeschrieben, deren Umfang sich an Besucherzahl, Beckenart und Gefährdungspotenzial orientiert. Die DGUV-Regel 107-001 fordert zudem regelmäßige Nachweise über die Rettungsfähigkeit der Aufsichtskräfte.
Das Maximare in Hamm verfügt über mehrere Becken, darunter ein Wellenbecken mit Nichtschwimmer- und Schwimmerzonen sowie Strömungskanal. Ob die Wellenanlage zum Unfallzeitpunkt in Betrieb war, ist bislang nicht bestätigt. Die Ermittler gehen davon aus, dass sich der Vorfall im Grenzbereich zwischen den beiden Wasserzonen ereignete.
Nach aktuellen Daten der DLRG kommen tödliche Badeunfälle in beaufsichtigten Schwimmbädern vergleichsweise selten vor. Im Jahr 2024 wurden bundesweit 411 Ertrunkene registriert, davon nur wenige in öffentlichen Bädern. Der Fall in Hamm zeigt jedoch, dass selbst in überwachten Anlagen tragische Ereignisse nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
Der verstorbene Junge stammte aus einer Familie, die 2016 aus Syrien nach Deutschland kam. Nach übereinstimmenden Medienberichten erklärte der Vater des Kindes, er mache den Schwimmmeistern persönlich keine Vorwürfe. Das Gericht muss nun klären, ob die Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt wurde und in welchem Umfang die Verantwortlichen haftbar gemacht werden können.
Viele Details des Falls – etwa die genaue Position der Aufsichtskräfte, die Zahl der Badegäste oder der technische Zustand der Anlage – sind bislang nicht öffentlich bekannt. Diese Fragen dürften erst im Laufe des Verfahrens geklärt werden.
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