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16 Abordnungen von Lehrkräften rechtswidrig

Die Versetzungen und Lehrerbordnungen aus Münster sind ein wichtiger Schritt, um den Lehrermangel in NRW, insbesondere im Ruhrgebiet und Münsterland, zu bekämpfen. Diese Maßnahmen zeigen, wie dringend die Situation ist und wie wichtig es ist, gezielte Lösungen zu finden, um eine gerechte und ausreichende Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.
Foto: Hanspeter Lechner auf Pixabay

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Das Verwaltungsgericht Münster hat eine bedeutende Entscheidung getroffen, indem es das Vorgehen der Bezirksregierung Münster bei der Abordnung von Lehrkräften als rechtswidrig eingestuft hat. Die 16 Abordnungen von Lehrkräften wurden aufgehoben, da das Verfahren und insbesondere die Ermittlungen der Schulleitungen kritisiert wurden. Diese Entscheidung markiert einen Wendepunkt für betroffene Lehrkräfte und könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Abordnungsverfahren haben.

Lehrkräfte klagen erfolgreich gegen Abordnungen

16 Lehrkräfte, die ihre Abordnungen juristisch angefochten hatten, konnten einen wichtigen Erfolg vor Gericht erzielen. Das Verwaltungsgericht Münster entschied zugunsten der Lehrkräfte, indem es die Abordnungen zurücknahm. Dies war eine richtungsweisende Entscheidung, die den Weg für weitere Anträge auf Überprüfung von Abordnungen ebnete.

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Weitere Anträge auf Überprüfung von Abordnungen

Nach dem Erfolg der 16 Lehrkräfte reichten auch andere Lehrkräfte Anträge auf eine Wiederaufnahme ihrer Verfahren ein. In drei von neun weiteren Fällen konnten Lösungen im Sinne der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer gefunden werden. So bleibt eine Lehrkraft nur für das erste Halbjahr abgeordnet, während zwei weitere Lehrkräfte lediglich ein Schuljahr statt zwei Jahre abgeordnet bleiben müssen.

Abordnungen als Ersatzlösung ausgeschlossen

Die Bezirksregierung Münster stellte klar, dass schulamtsübergreifende Abordnungen nicht als Ersatzlösung vorgesehen sind. In sechs der überprüften Fälle lagen zudem keine ausreichenden Voraussetzungen für eine erneute behördliche Prüfung vor. Die Entscheidung, Abordnungen aufzuheben, war daher nicht in allen Fällen möglich.

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