
Die Zuzahlung für Medikamente in Deutschland könnte für gesetzlich Versicherte ab 2027 spürbar steigen. Nach dem derzeitigen Entwurf eines Spargesetzes von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken soll der Eigenanteil bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln künftig nicht mehr zwischen fünf und zehn Euro liegen, sondern zwischen 7,50 Euro und 15 Euro. Noch ist die Änderung nicht beschlossen. Das Bundeskabinett soll sich am 29. April mit dem Entwurf befassen, danach müssten Bundestag und Bundesrat darüber entscheiden.
Bisher zahlen volljährige gesetzlich Versicherte bei rezeptpflichtigen Medikamenten grundsätzlich zehn Prozent des Verkaufspreises selbst. Dieser Betrag liegt aktuell mindestens bei fünf Euro und höchstens bei zehn Euro. Er darf allerdings nie höher sein als der tatsächliche Preis des Arzneimittels. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Zuzahlung ausgenommen.
Mit der geplanten Neuregelung würde sich dieser Rahmen verschieben. Vorgesehen ist eine Mindestzuzahlung von 7,50 Euro und eine Obergrenze von 15 Euro. Ziel des Vorhabens ist es, die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenkassen zu stabilisieren. Das Geld bleibt nicht bei den Apotheken. Sie ziehen die Zuzahlung lediglich ein und leiten sie an die Krankenkassen weiter.
Nicht jedes rezeptpflichtige Medikament ist automatisch mit einer Zuzahlung verbunden. Bestimmte günstige Präparate können von der Selbstbeteiligung befreit werden, wenn sie deutlich unter dem sogenannten Festbetrag liegen. Dieser Festbetrag beschreibt die Höchstsumme, die Krankenkassen für bestimmte Arzneimittelgruppen übernehmen. Auch Rabattverträge einzelner Kassen können dazu führen, dass Versicherte für ein bestimmtes Medikament keine Zuzahlung leisten müssen.
Zusätzlich gibt es eine Belastungsgrenze. Sie liegt grundsätzlich bei zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Werden diese Eigenanteile überschritten, können Versicherte bei ihrer Krankenkasse eine Befreiung für den Rest des Jahres beantragen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine niedrigere Grenze von einem Prozent.
Bei Lieferengpässen gelten seit Februar 2024 besondere Regeln. Muss eine Apotheke etwa statt einer großen Packung mehrere kleinere Packungen abgeben, fällt die Zuzahlung nur noch einmal an. Für Patientinnen und Patienten kann das eine finanzielle Entlastung bedeuten, weil nicht jede Ersatzpackung einzeln berechnet wird.
Wichtig ist außerdem der Unterschied zwischen Zuzahlung und Aufzahlung. Eine Aufzahlung entsteht, wenn ein Arzneimittel teurer ist als der Festbetrag, den die Krankenkasse übernimmt. Dann müssen Versicherte die Differenz selbst tragen. Häufig gibt es wirkstoffgleiche Alternativen, bei denen diese zusätzliche Belastung nicht anfällt. Hier kann eine Rücksprache mit der Arztpraxis oder der Apotheke helfen.
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