Eine Friseurin scheiterte mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster. Grund war die Nichterfüllung der Mindestanforderungen für förderfähige Präsenzstunden. Der Fall wirft Fragen zur Definition moderner Lehrmethoden auf.
Die Klägerin hatte 2021 einen Vorbereitungslehrgang zur Friseur-Meisterprüfung absolviert. Der Lehrgang, der sie 12.949 Euro kostete, erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen des Meister-BAföGs. Der Zoll lehnte die Förderung ab, da die geforderten 400 Stunden physischer oder virtueller Präsenzlehrveranstaltungen nicht erreicht wurden. Diese Entscheidung wurde durch das Verwaltungsgericht Münster bestätigt.
Eine zentrale Frage im Verfahren war, was als förderfähiger Präsenzunterricht gilt. Gefilmte Lehrveranstaltungen, die als Lehrvideos zur Verfügung stehen, wurden von der zuständigen Behörde nicht anerkannt. Das Gericht stellte klar, dass Präsenzveranstaltungen eine synchrone Wissensvermittlung voraussetzen. Lehrende und Lernende müssen gleichzeitig am Unterricht teilnehmen. Auch die telefonische Erreichbarkeit der Dozierenden konnte diese Anforderungen nicht erfüllen.
Ein weiterer Grund für die Ablehnung war, dass der Lehrgang nicht als mediengestützter Unterricht anerkannt wurde. Der entscheidende Punkt war die fehlende aktive Einflussnahme der Lehrenden. Weder die Überwachung des Lernfortschritts noch eine Interaktion zwischen Lehrenden und Lernenden war ausreichend gewährleistet. Die Vorgaben des Meister-BAföGs verlangen jedoch genau diese Elemente.
Die gesetzlichen Vorgaben erfordern mindestens 400 förderfähige Unterrichtsstunden, um Meister-BAföG zu erhalten. Da diese Stunden nicht nachgewiesen wurden, entschied das Verwaltungsgericht Münster zugunsten der Ablehnung. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht einzulegen. Ob die nächste Instanz anders urteilt, bleibt abzuwarten.
Der Fall zeigt die Herausforderungen bei der Anpassung traditioneller Fördergesetze an moderne Lernmethoden. Digitale Lehrformate gewinnen an Bedeutung, doch die rechtlichen Rahmenbedingungen hinken häufig hinterher. Das Urteil könnte ein Anstoß sein, die Definition von Präsenzunterricht neu zu überdenken und Förderbedingungen an die digitale Realität anzupassen.