
Münster. Im Prozess gegen einen früheren Krankenpfleger des Clemenshospitals geht es um eine schwer zu ziehende Grenze: Wann ist eine Morphingabe in der Palliativmedizin noch Schmerzlinderung, und wann wird sie strafrechtlich relevant? Vor dem Landgericht Münster steht seit Ende April 2026 der Tod eines 91-jährigen Patienten im Mittelpunkt, der schwer krank war, starke Schmerzen gehabt haben soll und kurz vor seinem Tod eine zusätzliche Dosis Morphin erhielt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten versuchten Totschlag vor. Der Pfleger weist das entschieden zurück.
Nach Darstellung der Anklage soll der Pfleger dem Patienten zusätzlich eine hohe Dosis Morphin verabreicht haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass er den Mann damit von seinem Leiden habe „erlösen“ wollen. Festgestellt ist das bislang nicht. Der Angeklagte weist den Vorwurf zurück. Er lässt erklären, es sei ihm um Schmerzlinderung gegangen. Den Prozess bezeichnete er als „absurd“.
Im Verfahren spielt auch eine Rolle, was der Patient selbst geäußert haben soll. Nach bisherigen Angaben soll er mehrfach Worte wie „sterbe“ oder „sterben“ gesagt haben. In Pflegedokumenten soll zudem vermerkt sein, dass der Mann bereits Tage vor seinem Tod erklärt habe, sterben zu wollen. Juristisch entscheidend ist jedoch nicht allein ein möglicher Sterbewunsch, sondern die Frage, mit welchem Ziel der Pfleger handelte.
Vor der zusätzlichen Morphingabe soll der Angeklagte versucht haben, den zuständigen Arzt zu erreichen. Dieser meldete sich offenbar nicht zurück. Im Prozess blieb damit die Frage offen, wie sich Pflegekräfte in einer solchen Situation konkret verhalten müssen. Ein Arzt des Clemenshospitals erklärte sinngemäß, dass der Fall eines nicht erreichbaren Arztes eigentlich nicht vorkommen dürfe. Eine klare Regelung dafür gebe es deshalb nicht.
Auch medizinisch ist der Fall komplex. Eine Rechtsmedizinerin erklärte, bei einem sterbenden Patienten könne bereits eine vergleichsweise geringere Morphindosis tödlich wirken. Zugleich sei nicht ausgeschlossen, dass eine Dosis von 50 Milligramm grundsätzlich überlebt werden könne. Eine Gutachterin verwies auf die massiven Vorerkrankungen des Patienten. Sicher feststellen lasse sich demnach nicht, ob der Mann ohne die hohe Morphingabe über den konkreten Todeszeitpunkt hinaus gelebt hätte.
Morphin wird in der Palliativmedizin zur Behandlung starker Schmerzen und Atemnot eingesetzt. Eine Leidenslinderung kann auch dann zulässig sein, wenn eine mögliche Lebensverkürzung als Nebenwirkung in Kauf genommen wird. Strafrechtlich entscheidend wird die Grenze dort, wo nicht mehr die Linderung von Symptomen, sondern die Tötung selbst Zweck der Handlung sein soll. Genau diese Abgrenzung steht im Münsteraner Verfahren im Zentrum.
Die Hauptverhandlung vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster hatte am 23. April 2026 begonnen. Weitere Termine waren für den 30. April, 7. Mai und 13. Mai angesetzt. Am 13. Mai soll der Prozess fortgesetzt werden. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für den Angeklagten die Unschuldsvermutung.
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