
Gelsenkirchen. Am Amtsgericht Gelsenkirchen ist ein Verfahren wegen mutmaßlicher Polizeigewalt im Umfeld eines Schalke-Spiels mit einem Freispruch geendet. Zwei Beamte einer Einsatzhundertschaft standen wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen Körperverletzung im Amt vor Gericht. Trotz eines öffentlich verbreiteten Videos und belastender Zeugenaussagen sah das Gericht die Voraussetzungen für eine Verurteilung nicht als erfüllt an.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorfall im März 2024. Ein 35-jähriger Schalke-Fan aus Warendorf war im Umfeld eines Spiels von Ordnern aus dem Stadion verwiesen worden. Nach Darstellung der Anklage soll der Mann alkoholisiert gewesen sein. Zwei Polizeibeamte im Alter von 27 und 32 Jahren aus Mönchengladbach sollen ihn anschließend ohne vorherige Ankündigung hart zu Boden gebracht haben. Dabei habe sich der Mann verletzt.
Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten vor, den Zugriff unverhältnismäßig und körperlich misshandelnd ausgeführt zu haben. Beantragt wurden Geldstrafen von jeweils 9.000 Euro.
Besondere Aufmerksamkeit erlangte eine kurze Videoaufnahme, die sich in sozialen Netzwerken verbreitete und auch im Gerichtssaal gezeigt wurde. In der Sequenz ist zu sehen, wie der Fan ruhig steht, sich umdreht und anschließend von zwei heranlaufenden Beamten zu Boden gerammt wird. Der Kopf des Mannes schlägt dabei auf dem Boden auf.
Die Vorsitzende Richterin bezeichnete das Vorgehen im Video als „brachial“. Ein im Raum stehender Vorwurf eines Tritts wurde im Verfahren thematisiert, vom betroffenen Beamten jedoch bestritten. Das Video allein reichte aus Sicht des Gerichts nicht aus, um den gesamten Einsatzverlauf zu bewerten.
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Der mutmaßlich Geschädigte erklärte vor Gericht, sich nur bruchstückhaft an den Vorfall erinnern zu können. Er habe später gefesselt im Polizeiwagen wieder zu sich gekommen. Ob er kurzzeitig bewusstlos war oder einen sogenannten Filmriss hatte, blieb offen. Nach eigenen Angaben hatte er rund 2,45 Promille Alkohol im Blut.
Zwei als Zeugen geladene Fans beschrieben den Zugriff als unverhältnismäßig und schilderten ein aggressives Auftreten der Beamten. Hinweise auf möglichen Druck, Filmaufnahmen zu beenden, spielten im weiteren Verfahren keine entscheidende Rolle.
Demgegenüber erklärten Polizei und Verteidigung, der Mann habe sich aggressiv verhalten, auf Platzverweise nicht reagiert und Einsatzkräfte beleidigt. Es habe zuvor Deeskalationsversuche gegeben. Schließlich sei eine kurzfristige Ingewahrsamnahme angeordnet worden, um weitere Störungen zu verhindern.
In ihrer Urteilsbegründung stellte die Richterin klar, dass die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme an sich nicht mehr bestritten wurde. Zwar sei das Vorgehen im Rückblick sehr hart gewesen, in der konkreten Einsatzsituation habe es sich jedoch noch im Rahmen des polizeirechtlich Zulässigen bewegt. Ein strafbares Verhalten ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht zweifelsfrei nachweisen.
Beide Angeklagten wurden freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft schloss ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht aus.
Juristisch spielt bei solchen Verfahren nicht nur eine einzelne Videoaufnahme eine Rolle, sondern der gesamte Kontext des Einsatzes. Dazu zählen die vorherige Lageeinschätzung, das Verhalten der betroffenen Person, polizeitaktische Vorgaben und die konkrete Gefahrenprognose. Gerade bei Maßnahmen wie einer Ingewahrsamnahme, die einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen, prüfen Gerichte die Verhältnismäßigkeit sehr genau.
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